Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
333

Ankerwerfen auf dem Vorland.

tz 39. Oas Änlrerveicken nui' clsm Vorlanä i'8t überall äa, v/o äasselbo gepüäs-
tert ist unü kinAe angebracbt «inü, untersa^t.

Lbenso ist verboten, auk üiese kliuZe H0I2, Lteine oüer anäere 6egen8tänäe,
voüurcb äervn Lenüt^unZ er8ebv/ert virü. ^u lexen.

§ 40. llebertretuvxen obiZer Vorsckrist veräen naed § 366 2. 10 k.-8t.-6.-3.
mit 6ebi8trase dia ru 60 Llarlc ocler mit Ikakt b>8 ru 14 'lazen bsatrakt.

0 Der Wagriivrrkehr ill der Vrrghermerstraste.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 11. August 1891.

§ 1. Das Befahren der Bergheiinerstraße init den städtischeu Abfuhrwagen, so-
wie mit den Dosfenheimer Schotterfuhrwerken ist auf der Strecre von der Nohrbacher-
straße bis zur Römer- und Mühlstraße oerbotcn, ailsgenoniinen, wenn innerhalb der
bezeichneten Strecke

a) die Bergheimerstraße selbst,

b) cine Seitenstraße derselben
das Ziel der Fahrt ist.

Die bezeichneten Fuhrwerke haben die Uferstraße oder Bahnhofstraße nebst deren
Zusahrtsstraßen zu bcnutzen.

8 2. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 866'° N.-St.-G.-B. mit Geldstrafe
bis zu M Mark oder mit Haft bis zu 14 Lagen bestrast.

v. Die Handhalnmg der Skrahenpolizei im SLadtwald.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1880.

8 1. Es ist verboten, auf Wegen Fuhrwerke statt durch Anwendung eines Nad-
schuhs oder einer Mücke rauh zu sperren.

8 2. Das Fahren, Neiten und Viehtreiben auf Fuß-, sowie aus Gehwegen ist
untersagt.

8 3. Das Verunrcinigen der Wege, freien Plätze, Schutzhäuschen, sowie der an
den Wegcn aufgestellten Tische und Bäuke ift verboten.

8 4. Uebertretungen der 88 1 und 2 werden geinäß 8 366 Z. 10 R.-St.-G.-B. an
Geld bis zu 60 Mark oder init Haft bis zu 14 Tagen, Uebcrtretungen des § 8 geuiäß
8 129 P.-Str.-G.-B. mit gleicher Strafe geahndet.

L. Die Erhaltung des Rlingenlrichweges nnd der übrigen Wege

drs Stadtivaldes.

Ortspolizeiliche Vorschrift voiu 20. Januar 1883.

8 1. Alle Wagen, init welcheu aus den Steinbrüchen oder aus dcin Stadtwalde
Mauersteine abgeführt werden sollcn, müssen niit geschlossenen Kasten versehen sein,
welche nicht länger als 3,60m sind und mit Einschlüß der Leiterbäume die Höhe von
0,60m nicht übersteigen.

Der Wagenkasten muß ilnten eine lichte Weite von 0,60m und oben eine solche
von 0,90m haben.

8 2. Die Rädcr der Steinwagen müssen annähernd vorn 1,05m, hinten IM m
Höhe haben. Die Reife derselben dürfen nicht untcr 9 cm breit sein.

8 3. Das Gewicht der Ladung cines Wagens darf 80 Centner nicht iibersteigen,
die Äbsuhr von 27 kbm (einer badischen Kubikrute) Mauersteine darnach nicht in we-
niger als 10 Wagenladungen erfolaen.

8 4. Bei allcn Steinfuhren sind zwei sogen. Mücken anzuwenden und ist das
Nauhsperren und das Anlegen cines Radschuhs untersagt.

Die Steinfuhren stnd stets von zwei Männern zu begleiteu, von welcheu der eine
die Pferde zu beanssichtigeu, der andcre die Mücken zu bedienen hat.

8 5. Bei den Holzsuhrwerkeu und Fuhrwerken anderer Art ist das Rauhsperren
untersagt, dagegen die Anwendung eines Radschuhs aestattet.

8 6. VorstehendeBestimmilNgcii tretcn mit demTage der Veröffentlichung dieser
ortspolizeilichen Vorschrift in Kraft.

8 7. Uehertretungen werden auf Grund des § 366, Zifser 10 R.-Str.-G.-B. an
Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
 
Annotationen