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341

§ 6. Extrazüge vom Balmhof der Nebenbahn nach der Brauerei Schroedl sind
nur während derjeniaen Tagcsstunden zulässig, »velche je nach dem Wechscl der Jahres-
zeit und des Fahrplans der Nebenbahn, sowie nach den Bediirfnissen des Lerkehrs
vom Bezirksamte nach Anhörung des Stadtrats, der Straßenbauverwaltung und des
beteiligten Unternehmers festgksetzt werden.

8 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund des8366«>
N.-Str.-G.-B. mit Geld bis zn 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

is. Die Ordmmfl anf den Nrllagen, inl Stadt- und Nvptnnsgarken,
sotvie anf' dem Vismarckplatze.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Jnni 1888.

ß l. DieBankreihe in den städtischcnAnlaaen derLeopoldstraße unmittelbar längs
des Promcnadewegs, sämtliche Bänke in den Gartenanlagen um die St. Peterskirche,
in dem Stadt- und Neptunsgartcn, sowie in den Gartenanlagcn des Bismarckplatzes
sind nur für Erwachsenc nnd Kinder in Beglcitung ihrer Angehörigen bestimmt.

8 2. Dienstboten in Begleitung von Kindern dnrfen nur die in den Anlagen
hinter dem obengenannten Promcnadeweg stehenden, sowie die anf dem Wrcdeplatz
aufgcstellten Sitzbänke benützen

8 3. Kinder nnter 12 Jahrcn, welche sich nicht in Begleitung ihrer Angehörigen
beftnden, sowie Dienstboten mir Kindern ist der Einttitt in den Stadt- und Neptuns-
garten untersagt.

8 4. Kindcrwagen dürfen nur auf dem hinter der südlichen Baumreihe der An-
lage hinziehenden Wegc und niemals nebeneinander gesahren werden.

8 5. Hunde diirfen in den Stadt- und Neptunsgarten, sowie in den Garten-
anlagcn dctz Bismarckplatzes nnd nm die Peterskirche weder mitgebracht werden noch
nberhaupt dort frei hernmlaufen.

§6. Verboten ist ferner:

1) Das Fahrcn nnd Reiten auf den Gehwegen.

2) Das Betretcn der Nascuplätze nnd Pflanzcngrnppen, das lleberstcigen und
Durchbrechen dcr Einsriedigungcn, das Lanfenlasfen von Hunden in die Einfriedi-
gungen, das Abpflncken, Losreißcn, Abschneiden odcr Abschlagen, sowie das Ent-
wenden von Blumen, Pflanzen nnd Zweigen.

3) Das Vcrunreinigen von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen und Bänken.

4) Das Befahren des Stadtgartens mit Kinderwagen.

8 7. Uebertretungen werden gemäß 8 366'° N.-St.-G.-B. und 88 129, 144,145
P.-St.-G.-B. bestraft.

o. Schlotzgarken-Or-nung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Nov. 1880 in der Fassung vom 10. Nov. 1892,

mit Aenderung durch ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. Oktober 1893.

8 1. Verboten ist im ganzen Schloßgartengebiet:

1. Das Hausiercn mit Waren jcder Art, insbesondere das Feilbieten von Blumen,
Backwaren, Obst und dergleichen;

2. Das Tragen schwerer Lasten, als Holz- nnd Grasbündel;

3. Das Werfen mit Stcinen;

4. Das Fahrcn, auch dasjeiuge mit Schnbkarren nnd Velocipeden und das Reiten
(auch auf Eseln);

Velocipede diirfen durch dcn Schloßgarten nur geschoben werden;

Kutscher nnd Eseltreiber haben ihre Fahr- bezw. Reitgäste auf den Halteplätzen
bei der Schloßstation der Bergbahn abzusetzen nnd ebenda ihre Fuhrwerke und Tiere
aufzustellen.

Das Hinansfahren bezw. -Neiten über das östliche Ende des Halteplatzes ist ver-
boten.

5. Mit Kinderwagen darf währcnd der Abhaltung von Konzerten in der Schloß-
wirtschaft, sotvie an Sonn- und Feiertagen zur großen Terrasse nur auf dem Wege
gefahren werden, welcher hinter den Wirtschaftsgebänden an dem Weiher vorbei zum
Scheffeldenkmal führt.

8 2. Verboten ist ferner:

1) Das Betretcn der Nasens'lätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen und
Durchbrcchen dcr Einfriedigungen, das Abpflücken, Losreißen, Abschneiden oder Ab-
schlagen, sowie das Entwenden von Gartenfrüchten, Blumen, Pflanzen und Zweigen.
 
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