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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1897 — Heidelberg, 1897

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https://doi.org/10.11588/diglit.2481#0394
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356

An den Tagen, an welchen der Mnrkt anf dem Wredeplatz und Wilhelmsplatz nb-
gehalten wird, darf auch auf dem Marktplatze feilgehalten werden.

Der Markt beginnt in der Heit vom 1. April bis 30. September morgens um
6 Uhr, vom 1. Oktober bis 31. Marz morgens um 7 Uhr und endigt ieweils mittags
um 12Uhr. Vor bezw. nach dieser Zcit darf auf dem Markte kein Handel betrieben
werden. Eine Stunde nach Schlutz des Alarktcö muß jeder Verkänfer jeine tüeräl-
fchaften, Reste und Abgänge jeder Art cntscrut haben.

Z 2. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:

L. Rohe Naturerzeugnisse jeder Art;

b. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forslwirtschaft, dem
Garten- und Obstban odcr der Fischerei in nnmiltelbarer Verbindung stchl
odcr zu den Nebenbeschäfligungen dcr Landleute der Umgcbiing gehört,
oder durch Taglöhuerarbeit bewirkt wird;

c. frische Lebensmiltel aller Art, sowie geräncherte und gesalzene Fleischwaren;

ä. die Waren der Töpser, Kiibler, Korbmacher und Vesenbinder, serner Ha»s-

macherleinwand, insoferne sie nicht in Ständen verkansl wird.

8 3. Ausgeschlossen vom Wochenmarktverkebr ist der Verkauf der in 8 2 nichl
genannten Gegenstände, insbesondere des Schlachtviehes, der Trödel-, Kolonial-,
Spezerei-, Knrzwaren und geistiger Getränke jeder Arl, ebenso der Warcn der
Bürstenbinder, Kammmacher und Zuckerbäcker, sowie der Verkauf von Seesischen und
von Käsen, mit Ausnahme des lvei>;kn Käses und dcr nicht fabrikmästig hergestellleu
Handkäse.

8 4. Die Verkäufer haben die zum Veikauf ihrcr Warcn bestimmten Plätze »ach
Anweisung des vom Stadtrat eruaunteu Marktmeisters eiuznnehmen und dürfen dic
ihnen angewiesenen Plätze nicht wechseln.

An zwei verschicdcnen Orten fcilzuhalteii, ist riur Verkäufern solcher Wnren ge-
stattet, für wclche verschiedene Verkaufsplätze bestimmt sind.

Personen, welchc cinen bestimmten Platz ständig benützen wollcn, könuen das
Necht dazn durch Bezahlnng einer im Tarif vcrzeichueten besouderen l^ebühr erlaugen.
Dieselben erhalten eine sogenannte Platzsicherungskarte, welche jedoch nur sür die
Dauer einer Woche vom Tage der Ansstellnng an Giltigkeil besitzt. Die Vcrpflichtuug
zur Zahlung des geordneten Marktgeldes wird durch dic Entrichtnng dieser Sichernngs-
gebühr in keiner Weise berührt.

Hiesigen Einwohnern, welche den Markt ständig besuchen, kann bezüglich bestimm-
ter Plätze zmn Aufstellen ihrer Stände ein länger danerndcs Abonnemenl bewilligt
werden. Der Preis solchen Abonnemenrs. welchen die Marktkommission festsetzt, wird
in Monatsbeträgen gegen eine von der Stadtkasse ausgestcllte Karte znni Einzng
gebracht.

Während der Marktzeit dürfen die Plätze zu keinem auderen Zwecke benützt oder
versperrt werden, und es ist untersagt, über den abgegrcnzten Marktplatz währcnd dcr
Dauer des Marktes zn reiten, mit Wagen zn fahren, Vieh zn trciben, Hunde z» führcu
oder laufen zu lassen.

8 5. Es dürfen niir gesnnde, unvcidorbcne und nnverfälschte Waren zu Markl
gebracht werden.

Verdorbene, verfälschte oder sonst der Gesuudheit schädliche Waren werden —
vorbehaltlich des Einschreitens mit Strafe — weggenominen.

8 6. Die Gefäste, in welchen entrahmte Milch verkauft oder seilgehalten wird,
iiiüssen an offensichtlichen Stellen eiue deutliche, nicht vcrwischbare Jnschrist tragen,
welche die Bezeichnung „Entrahmte Milch" cnthält. Dic Jnschrift ist auf den
Seitenwäuden und weiin thunlich auch auf dcm Deckcl des Gefästes anzubringcn und
hat durch Anfmalen mit schwarzer Farbc auf hellem Untergrnnd zu crfolgen. Die
Bnchstaben der Jnschrift sollen mindestens 3om lang sein.

ß 7. Auf dem Wochenmarkt darf nur den Vorschristen dcr deutschen Mast- und
Gewichtsordnung entsprcchendes Mast und Gewicht in Anwelidnng kommen.

Die Polizeimannschaft ist anßer der ihr nach 8 2 des RcichSgesetzes voni 14teu
Mai 1879 zustehenden Befngnis zur Entnahme von Proben weiter befugt, Markt-
waren, welche nach angegebenem Maß oder Gewicht feilgeboten werden, nachzuwiegen
bezw. nachznnlessen, und Gegensjände, welche das bezcichnete Maß oder Gewicht uicht
haben, vom Feilhalten auszuschließen, vorbehaltlich etwa verwirkter Strafen, sosern
 
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