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Die Waren dürfen »nr so ailsgelcgt mid ausgehängt Iverden, daß dadurch die Aus-
sicht auf die ilächstgetegenen Biiden nicht geuommen und der Verkehr nicht gehemmt
ivird. Es ist verboten, Buden uiid Stände anßerhalb der aiigeiviesenen Plätze ruid der
bezeichneten Grrnzliiiie aufzilstellen.

i; 6. Die Buden wcrden den Mietern dnrch das städtische Hochbauamt übcrgeben
und erhält jeder Mietcr eiiicn Schlüssel zu der von ihm geinieteten Bude, für welche
cr verantlvorilich ist, bcim Lerlasseu der Bndc ist dieselbe gut zu verschließeu und der
Schlüssel an das Hochbauaint oder dcssen Beauftragten ziiriickzugebeil. Eigenmächtige
Peräilderimgen an den Buden sind nicht crlaubt. Es können solche niir mit Gcneh-
»ligimg der 'Mcßkoiiiiilission durch das Hochbaiiamt vorgeiioiniiieu lverden. Die Kosten
fiir die Abändcrung und für die 23ledcrhcrstettiliig hat oer Mieter zn trageu.

8 7. Ieder Berkaufsstand, Bnde oder Platz muß mit elneiil deutlich lesbaren
Aushängschild versehcn scin, welches den volleu biirgerlicheu Bor- nnd Ziinamen oder
die Firma, sowie dcu Wohniingsort des Juhabers angibt.

8 8. Der Gebrauch von Kvhleiilpsaiiiien und von offeriem Licht, sowie das Kochen
mit Spiritus und Petiolcum in deu Buden ist nntersagt. Buden init Feuerungsein-
richtiing dürfen »icht uiimittclbar an andcre auschließen; dicselben müsseii einen feuer-
sicheren Herd habcn iind dcssen nächste Ilmgebuiig inuß mit Blcch beschlagen sein.

8 9. Es ist verboten in dcn Berkaiifsbuden zu übernachten. Sämtliche Buden
siiid späteftens um 9'/2 Uhr abends zn schließen.

.810. Fnhrwerke jedcr Art, iiisbesondere anch Haudwagen und Ki'nderwagen,
soime Aeitcr, Führer von Pfcrde- lind Biehtrausporteii sind lvährend der Dauer der
Mcsse von dcn Meßplätzen ausgeschlossen.

Eine Ausnahine vöu diescm Berbot ist n»r fiir solche Fuhrwerke zugelassen, welche
dcn Budcninhabern Waren zu- odcr abführe», jedoch habeu auch diese die kürzeste Zu-
fahrtsstraße einzuhaltcn.

8 11- Die Beivachiing der Biiden während der Nachrzeit geschieht für die Dauer
der Messen auf Kosten der Stadt.

Tie hiezu aufgestettten Wächter habcu ihren Dienst rechtzcitig anzutreten und dür-
ten deu ihneii zugcwiescncn Bezirk vor Ablauf der Wachestuiiden nicht verlassen. Bei
Bersäumilug ihrer Obliegenhciteii, insbesondcre bei Truiikenheit oder Schlafen wäh-
rend dcr Dienststuudeu ivcrden dicsclbeu nach 8 12 bestraft.

Eine Gewähr für Liicherhcit, wie gegen Bcschädiguug während der Dauer der
Messe wird seitens der Stadtgeineinde nicht übcrnoinineii.

8 12. Uebertretuiigen dieser Meßordnung werden nach 8 149 Ziff. 6 der Gewerbe-
ordniing, 8 366 Ziffer 10 des N.-St.-G.-B. und § 57 des P-'St.-G.-B. bestraft.

0. Ordnmig für den Weihnachtsmarkk.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. Dezembcr 1875.

8 1. Der Weihnachtsniarkt beginut jeweils 14 Tage vor den Weihnachtsfeier-
tagcii und dauert bis zum Vorabend des ersten Weihnachtstages, d. h. vom 11. bis
(einschlieblich) zuin 24. Dezember. Nach den Fciertagen siud alle Buden uad Stände
sofort wieder zu eiitferneu.

8 2. Der Beginn des Weihnachtsmarktes wird jedes Jahr durch das Bürger-
mcisteramt bekaniit gemacht.

8 3. Dcr Weihnachtsmarkt findet ausschließlich nur auf dem Karlsplatz stalt und
wird die Meßkoinmission dic Berteilnng der Plätze und Aufstellung der Buden und
Stände anordnen.

8 4. Eine etwa uötig fallende Bewachung hat nur dnrch den städtischen Meß-
wächter zu aescheheu.

8 5. Die Tarifc si»d diesclben, wie bei dcn Messen und habeu diejenigen Gewerbe-
treibcnden, welche Budeu oder Plätze zur Bezichung des Wcihnachtsmarktes wnnschen,
sich an die Koinmission z» wenden.

8 6. Kein Verkänfer darf seine Wareu so aushäugen, daß dadurch die Aussicht
auf die Bude oder den Stand des neüen ihm Verkaufenden gehindert ist. Auch diirfen
in den Gängen keine Kisten, Fässer u. dergl. nnfgestellt werden, damit sich die Käufer
ungebindert bewegen können.

8 7. Buden, in wclchen Waffeln gebacken werdeu, dürfen nur auf einem abgeson-
derten Platz aufgestellt werdcn.
 
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