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392

Die Ortskrankenknsse gewährt als Umerstühung:

1. Für die Daucr eines Jahrcs: Freie ärztliche Bchandlung, sreie Arznci nnd bei

Eriverbsimfähigkeit ein Krankengeld,

2. eine Wöchuerinnenunterstützung fnr die Dancr von 6 Wochcn,

3. ein Sterbegcld.

Die Gemcindekrankcnvcrsichcrung gewährt den Dicnstboten nnd Bolou-
tärcn nur Anspruch auf freie ärztliche Bchandlung, freic Arznci odcr sreic Ber-
pflegung iin akadcmischcn Krankenhause.

Das Rccht zum Bcitritt zur Ortskrankenkasse steht nach fs 5 dcs
Kassenstatuts nebcn anderen Personenklasseit besondcrs den in der sogcn. Hans-
industrie thätigcn Pcrsoneu sowie auch dcn Besitzern v o n G ewcrbebctricben
und Handlungsgeschäften zu, dcren nicht rednziertcr Giiikommensstcucranschlag
2000 Mark nicht übersteigt.

3) Pflichten der Arbeitgeber iDienstherrschaften) und Folgcn
ettvaiger Versäumnis dersclben.

a. Der 8 49 dcs Krankenversichcrungsgescpes bcstiinmt:

„Die Arbeitgcber haben jcde von ihnen beschäftigte versichcrungspflichtigc Pcr-
sou, welche weder einer Betriebs-(Fabrik)-Krankenkasse (tz 59), Bau-Krankcnkasse
(8 69), Jnnungs-5krankenkasse (Z 73), .Knappschaftskasse (8 74) angchört, noch gc-
mäß ß 75 von dcr Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Orts-
Krankenkasse anzugehören, bcfreit ist, spätestcns am drittcn Tagc nach Bcginn dcr
Beschäftigung anzumelden und spätcstens am drittcn Tagc nach Bccndigung der-
selben wiedcr abzumelden.

Veränderungen, dnrch welche während der Dauer dcr Beschäftigung die Ver-
sicherungspflicht für solchc Personen begründet wird, die dcr Vcrsichcrungspflicht auf
Grund ihrer Beschäftigung bishcr nicht unterlagen, sind spätestens am dritten Tage
uach ihrem Eintritt glcichfaNs anzumcldcn."

Bei vorsätzlicher odcr fahrlässigcr Versäumung der Anmcldung ist der
Ardeitgeber nach § 50 des Gcsctzcs verpflichtet, dcr Ortskrankeukasse odcr der Gc-
meindekrankenversichcrnng alle Auftvendungen zu erftatten. welche dieselben anf
Grnnd gesetzlichcr oder stätutarischcr Vorschrift in einem vor der Anmcldung durch vie
nicht angemeldete Person veranlaßten Unterstütznngsfallc gemacht haben. Außcrdem
trifft den Säumigen nach ß 81 des Gesetzes eine Geldstrafe bis zn 20Mark.

Die Meldestelle befindct sich für die Ortskrankenkassc sowic sür dic
Gemeindekrankenversicheriittg im Nathaus.

b. Die 88 51—53, 53a, 55 und 56 dcs Gesetzes bestimmen:

8 51. Die Beiträge znr Krankenversichcrung entfallcn bei versichcrungSpflich-
tiqen Personen zu zwei Dritteln auf dicse, zu cincm Drittel auf ihre Arbeitgcber.
Eintrittsgelder belastcn nur die Versichertcn.

8 52. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Eintrittsgeldcr, welchc
für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeindc-Krankenversichernng oder zu
einer Orts-Krankenkasse zu entrichtcn sind, einzuzahlen. Die Bciträge sind an die
Gemeinde-Krankenversicherung, sofern nicht durch Gcmcindebeschluß andere ZahlungS-
termine festgesetzt sind, wöchentlich im voraus, an dic Orts-Krankenkasfe zn den
durch Statut festgcsetzten Zahlungstermincn einznzahlcn. Das Eintrittsgeld ist mit
dem ersten fälligen Beitrag einzuzahlcn. Die Beiträge sind so lange fort-
zuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (8 49) erfolgt ist,
und für den betreffenden Zcitteil zurnckzuerstatten, wenn die rechtzeitig abgcmeldcte
Perfon innerhalb der Zahlnngsperiode aus der bisherigen Bcschäftigung auSscheidct.

Wenn der Verstcherte gleichzeitig in mchreren die Versicherungspflicht begrün-
denden Arbeitsverhältnissen steht, so haftcn die sämtlichen Arbcitge'bcr als Gesamt-
schuldner für die vollen Beiträge und Eintrittsgelder.

§ 53. Die Versicherten sind verpflichtet, die Eintrittsgeldcr und Beiträge,
letztere nach Abzug des auf dcn Arbcitgeber entfallenden Drittels (8 51), bei dcn
Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürsen nur auf diesem
 
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