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396

IV. Ist bei dcn mif unbestimliüc Zcit bcrmictctcn Wobnnngcn moiuülichc Iah-
lunq verabicdet, so kaiin dcr AuSzug imr ans Schlich eines Knlcilderinonats
gcschehen, und hat die Kündigung mindestcns 14 Tage vor Ablauf dcsjcnigcn Monats
zu erfolgcn, an desscn Schluß der Auszug stattfinden soll, andcrnfalls die Micle
für einen weiteren Monat gültig erscheint. Ist jedoch die Micte aus cine bcstimmte
Zahl von Monaten abgeschlossen, so fällt eine besondere 5riindigung nicht mehr nötig,
sondcrn die Mierc endigt von selbst auf den voraus bestimmten Termin.

V. Wohnungen, welche von Studiercnden dcr hicsigen Hochschule gc-
mietet werden, gelten mangels andercr Verabrcdung immer als aus cin Semester
gemictet. Soll dic Miete auf ein wcitcrcs Scmcster ausgcdchnt wcrden, so hat einc
neue Vereiilbaruiig vor Schluß des begonnenen zu gcschehen. Bcim Somiiier-Semcstcr
sind dic Studierendcn berechligt, ihre Wohnuiigcn vom 8. April bis Ende Augnst zu
benützen uud beim Wintcr-Scmestcr vom 1. Oktober bis Cndc März. Mictet cin
Studierender cinc Wohnung sür mehrcre Semcster, so stehl cs ihm zu, diesclbc anch
während dcr ganzen dazwischen liegenden Fericn zu benützen.

VI. Jm allgcmcincn ist bei Mietangelegeiihciten den billig erscheincnden', An-
sprüchen der Betciligten Nechniing zn tragen.

Xl. Berbrauchsfteuer-Ordnung nnd Berbrauchsftener-Taris
sür die Stadt Heidelberg.

Bcschlosseu vom Bürgcrausschuß unterm 13. November 1891. Ortspolizeilichc Vor-
schrift vom 28. Dczember 1891, mit Aenderung durch ortspolizeilichc Vorschrist

vom 22. Juni 1893 (8 30).

VerbrauchSsteuerordnung.

a. Allgemeines.

81. Zu Giuisten der Stadtkasse wird in hiesiger Stadt cinc Vcrbrauchsstciicr
nach Maßgabe des angcschlossenen Tarifs, sowie nachstehcndcr Bcstiinnliliigcil crhobcn.

8 2. Der Verbrauchssteuerbczirk umfaßt die ganzc städtische Gemarkuilg.

Die Greuzen desselbcn sind an geeigneten Orten durch Pfähle kenntlich zu machen,
welche die Jnschrift „Vcrbraiichssteuer-Bezirk Heidelbcrg" und die Bezcichnung der
iiächsten Erhebungsstelle tragen.

8 3. Die verbrauchssteuerpflichtigcn Gegeilstände dürfen nnr auf solchcn Straßcn
in die Stadt eingebracht werden, welche an Erhebuugsstellen vorüberführen.

Die Erhebungsstellen, deren Zahl mindesteus fünf betragcn muß, wcrden durch
deu Stadtrat bestimmt. Die Straßen, welche für die Beförderung verbrauchsstcucr-
pflichtiger Gegenstände gesperrt sind, müssen dnrch Verbottafeln kenntlich gemacht
werden, welchc die nächste Erhebungsstelle angeben.

So lange keine Erhebungsstelle in der Nähe des Klingenthors errichtct ist, ist
es zwar gestattet, die von den Bergen südlich der Stadt heruntcrkommenden steuerpflich-
tigen Gegenständc durch dcn Klingenteich nach der Stadt einzuführcn; diefclben müssen
aber fofort bei der Stadtkasse vorgezeigt und versteuert werden.

An sämtlichen Erhebungsstellen sind die Verbraiichsstener-Ordnuiig und der Ver-
brauchssteuer-Tarif anzuschlagen.

8 4. Die Zahluiia der Verbrauchsstener licgt demjenigcn ob, welcher einen der-
selben unterworsenen Gegenstand thatfächlich in den Verbrauchssteuerbezirk einbringt.
Dancbcii haftet anch der Auftraggeber dcs Einbringers und der Empfängcr. Hinsicht-
lich der Post- und Expreßgutsendunyen, fowie jener Sendungcn, wclche an Personen
außerhalb einer Erhebungsstelle gerichtct sind, haftet nur der Empfängcr.
 
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