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§ 5». Von der Verbrauchssteiicr sind bcfreit:

1. Wein, Obstwein, totes Wild, totes Geflüge! aller Art, sowie Seekrebse, so-
fern diesc Gcgenstande aus dem Anslande eingegangen stnd und die zollamt-
liche Lchandlung bereits bestanden haben oder derselben noch unterUegen.

Auf Wein sindet dicser Befreilingsgrnnd nur bei der erstmaligen Ein-
lage Anlveiidung.

L Gcgenstände, welchc nur durch die Stadt hindurch geführt werden.

3. Gegenständc, welche zur Lerarbeitung im Gewerbebetrieb einer Fabrik ein-

gcführt wcrden, sofern sie nicht den Stoff zur Fabrikation verbrauchslteuer-
pflichliger Gegenstäiide abgeben. ... ^ .

Gebraucht aber der Fabrikinhaber die eingeführten Gegenstande auch
znm eigenen Gebrauch, so hat er dafür einen Aversalbeitrag in die Stadt-
kasse zu bezahlen.

4. Scndungen u»d Transporte, für welche die Verbrauchssteuer im Fallc der
Grhebung unter 5 Pfeunig bctrageu würde.

5. Gcgenstäiide, welche von der Königlichen Militär-Verwaltung zum Unter-
halt der Manuschaften cingeführt oder bezogen werdcii nach Maßgabe des
GesetzcS vom 16. Mai 1888.

Werdeu Gegenstände, von welchen uachweislich VerbrauchSstcuer erhoben wurde,
iin ursprüiiglicheu oder verarbeiteten Zustande im Wege des Handels aus der Stadt
aiiSgeführt/so hat gleichfalls auf Verlaugen bei dcr Ausfuhr eine cnrsprechende Ruck-
vergütiing der Vcrbrauchssteuer zu erfolgcn.

i; 6. Streitigkeiten übcr die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchssteuer, über
die Befreiung von derselbcn und über das Necht auf Nückvergiitung, sowie uber die
Aversalbciträgc der Fabrikantcu, cntfchciden die Vcrwaltungsgerichte.

b. Verfahren bci der Erhebung und Kontrole.

8 7. Wer eincu vcrbrailchssteuerpflichtigcil Gcgeustand in die Stadt verbringt,
hat deusclbeu bci dcm Erheber der Eingangsstelle auzumclden und zu vcrsteuerii.

Der Crhebcr stclll über die cntrichtete Verbrauchssteuer dem Einbringer eine
Empfangsbescheiiligung aus, welchc von letztcrem aufzubcwahrcn uud dem Auffichts-
personal auf Vcrlangcii vorziiweiseu ist.

8 8. Pcrsoneil, welche autzerhalb einer Erhebungsstelle wohiien, haben derselben
oder dcr Stadtkasse längsteus inncrhalb 24 Stunden von jedem Beznge emer steuer-
Pslichtigen Sache, welchc an eincr Erhebungsstelle nicht vorbeigckommen, Anzeige zu
crstatten und die Steuer zu cntrichten. Jn geeigneten Fällen kann der Stadtrat,
anstatt der jeweiligcn Versteucruug icdes einzclnen Gegenstandes, eine ^ahrcs-Pausch-
summe festsetzcn.

8 9. Wer verbrauchSsteucrpflichtige Gcgenstände durch die Post ^cr als Expreß-
szut empfängt, hat dieselbcn spätestciis am darauffolgenden zweiten Werktage zn den
üblicheu Geschäflsstunden und zwar bci Postsendungen unter Vorzeigung der bctreffen-
den Postbeglcitpapiere, bci der nächsten Erhebungsstelle odcr bei d:r Stadtkasse anzu-
melden und zn versteuern. Dabei wird ailgenommen, daß ö ^/o des Bruttogewichls
auf die Verpackunq kommen.

8 10. Wer anläßlich einer Einfuhr dcn in 8 8, Ziffer 1 erwähnten Befreiungs-
grund geltend machcn will, hat die Sendung samt dazu gehörigem Frachtbrief und
Zollquitlung bci dem Erheber der Eingangsstelle anzumelden. ^ .

Ergicbr sich aus diesen Pavieren dic Nichtigkeit des Befreiuiigsgrundes, so stnd
diesclben von deni Erhcber zum Zeicheu der stattgehabten Kontrole mit dem Tagsternpel
zu versehen.

8 11. Die Fiihrer vou verpackten Gegenständen sind bei deren Einbringen ver-
Pflichiet, auf Verlangen dcs Aufstchtspcrsoiials jederzeit anzugebeu, ob mid welche ver-
brauchsstenerpflichtige Gegenstände in der Vcrpackung enthalten smd. Das Aufstchts-
Pcrsonal ist berechtigt, sich von der Wahrheit der Angabe durch Ailgeuscheiu zn über-
zeugeii nud zu diesem Bchnfe die erforderliche Mithilfe der Führer zn beansprucheu.
 
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