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Z 26. Der Stadtrat kanil zn Gnnsten solchcr GcschäfMeutc. ivelche rcsielmäßig
Mehl bcziehcn, auf deren Ansuchen in widerruflicherWeisc die Anordnnng trcssen, daß
von der sofortigen Zahluny der Mehlverbrauchsstener Umgang gcnonnncn nnd dicsc
periodisch durch einen städtischen Bediensteten beiin Empfüngcr erhobcn wird.

8 27. Bei der Berechnung der Berbranchsstener von Mehl wird angenommcn,
daß die Säcke 2 pCt. des Bruttogewichts ausmachen.

§ 28. Wird verstencrtcs Mehl zn Brot vcrarbeitct, nnd lctzterce' handclsmäßig
ausgesührt, so erfolgt die Rückvergütnng der Berbrauchssrcncr mit 4.', Pfeniug pro 00
Kilo Brol.

8 29. Die Lerstcuerung des in dem Stcuerbezirk gemahlenen nnd daselbü zum
Verbrauch kommenden Mehls findet nach bcsonderer Uebercinknnft mit dem Mnhlen-
besitzer statt. Das Gebiet der Mühle ist als anßerhalb dcs stadtiichen Verbranchöstener-
bezirks liegend anzusehen.

Schlachtvieh.

8 30. Die Verbrauchsstener vo» Schlachtvich wird bei der Schlachtnng nact,
der Stiickzahl desselben erhoben.

8 31. Von der Verbranchssteucr bcfreit find:

1. Schlachtvieh, das wegen einer außerlich erkennbarcn Beschädignng oder wcgcn
Erkrankuna geschlachtet werden muß, sofcrn der Eigentümcr kein Mctzger ist.

2. Schlachtvieh, das auf Anordnung der Polizeibehördc geschlachtct, oder dcsscn

Fleisch bei oder alsbald nach der Schlachtung von der Polizcibchörde fnr nngenießbar
erkannt wird. ^

Die bereits Lezahlte Vcrbrauchssteiier von solchcm Schlachtvieh wird znrück-
erstattet.

8 32. Als Nindvieh erster Schwere gilt jcdes Stück im Schlachtgewicht von
250 nnd mehr, ausschlicßlich dcr Kühc nnd Farren; als Nindvicb zwciter Schwerc
jedes SSück von 200 bis 250kg einschlicßlich der schwercren Kühe und Farren; als
Rindvieh dritter Schwere jedcs Stück von weniger als 200 kg mit AnSnahme der
Kälber.

Dcn Kühen wcrden die Kalbinnen, d. h. die zum ersten Male trächtigen Rinder
gleich gercchnet. Als Ferkel gilt jedes Schwein unter 8 Kilo.

Kops, Füße, Eingewcidc, Unschlitt und Haut bleiben bei dcr Bcstimninng dcs
Schlachtgewichts außer Betracht; hinsichtlich der übrigen Tiergattungen findct ein
solcher Äbzug nicht statt. ^

8 33. Wenn insolgevon Meinungsverschiedenheitcn zwischen dcm Stencrpflichtigen
nnd dcm Aufsichtspcrsonal über das Gewicht eincs Ticres desscn Abwagung crforderlich
wird und zu Ungnusten des Stcnerpflichtigen ausfätlt, so hat diescr cme Waaggebühr
zu bezahlen, welche der Stadtrat im voraus scstsetzt. Dicsc Waaggebühr darf nicht
über 40 Pfennig betrageu.

e. Fleisch.

8 34. Dic bei handelsmäßiger Ansfuhr von Flcischwaren aller Art )ii leistende
Rückvergütung der VerbrauchSsteuer beträgt 1 Pfg. pro Kilogramm, gleichgiltig, ob die
Stener bei der Einfuhr von lcbendem Vieh oder von Fleisch bczahlt worden ist.

o. Strafen.

8 35. Wer die Entrichtung von Verbrauchssteuern unterläßt, verfällt — abge-
sehen von der Pflicht dcr Nachzahlnng dcr Avgabe — in cine Geldstrafe, welche dem
vierfachen und im Wiederholnngsfallc dem achtfachcn Betrage der geschuldeten Abgabe
gleichkommt.

Weist der Angezeigte nach, daß die Entrichtung der Abgabe nur aus Vcrsehen
untcrblicb, so kann auf eine geringerc Ordnungsstrafe bis zn höchstcus zehn Mark
erlannt oder je nach Umständen die Ordnungsstrafe gänzlich erlasscn wcrden.

Wer den zur Ucberlvachung und Sichernng der Abgabe-Entrichtung erlassenen
Vorschriften zuwiderhandelt, wird von einer Geldstrafc bis zn 10 Mark gctrofsen.

Auch der Versnch, dic Beihilse und die Bcgünstignng sind strafbar.

Die absichtlichc oder fahrlässigc Vorenthalinng dcr anf Wein nnd hicr gebrautem
Bicr beruhcnden Verbrauchssteucrn wird auf gleiche Weise, wie die Vorcnthaltung
der betreffcnden StaatSstcuern verfolgt und abgewandelt.
 
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