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414

siir Envachseur .... 50^

für Kindcr untcr 15 Iahren . 25 ..

b. zur Bcisetzunq von Aschenresten Austvärtiger

für je eme Asche . . . . 25

Bei der Beisetzung der Asche eines nuSwärtigen ZeichnerS von Anteilscheinm oder
dcssen Frau oder Kinder in einer Urnennische der FeuerbestnttnngShalle wird dieser
Betrag nicht erhoben.

3. Erlaubnis zmn Aufstellcn von Grabdenkmalen auf den allgeineinen Leichen-
feldern

a. für Denkmale von Metall bis zu 200kg 1 -F

über 200kg 20 „

k. für Denkmale von Stein bis zu 0,15cbm 1 „

über 0,15 «l>m 20 „

Anßerdem hat der Bildhauer zu entrichten fiir jedes Denkmal von Stein oder
Metall

rr. aus den allgemeincn Leichenfeldern für Kinder . 1 ^

5. „ .. „ „ für Erwachsenc 2

c. auf Familiengräbern.3 „

4. Das Setzen von Holzkreuzen auf den allgemeinen Leichcnfeldern 50

5. Ausgraben von Fundanienten sowohl sür Grabsteine als für Einfassungen oder
Grnften, cinschließlich der Entfernnng der Erde wird nüt 4 ^ sür den Kubikmeter
berechnet.

6. Das Entfernm der bei dem Aushebcn eines Grabes in einem Familiengrab

sich ergebenden Erde.1 ^ 50 ^

7. Iedes Ausgraben einer Lciche.40 „

8. Die Wiederbeerdignng in einer Familiengrabstätte. . . . 20 „

Finden diese Arbeiten lO Jahrc nach der Beerdignng statt, so ermäßigen sich dicse

Taxen auf die Hälfte.

9. Die Beisetzung einer Aschc in ciner Faniilicngrabstättc 5

10. Für alle außergewöhnlichen Leistungen, für welche in dicser Taxordnnng eine
Gebühr uicht ausgeführt ist, wird besondere Rechnung ausgestellt, wetche vor ihrcr
Nnsordcrung von dcr Friedhofs-Kommission gcprüft nnd dem Stadtrat znr Gcneh-
mignng vorgelegt wird.

l'l. Beiträge zur Amortisation der Baukosten der Feuer-
bestattu ngsanstalt.

Die folgenden Beträge fließen nicht in die Fricdhofkasse, sondern in den Amorti-
sationsfond, ans welchem alljährlich nach Maßgabc der ans diesen Einilahinen z»r
Berfügung stehenden Summe dic entsprcche»de Auzahl der durch das LooS zu bestim-
menden Antcilschcine zurückbezahlt wird. Nach vollendetcr Amortisation fällt die Er-
hebung diescr Beiträae weg.

1. Fiir je eine Feuerbestattnttg

a. von Einheinlischen . 20-^

b. von Auswärtigen . . 40 „

AuSwärtige Zeichner von Anteilschemcn haben nur den für Einheimische an-
gesetzten Betrag zu cntrichten.

Der Stadtrat kann bci Minderbemittelte» auf begründetes Ansuchen von Er-
hebnng diefer Beiträge Umgang nehmen.

2. Für das Benütznngsrecht cincr Urnennische für 20 Jahre . . . 40

In einer Aische können zwci Aschcnrestc beigesetzt werden.

An Zeichncr vou Anteilscheinen oder deren Frauen oder Kinder werden die-
selben, der Zahl der genommcneu Anteilscheine cntsprechrnd, so lange unbcsetzte Nischen
vorhanden sind, nnentgeltlich abgegeben.

3. Für eine Marmortasel mit Schranbcn 15

I''. Besondere Bestiininungen bezüglich der Feuerbestattung

Auswärtiger.

I. Von Auswärtigen, welche hicr eine Leiche dnrch Feuer bestatten lasscn wolle»,
ist kin Kostenvorschliß zu leisten, dcr, wenn eine Leichenfeierlichkeit verlangt wiid,
 
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