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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0356
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in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von 6 bis 8 Ubr morgens.

Als gesetzliche Feiertnge gelten der erste und zweite Weihnachtsfeiertag, Neu-
jahr, Charfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfinqitmonlag und Fronleich-
namstag.

2. An Werktagen:

a) Zum Abholen und Rnckbringen von Fleisch in der Zeit vom 1. April bis
1. OUober von 5 Uhr morgens bis 7 Uhr abends,

in der Zeit vom I.Lktober bis I.April von 6 Uhr morgens bis t> Uhr abcnds;

b) zum Schlachten von Tieren in der Zeit vom 1. April bis 1. Oklobcr von
7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends,

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von 8 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.

Das Kühlhaus bleibt täglich von 8—ll Uhr morgens gefchlosfen. Abgesehen
hievon ist es in dcn gleichen Zeiten zugänglich, wie solche oben sür das Abholen und
Rückbringen von Fleisch fesrgesetzt sind.

Jeweils eine Stunde vor Schluß darf kcine Schlachtnng von Groszvich mid
jeweils eine halbe Stunde vor Schlns; keine Schlachtung von Klcinvieh mchr in An-
griff genommen werden.

L 6m Die nach dem Tarif betreffend dic Benüvung des städlischen Schlachi-
und Viehhofs und seiner Einrichtungcn zn entrichtenden Gebühren sowic die Ver-
brauchssteuern sind an der Kasse zu entrichlen, bevor die Ticre ans den Slallnugeu
entfernt oder zum Zwecke der Schlachtung in die Schlachthallen verbrachi werde».

Die.Stunden, während welcher die Kasse geöffnel ist, werden vom Sradlrat sest-
gesetzt. Können die Gebühren und Berbrauchssreircrn, weil die Kasse gerade geschlossen
ist, nicht vor der Schlachtung entrichlet werden, so ist das -sclilachten von Kleinvieh
auch dann zulässig, wenn wenigstens vor der beabsichiigten Schlachrung vorher der
Verwaltung bezw. einem von derselbcn mit ihrcr Vcrtretnng beaustragten BedienNeten
DUtteilung gemacht wird und die sür solche Fälle gegebenen besonderen Anorduuugen
befolgt werden. Doch dürfen die geschlachteten Tiere erst dann vom Schlachtorte cnt-
fernt werden, wenn die Gebühren und Verbrauchssteuern erlegt sind.

§7. Jedes Tier ist beim Einbringen alsbald anzumelden und da unterzu-
bringen, wo es von der Verwaltnng bezw. dem dienstlhuenden Bediensteten sür zweck-
mäßrg erachtet wird. Erweist sich ein Tier als znr Zeit nicht schlachrsähig, weil das-
selbe erhitzr, ermüdet, krank oder schlecht genährt ist, so ist es in bcsonders hiezu be-
stimmten Näumlichkeiten unterzubringen. Ticre, wclchc kein bankwürdigcs Fleisch
liefern, werden der Freibank überwiesen.

8. Beim Transport in den Schlachthos oder innerhalb dcsselben müssen die
Tiere gehörig verwahrr und vorsichtig gesührt wcrden. ^

Jn die Schlachträume dürfen sie erst dann gebracht wcrdeu, wenn die Schlach-
tung auch ohne Verzug vorgenommen werdcn kann. Vor Beginn der Schlachmng
ist jedes Tier an der detreffenden Stelle sicher zu befcstigen.

Bei Großvieh geschieht dies mit den hiezn bestimmten Kopfseilen, welche dcn
Tieren in Halsterform schon im Schlachthofsralle anzulegen sind. Schweine sind vor
dem Schlagcn an den hiezu bestimmten Ningen anznbindcn.

tz 9. Das Töten von Großvieh ersolgt vermittelst des Schnßapparats, wclchcn
die Schlachthofbediensteten handhaben, das Töten von Klcinvich mit den vorhandeuen
Schlägern oder den sonst von der Verwaltung für nützlich erkannten Werkzeugen. Tas
Schlagen von Kleinvieh erfolgt durch dieMetzgergehilfcn. Gehilfen, welche hierin llu-
geschicklichkeit, Unfähigkeit oder nich! den nötigen Ernst an dcn Tag legen, kann daS
Schlagen von der Vcrwaltung dauernd oder'zeitwcisc verbotcn werden.

tz 10. Beim rituellen Schächten der Jsraeliten hat das Fcsseln und Ricderlegen
von Großvieh in schonender Weis: mit dem dazu vorhandenen Wurfzeuge zu gc-
schehen und muß der Halsschnitt sofort nach dcm Werfen ausgeführt werden. Hic-
bei ist der Kopf gut festzuhalten. Der Schächter hat den ganzen Vorgang dcs
Schächtens einschließlich des Niederlegens zu leiten und ist sür die richtigeDurch-
führung verani-wortlich. Gclingt das Schächten nicht alsbald, so ist das Tier so-
fort durch Schlag oder Schuß zu betäubeu. Das beim Schächten, sowie bei allen
Arten der Schlachtung, wo cine Durchschneidung des Schlundes stattfindet, gewon-
nene Blut darf zu Speisezwecken nicht verwendct werdcn. Dessen Verwendung zu
technischen Zwecken steht nur der Verwaltung zu.
 
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