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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0357
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11. Die beim Schlachten beschäftigten Personen haben den Anordnungen der
dienstthuenden Beamten bezüglich der Manipulationen beim Töten der Tiere, der
Flcischbeschau, der Reinlichkeit und Aufrechterhaltung der Nuhe und Ordnung unwei-
gerlich Folge zu lcisten. Bor vollständigem Eintritt^des Todes dürfen keinerleiSchnitte
oder sonstige schmerzhafle Einwirkungen an den Tieren ausgesührt werden.

8 12. 'Das Fleisch der geschlachteten Tiere eiuschließlich der Eingeweide darf
erst nach Vornahme der Bcschau und, nachdem es für bankwürdig befunden und
abgestcmpelt ist, vom Schlachtorte entfernt werden. Der dienstthuende Fleischbe-
schäner ist berechtigt, Tiere oder einzelne Tcile, soweit es znr Bornahme der Be-
schau notwendig ist, zu zerlegen oder zcrlegen zu lassen.

Ueber uubankwürdig oder uugeuiejchar erklärte Tiere oder Teile von solchen hat
der dienstthuende Fleischbeschauer weitere Verfügung zu treffen.

Jede Vornahme von Veränverungen an beschlagnahmtcn Tieren und Teilen
von solchen, bezw. jede Eutsernung derselbcn, ist strcnge verboten.

ß 13. Rach Vornahmc der Beschau sind Klanen, Horner, Knochen, Talg, Blut,
Gcdärme, Häute uud andere Abfälle aus den Schlachträumen zu entfernen und in die
zur zeitweisen Aufbewahrung bcz. Neinigung bestimmten Näumlichkeiten zu bringen.

Flüssigc Absallstoffe sind wegzuspülen, feste in dcn Dungraum zu verbringen.
Desgleicheii sind dic Schlachtstelle und die benützten Gerätschaften gründlich zu reini-
gen, soweil diese Pflicht nicht den Schlachthofbediensteten obliegt.

14. FürNcinhaltung derKühlzellen sind die Zuhabcr derselben verantwortlich.

tz 15. Beim Verkaufe nach Schlachtgewicht sind die Tiere, sofern nichts anderes
vercinbart ist, nach Ortsgebrauch <s. diesen) zu schlachten und zu wiegen. Bei wider-
rechtlicher Entferniing zum Schlachtgewicht zählender Teile wird deren mutmastliches
Gewicht vom dienstlhuenden Fleischbeschaner festgestellt und das Ergebnis auf dein
Wagscheine bemerkt.

16. Jm Ä-chlachthofe ist alles untersagt, wodurch die Nuhe und Ordnung
gcstört oder die Schlachthosaiilagcn irgendwie beschädigt werden könnten.

Den zur Aiifrechterhalrung der Nuhs, Ordnuiig und Neinlichkeit getroffenen
Auordiiungen der dienstthuenden Beamten haben die im Schlacht- niid Viehhof
verkchrendcn Personcn unwcigcrlich Folge zu leisten. Jnsbcsondere ist verboten:

!. DaS Mitbringcn nnd Haltcn von Huuden, soweit dieselben uicht zum Zug-
diciift verwendct odcr deren Haltung von der Vcrwaltung fiir erforderlich erachtet wird.

2. Das Nauchen innerhalb dcr zum Betrieb gehörigen Näumlichkeiten.

3. DaS Ausheben der Verfchlüsse der Kanallsation und das Einlasscn fester
Bestandteilc in dieselbe.

4. Das Offcnstehenlasscn der Wasserhähne.

5. Das Offcnstchenlassen dcr .KühlhauSlhüren.

6. Das Einschlagcn von Nägeln und das Anbringen von Kästchcn, Schäften
und derglcichen in Gcbäulichkeiten ohne Erlaubnis der Verwaltuug.

7. Das Einfahren mit Wagen in die «chlachthallcn und das Fahrcn „außer
Schrilt" im ganzen Schlachthofe.

8. Das Wcgwerfen von Papier oder sonstige Verunrcinigung der Schlachthof-
Näumlichkeiten.

9. Das Ausblasen von Tieren oder von Lungcn mit dem Munde.

10. Tas Annehmen oder Verabreichen von Trinkgeldern durch, resp. an dic Be-
dicnsteten.

816a. Der Zutrirt zum Schlacht- und Viehhof ist nur solchen Personen über
14 Jahrcn gestattcl. welche

1. im Schlacht- und Viebhof beschäftigt sind,

2. zum Zwecke der Bcsichtignng Eintrittskarten gelöst oder

3. die Erlaubnis hiezu von Seiten der Verwaltung erwirkt haben.

Die im Schlachthofe Beschäftiglen haben nur zu den Räumen Zutritt, wo sie zu
lhiin haben.

Das Betretcn des Maschinenhauscs ist unbedingt verboten. Verboten ist serncr
das Betreten der Schlachthallen und der Aufenthalt in denselbcn den Gei bern, Haut-
händlcrn. Viehhändlern und deren Bedienstcten, sofern dicsclben nicht hiezu von der
Verwaltung ermächtigt sind.

Kinder unter 14 Jahren können, sowcit dieselben Angehörige von hiesigcn Metz-
gern sind und irgend cinc Besorgung auszurichten haben, zu dicsem Zweck in den
 
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