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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0359
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6. TrichinenschauIebi'lhren
(an den Trichinenschauer direkt zu entrichten):

1. für die mikroskopische Untersuchung eines Stücks

Schweinefleisch auf Trichinen.25 ^

2. für die mikroskopische Untcrsuchung cines ganzen

Schweins aus Trichinen.50 ^

2. 5rühlhauSordn»mg. Ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. Oktober 1893.

8 1. Bezüglich der Benützung des Kühlhauses, bezw. der Zeit des Zutrittes zu
dcnisclben ist H 6 der ortspolizeilicheu Vorschrift vom 19. Juli d. I. maßgebend.
Ziveckenlsprccheude Aeudcrungen iu der Benützungszeit bleiben vorbehalten.

K 2. Während dcs Winters kaun das Kühlhaus auf eiuige Zeit geschlossen wer-
deu, uud sind daun die Zellen mit allen darin enthalten gewesenen Jnventarstücken
der Verwaltung zu übergeben. Schluß und Wiedereröffnung wird jeweils 8 Tage
vorher bekannt gegeben.

8 3. Jeder Inhaber von Zellen ist verpflichtet, der Verwaltung einen Schlüssel
zn übergebeu. Vermieten der Zellen, oder Mitbenützen durch Andere ist verboten.

tz 4. Die im Schlacht- und Viehhofe geschlachteten Tiere dürfen in das Kühl-
haus nur in abgehäutetem Zustande verbracht werden; ausgenommen hievon sind
die Kälber, wenn deren shell nicht schmutzig ist.

Sülze, Gekröse, Kalbsköpfe und Kalbsfüße dürfen nur gebrüht und gereinigt,
Blut nur in verschlossenen Gefäßen eiugcbracht werden. Andere Eingeweideteile,
übelriechcndes, von Fäulnis angegangenes Fleisch, Häute, Felle, Haare, Borsten,
Klauen, Hörncr, Unschlitt uud ungereinigte Därme dürfen nicht in das Kühlhaus
verbracht werden; desgleichen uicht schinutzige Tücher, Schuhwerk, Stricke, Kübel
uiid sonstige Gerätschaften. Vorgefundene Gegeustände dieser Art hat der Zellen-
inhaber alsbald zu entfernen, tvidrigenfalls die Verivaltung berechtigt ist, solche
anf Kosten und Gefahr der Jnhaber fortnehmen zu lassen.

8 5. Die Zelleninhaber haften dcr Stadtgemeinde gegenüber für jede durch sie
oder ihre Arbeiter verursachten Beschädigung'en. Veränderungen können nur auf
Beranlassung der Verivaltung vorgenommeu werden.

8 6. Das Salzen und Pöckeln oon Fleisch ist nur im Salzkeller an Werktagen
gcstattet.

Hackklötze und Tische sind stets rein zu halten. Zum Zerteilen von Knochen
dürsen außer Sägen nur Hackmesser verwendet werden.

8 7. Behufs Grlcichterung des Reinigens der Salzzellen sind die Pöckelfässer
u. s. w. auf 20em hohe Unterlageu so zu stellen, daß die Reinigung bequem vor-
genommen werden und das Wasser ablaufen kaun.

Tas Reinigen der Fässer und Gefäße darf uur außerhalb des Kühlhauses bei
dcr Kaldaunenwäsche odcr an eiuem sonst von der Verwaltung sür geeignet er-
achteten Orte geschehen. ^

8 8. jeder Zelle muß die größtmöglichste Sauberkeit herrschen. Die Haftbar-
keit hierfür hat der Znhaber. Zwcimal wöchentlich, Dienstags und Freitags von 5—6
Uhr iü cine allgemeine gründliche Reinigung des KühlhauseS nach Auordnung derVer-
waltung vorzunehmcn. Außerhalb dieser Zeiten ist die Neinigung der Kühlräume
mit Wasser nur mit besouderer Erlaubuis der Verwaltung gestattet. Die Reinigung
der Zugänge und Gänge geschieht durch die Bediensteten dcr Verwaltung.

Die Reinigung schmutziger Zellen wird von der Verwaltung aus Kosten der Jn-
haber angeordnet und ist hicrfür an der Kasse eine Gebühr von 1 Mark zu entrichten.

8 9. Die Zugänge und Gänge des Kühlhauses sind fiir den Verkehc stets frei
zu halten. insbesondere dürfen kcinerlei Arbeiten oder Verrichtuugen in denselben
vorgenommen werden. Das Einfahrcn mit Karren ist untersagt.

8 10. Nichtbeschästigte dürfen nur mit Erlaubuis der Verwaltung dieKühlräume
bctrcten.

. 8 1 l - Der Vorstand des Schlacht- und Viehhofes oder dessen Vertreter ist berech-

tigt, jedcrzcit eine Revision der Zellen und dereu Jnhalt vorzunehmen und die nötig
scheinenden Anordnungen zu treffen.

^ 8 12. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 95 P.-St.-G.-B. an Geld bis zu

20 Mark bestraft.
 
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