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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0364
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330

ck. Die Nnlage drr Nbkrltte, Dunggruben nnd Pfnlrllöchrr.

(AuS der „Bcm-Ordmmg für die Stadt Heidclberg vom 7. Dczember 1893",

Berlag von I. Hörning.)

I. Aborte.

8 72. Erfordernis und Zahl der Nbort'

Iedes Grundstück, wclches besiedelt ist, mus; mindestens einen Aborl besiyen.

Für jede Familienwohnung eincs HauscS soll ein befonderer. dirckt zugäiiglichki
Abort vorhonden sein. Ausnabmsweise genügt für je zwei Wohmingni, wclche zu-
sammen nicht über acht Wohnrciume besihen, ein Abort.

Bei Austalten, wclche dem ständigen Aufciithalt zablrcicher Pcrsoiicii dicncn,
wie Fabriken, Gewerbepläge nnd dergleichen, ist auf je 30 Personen durchschniltlich
ein Abort zn rechncn. Vcrkehren in solchen Anstalten beide Geschlcchier, so sind
getrennte Aborte mit besondcrcn Zugängen auzulegen.

s; 73. Lage und Beschaffenheit dcr Aborträume.

Die Aborte, welche nicht iu besonderen Gebäuden oder Anbautcn uniergebrgcht
Werden, sind an einer Umsassungswand anzulegeu uud von Wohnräumeu durch im-
durchlässige Wände und Decken dicht abzuschlieszeiu

Icder Abort muß leicht zugäuglich, umwandet, gedeckl und verschlieschcir sein,
eine Breite von mindesieuS 0,80m und eineTiefe von 1,30m bcsigeu, sowie i»il einciii
bcgucm zn öffiienden hohcn, möglichst nahe an die Decke reichcnocn F-euster vcrjchen
sein, das unmittclbar ins Freie führt.

Die Feilsteröffniing muff mindestens ein Fünftel der tsirundsläche dcs Abort-
raumes, jedenfalls aber nnndestenS gm betragen. Bei Dachstockaborten mit lic-
genden Fenstern und bci auffcr Haus bcfindlichen Abortcu kann cin Mindcrmaß
zugelasfen werden.

Z 74. Sy st e ni n nd (5 rrich t u ng de r A bort e.

1. Die Aborte sind nach dem Tonncnsystem oder nach dem Grubcnsmtcm anzii-
legen. Anschlüsse an die Entwasseruilgsleitungeu siud unzulässig. Ausnahmsweise
kann der Anschluff von Pissoirs an dic städtischen Kanäle mit besonderer Erlaubuis
der Baupolizeibehörde unter Zustimmung des Stadtrates erfolgcii. In solchem Falle
finden die Norschriften des 79 entsprechende Anwenduiig.

2. In jedem Abort ist cin Sitz mit gutschlieffendem Deckel anzubringeir

3. Das vom Sitz in den Behältcr (Tonne oder OZrube) sührende Fallrohr imiß
aus dauerhaftem oder undurchlnssigem Material (Oluffeisen, Steingut odcr dergl.)
bestehen und überall sorgfältig gcdichtet seiu. Dasselbe muff möglichst senkicält
stehen und von der Waud durchgehcnds mindestcns 5vm cntfcrnt bleibeu. Die
Seitenrohre, welche von den Abtrittsitzen zum Hauptrohre sühren, müssen in mög-
lichst spitzem Winkel, der keinessalls mehr als 35" haben dars, eingesügt scin.

Das Hauptrohr soll mindestcns 20 em wcit scin; doch ist bei genügendcr Wasscr-
spülung eine geringere Wcite ziilässig.

4. Das Fallrohr ist nach oben als Dunstrohr von glcicher Weite und iu gleichcm
Material oder in Zinkblech thunlichst in gestreckter, senkrcchter Richtung über Dach
und so hoch zu führen, daff die Fenster zn Wohnungen von den Ausströmungen nicht
erreicht werden.

Bei Neubauten oder größeren Umbauten kann die Baupolizeibehörde die Her-
stellung eines weiteren Dunstabzuges verlaugeu, wclchcr vom untercu Ende des Fall-
rohres bis zum Küchcnkamin und an diesen angelehut über Dach zu führen ist.

5. Alle Bestandteile des Pijsoirs, wclche dcr Benctzung ausgesetzt sind, wie
Rinnen, Böden uud Wände (letztere auf eine Höhe von niindestcns 1,50m über
Boden), sind aus wasserdichtem, nicht porösem Matcrial mit möglichst glatter Ober-
fläche und in genügendein Gefälle herzustellen. Kommeu Pissoirs gegen Wände von
Wohnräumen, oder gegen Grenz- und Scheidewände zu liegeu, so ist einc mindesteiis
4,50 m hohe wasserdichte Jsolierwand vorzumauern. Die Einläufe deS Pissoirö
sind mit Wasscrverschluff zu versehen.

§75. Toiinciisystem.

Fiir Aborte, welche nach dern Tonncnsystem angclegt werden, greifen folgcude
Bestimmungen Platz:
 
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