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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0365
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331

1. Das Fallrohr ist durch ein gutschließendes gnßeisetnes Schieberohr mit der
Tonne zu verbinden. Die Nnbringnng eincs Syphons ist zulässig.

2. Die Tonncn miissen aus verzinktem oder beidcrseits mit Oelsarbe gestriche-
nem (s-isenblech oder bciderseits gestrichenem Holz gesertigt sein. Ihre Größe, Form
nnd Lst'rschraubuug muß der polizeilich aenehmigten !tllormalzeichiuuig genau ent-
sprechcn, welche sich aus dem städtischen Tiefbanamtc befindet.

3. Nn der Tonne mns; ein Ueberlansröhrchen angebracht seiu, dnrch welches die
Flüssigkeil in ein daneben zn sleUendcs Ucberlaiifbeeken abfließen kann. Dieses
Röhrchen ist dnrch einen an der Innenseite oer Tonne angebrachtcn Seihcr gegen
Verstvpsniig zn schützcn.

-l. Fiir jede Abortanlage miissen die nötigen Wechseltonnen vorhanden sein.

5. Pnmplonnen iiüissen mit cinem Mannloche nnd mit einem luftdicht einge-
setzten, bis aus dcn Boden der Tonne reichevden Entleernngsrohre verschen scin,
welch lcvteres ein passendes «Hewinde zum Nnschrauben des Entleerungsschlauches
der städti'chen Abslihranstalt besitzen niuß. Die ausgeslellten Puinptoilnen müssen
von allen Seiten srci zngänglich sein.

6. Irde Tonne nuiß an solchem Lrte zum (ßebrauch aufgcstellt iein, daß ste
leicht enlsernt und mil der Wechseltonnc vertauscht, bezw. leicht entleert wcrden
kanii. Der Boden, auf welchem die Tonne steht. nuiß eementicrt oder asphaltiert
und mil einer Sammelvertiesung für das Ueberlauf- nnd Schwenkwasser versehen
scin, nach welchcr von allen «eiten (stefälle zu gebcn ist. Tie Wände des Tonnen-
raiimes nüissen auf eine Höhe von mindesteiis 30cm über Boden mit Cement
wasserdichl verpiitzl sein.

Bei Neubauten sind die Tonnenräume von den Innenräumen des Hauses
möglichst lufldicht abzuschließen, direkt von anßen zngünglich zu machen und in
Größe nnd Höhenlage derart anzulegen, daß für den Tonnenapparat und seine
Bedieniuig genügend Naum vorhandcn ift und die lctztere rasch und leicht ausge-
sührt werden kann.

8 76. Abortgrube n.

1. Abortgruben sind außerhalb der Gebäude, von den Grttndliiaucrn dcrselben
vollständig isoliert nnd von der Fnnenseite der Grubenwand gemessen mindestens
3m von Brilimenschachtcn, Briinneustnben und WasserleitungSröhren und 1,50m
von der Nackbargrenze cnlfernt anzulegen.

2. Der Rannünhall einer Aborlgrnbc darf für vier oder weniger Aborte höch-
stens scchS. im übrigen höchstens zehu Kubikmcter betragcn.

3. Die Abortgruben sind vollstäudig wasserdicht und thunlichst luftdicht herzu-
stcllen, und in diesem Zustaiide sorgfäliig zu unterhalten.

4. Die unabhängig von Gebäudegrundmauern auszuführenden llmsassungs-
wände der Aborlgruben sind in Bruchstein inindestcns 45 em oder in Backstciu min-
destens 38em (I' - Stein) stark mit Cement oder hydraulischcm Mörtel zu mauern.
Außerdem sind die Grnbenwaudungen im Innern mit einer miiidestcns 12 om
('.2 Stein) starken in Ceinentmörtel gemauerten Backsteinwand zu oerkleiden.

Zwischen deidcn Wandungen mnß ein tllanm von mindestens 3 cm freigelasseu
werden, welcher mit Cement auszugicßen ist.

5. Der Grnbenbodcn ist mindestens 15cm dick zu betonieren und hierauf ein

Bcickstein- oder Hausteinplattcnboden in Ceincut zu legeu. ^

Unmittelbar unter der Cntleerungsöffunug der Grubc ist eine Saugvertiefung
im Olrubenboden anzulegen. in dercn Richtung letztcrem vou alleu Seiten Gefälle
zn geben ist.

6. Die Gruben sind zu überwölben. Im Gewölbe ist eine Einsteig- und Ent-
leerungsöffnung freizulasscn, welche mit einer in Falz licgcnden Gußeisen- oder
Stcinplatie ohne Oeffiiuug möglichsr lusdicht abzudccken ist.

Wo cs nach itage der örtlichen Lerhültnisse unbedcuklich erscheint, kann aus-
nahmsweise mil besonderer Crlaubnis der Baupolizeibchörde statt der Uebcrwölbung
eine Abdeckung der tstrube mit dicht gefügten und in eine gefälzte Rahme eiugepaßten
starkcn Dielen von Cichen- oder I-örlenholz zugelassen werden.

7. Sämtliche Innenseiten dcr Abortgruben einschließlich BackstcinbodeiOund
Gewölbe sind mit einem mindestens 2cm dickcn wasserdichten Cementverputz zn ver-
sehen, bei neuhergestelllen Grnben jedoch erst, wenn die baupolizeiliche Ncvision der
 
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