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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0378
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tz 19. Der Kaminfeaer hat ein Tagebuch zll führen, au8 welchem der ordnung«-
gemäße Fortgang deS Reinigungsgeschästs, die Personen, welche dasselbe vorgcnenn-
men haben, sowie etwa vorgefundene feuerpolizcilichc Mängel crsichtlich sind. Das-
selbe ist von den Ortspolizeibehörden bezüglich Beginns und Fortgangs dcs Ncini-
gungsaeschäfts zu beurknnden. Der Kaminseger hat zu dicsem Zweck von Bcidem
rechtzema Anzeige zu erstalten. Die Bczirksämter haben von dem Tagcbnch znm
1. Juni jeden Jahres Einsicht zu nehrnen.

tz 20. Die Taxen für die Berrichtungen des KanünsegcrS (W 6, 14, 15, 16,18)
wcrden, sofern der Kehrbezirk nicht übcr die Grenzen etner Gemarkuna hinausgeht,
durch ortspolizeiliche, in den übrigen Fällen durch bczirkspolizcilichc Lorschrist bc-
stimmt.

Der Kaminfeger hat die Forderung für dic gcleistete Arbeit stets an den Hans-
besitzer oder dessen Steltvertreter zu richtcn.

Das Anfordern von Trinkgeldern ist unbedingt untersagt.

8 21. Bei ausbrechendem Brand hal der Kaniinfegcr dcS bctrefscndcn Bczirks
sich so schnell wie möglich in Begleitung sciner Gehilfen und mit Lcitern verscbcn

,n,d sjch nci bcr Löschdireklion aii-iUincldcil iliil Bcr-

<r. Velästigung durch Rauch, Nust und üdle NuvdNnflungrn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. November 1890.

8 1. Die Besitzer gewerblicher Anlagen, die bei ihrem Gcschäflsberricbc nach sach-
vcrständiger Feftstellung durch starken Ranch, Dampf oder üble Gcrnche die Lufl in
eincr die Gcsundhcit gefährdenden oder in erheblichein Grade belästigenden Weisc vcr-
unreinigen, sind gchalten, auf Ansordcrn dcrPolizeibchörde diejcnigen Vorkehrungen
zu treffen, die znr Beseitigunll dieser Leriinreinigiing alö dicnlich eischeinen, und
sind strafbar, wenn sie den hieranf bezüglichcn Anordnungen dcr Polizeibchörde
nicht oder ntcht vollständig inncrhalb dcr bestimmten Frist nachkommen.

8 2. Zuwiderhandlungen wcrden gcmäß 8 866'» R.-St.-G.-B. an Geld bis zn
60 Mark, eventucll mit Haft bis zu 14 Tagen bestrast.

ir. Einrichtung von Gss- und Wastrrleitnngrn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. Januar 1889.

GaSleitungen.

8 1. Zu den Gasleitungen dürfen künftighin nnr noch cisernc Nähren benützt
werden. Die Verwendung von Bleirohr ist nnr zulässig, wenn eö sich um Repa-
raturen odcr um kleine Erweiterungcn und Lcränderungen bereitö bestchender
Bleirohrleitungcn handelt.

8 2. DieRöhren und Lerbindungsstücke sind vor dem Verlcgen in dem Zustandc,
wie sie zur Verwendnng kommcn sollen, auf ihre Lnftdichtigkeit zu vrüfen und dürfcn
nur dann bcnützt werden, wenn sie stch vollkommcn dicht erwicsen haben. Es ist un-
statthast, etwa gefundene Fehler an cisernen Röhren und Verbindungsftücken durch
Verstreicken mit Kitt oder Vcrhämmern, odcr durch Schncll-Lot zu reparicren.

Verstreichen mit Kitt oder Verhämmern undichtcr Stellen ist auch bei Blci-
rohrleitungen nntersagt, dagegen bei dicscn da« Lerlöten zulässig.

8 8. Die Lerbindungen und Verschlüsse der Röhrcn müssen auf dancrhafte und
solide Weise luftdicht hcrgestellt werdcn, bci Eiscnröhrcn dnrch Muffen, Metall-
stopfen und Flanschen oder Kappcn, bci Bleiröhren, wo diese nach 8 1 überhaupt
zuläsD sind, durch Verlöten.

Wo Bleirohrleitungen durch Mauerwerk oder Gebälke gchcn, mus; ein schmicd-
eisernes Futterrohr über dieselben gcschoben werdcn, welches etwa 1 em wciter alö
der äußere Durchmesser des Bleirohrs ift und auf jeder Scite der Mauer oder des
Gebälkes mtndestens 1cm vorsteht.

8 4. Wo Eisenrohr an bestehende Bleirohrleitung angcschlossen werdrn soll,
darf die Verbindung von Eisen und Blei nicht durch unmittelbares Anlöten cr-
folgen, vielmehr muß dieselbe mittelst mcssingener Vcrbindimgsschrauben, welche
an das Blcirohr anzulöten sind, ausgeführt werden.

8 5. Bci Bcstimmunfl der Nohrweiten ist für gewöhnlichc Verhältnisse die
folaende Tabelle maßgebend, währcnd in außergewöhnlichen Fällen der betref-
fende Jnstallatem mit der Direktion des Gaswerks über die zu wählenden Nohr-
dimenstonen rc. stch zu verständigen hat.
 
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