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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0396
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8 4. Bei allen Steinfuhren sind zwei sogen. Miicken anzuwcnden und ist das
Rauhsperi en und das Anlegen eines Nadschuhs untcrsagt.

Die Steinfuhren sind stets von zwei Männern zu beglciten, von welchcn der cine
die Pferde zu beaufsichtigen, der andere die Miicken zn bedienen hat.

§ 5. Bei den Holzfuhrwerken und Fuhrwerkcn andercr Art ist das Ranhspeircn
untersagt, dagcgen die Anwendung eines Radschuhs gestaltet.

8 6. Borsteheudc Bestiiumungen treten mit dein Tage der Beröffentlichnlig diescr
ortspolizcilichcn Vorschrift in Kraft.

8 7. Uebertretungen werdcn auf Grund des 8 366 Ziffer 10 R.-Str.-G.-B. au
Geld bis zn 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

k'. Das Sperrrn der Wagenräder.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 18. November 1865 bezw. 2. Januar 1891.

Das Herabfahren mit Fuhrwerken ohne Sperre von dem Schloffbcrge, von dem
Klingenthor an aus dem Wcge über die Eisenbahn bis zum GymnasiumSgebände, von
der Neckarbriicke, von der Breineneckaasse bis zur Oberbadgasse, von dem Philosophcu-
weg und der Hirschgasse, ferner bei den Einfahrten in sämtliche nach dem lllcckar
ziehenden Gassen, namentlich in die Leyergasse, Fischergasse, nach dem Hcumarkl, iu
die Marstallstraffe, Schiffgasse, Briinnengasse n. s. w. ist bei Bermeiden cincr Geld-
strafe bis zu 60 Mark oder einer Haflstrafe bis zn 14 Tagen nnterjagt.

O. Der Verkrlzr mit Falzrrädern anf öffentlichrn Wegrn u. 'Plälzrn.

Berordiiung vom 29. Oktobcr I89ö.

8 1. Das Befahren öffentlicher Wege und Pläye mit Fahrrädern jeder Art ist
nur gestattet, wenn das Fahrrad mit einer Nummernplatte nach näherer Borschrisl
des 8 2 versehen ist. Bon dieser Vorschrift sind anSgenommcn:

1. Militärpersonen in Uniform, welche Fahrräder lediglich zu dienstlicheu

Zwecken beniitzen, sowie Beamte, sofern sie beim Gebranch des Fahrrades einc

Amtsklcidung oder cin Amtszeichen tragen,

2. nicht im Großherzogtum wohnhafte Nadfahrer, welche sich vornbergchend,

d. h. nicht länger als eine Woche, im Lande aufhalten.

8 2. Jeder zur Führuug einer Nnmmer vcrpflichtete Radfahrcr hat bcim Be-
zirksamt seines Wohnorts oder, wenn er keinen Wohnsitz in Baden hat, beim Bezirks-
amt seines Aufenthaltsorts die Erteilung einer Nummer zu beantragen.

Für Kinder unter 14 Jahren ist der Antrag anf Erteilung einer Nnmmer durch
dcn Vatcr oder Vormund zu stelleii.

Die Erteilung der Nummer erfolgt durch Ausstellung einer auf dcu Namen des
RadfahrerS lautenden Urkunde (Radfahrerkarte), in welcher die Nummer mit der Be-
zeichnung deS Amtsbezirks eingctragen und diese Bcrorduung abgcdruckt ist

Die Radfahrerkarte berechtigt zur dauerndeu Benützung eincs mit der darin an-
gegebenen Nummer verschcnen Fahrrads im Gebiete des GroffherzogtumS.

Für die Erteilung der Radfahrerkarte wird eine Taxe von 5 Mk.*) ohne Sporlel
erhoben.

Die Beschaffung der Nummernplattc ist dem Radfahrcr überlassen.

Auf beiden Seiten dieser Nummernplatte muß mit weiffer Farbc auf schwarzem
Grunde die in der Radfahrerkarte eingetragene Nummer in mindestens D cm hoheu
Ziffern und unter der Ilummer die Bezeichnung des AmtSbezirks in mindesteiiS
2em hohen Buchstaben angebracht weidcn. Es ist gestattet, zur Bezeichnung dcs
Amtsbezirks gebräuchliche hinreichend deutliche Abkürzungen anzuwendeu.

DieNummernplatte ist an derLeukstange oder an dem BrcmSstängchcn des^ahr-
rads nach vorn gerichtet derart zu befestigen, daff die Numinern von beiden Seiteu
sichtbar sind.

Die Führung einer nicht von einem Bezirksamte erteilten Nummer sowie das
eigenmächtige Aendern der Nummer ist verboten. Der Jnhaber der Nadfahrerkarte
darf das mit der ihm erteilten Nummer versehene Fahrrad an andere Personen nur
vorübergehend zur Benützung überlassen.

tz 3. JederFahrer muff nach cingetretenerDunkelhcit und bei starkem Nebel beim
Fahren eine hellleuchtende Latcrne am Fahrrad führen, deren Licht nnbehindert nach
vorne fällt. Der Gebrauch von farbigen Laternen ist verboten.

*) Diese Taxe wurde durch Verordnung vom 18. März 1896 auf 1 Mark ermäßigl.
 
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