Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0397
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
368

§ 4. Jedes Fahrrad muß mit eiuer guNvirkcnden Hemmeinrichtung und eiuer
hclltöneuden Glocke als Sigualapparat versehen sein.

ß 5. DaS Nadfahren ist nntersagt anf allen nur für Fnßgaiiger bestimmten,
sichlbar abgegrcnzteu Wcgcn. Dnrch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift odcr
durch cine öffcntlich bekannt zu macheude Lei fügung der Lrts- oder Bezirkspolizei-
behörde kann anßcrder» das Befahren cinzelncr Straßen, Pläpe und Brückerr ver-
boten wcrden.

Iniicrhalb der Srtschaften darf niir mit der Geschwiudigkcit eines mäßig traben-
den Pferdcs gesahren werden, in engen oder vertehrsreichen Straßen, an Straßen-
kreuzniigen, bcim Ans- und Einfahrcn in Hänser, beim Umwenden und Eiribiegen
in andere Straßen, sowie vom Cüntritt dcr Dunkclhcit an nnd bei starkem Nebel ist
die Fahrgcschwindigkeit derart zu ermäßigen, daß sofortiges Anhalten möglich ist.

is 6. Dic Nadsahrer haben während der Fahrt, soweit nicht örtlichc Hindernisse
entgeacnstehcn, stets die rechte Scite der Fahrbahn einzuhalten.

Hvei Radfahrer dürfen nur dann nebeiieinander sahren, wenn solches ohne Be-
lästigung dcs übrigen Lerkehrs geschchen kann. Bciin Ausweichen habcn dieselben
hiilrerciiiander zn fahrcn.

8 7. Die Radiahrer habcn vor den etttgegeiikomiiiendenNadfahrern.Fußgäilgern,
Fuhrwerken, Pfcrden oder sonstigcn Reit-, Zng- oder Lasttieren nach rechts auf einen
eiitsprechcnden Abstand ausznwcichen, odcr, falls dies die Oertlichkeit nicht gestattet,
so lange anznhalten, bis jene voriiber sind.

8 8. Will ein Radfahrer an eincm Fußgänger, Rciter, Fuhrwerk oder einem
aiidcrn Nadfahrer von hinten vorbeifahren, so mnß er vorhcr und zwar in geniigender
Entfernnng ein lautcs WariiungSsigiial abgcbcn. Das Lorbeifahren muß nach links
gcschehcn mit Ciiihaltnng eines entsprcchciiden Abstandes.

8 6- Der Radsahrer muß bei dem Bcgegncn (K 7) und beim Lorbeifahren (8 8)
langsam fahren und, wo iufolge der Beaegnuiig oder der Ueberholung ein Tier
unruhig wird, sofort absteigen und darf nicht eher wieder aufsteigen, als bis er sich
in eincr angemesseiien Ciitfernnttg vom Tiere befindet.

Falls bei Begegnnngen eines Radfahrers mit Fußgängern u. s. w. wcgen dcr
Unachtsamkeit deri'elbcn oder aus cinem andern (ßrunde die Gefahr eiiiesZilsammen-
stoßes zu befiirchten steht, so hat der R'adsahrer ein Warnungssigilal abzugebcn und
falis dieSohnc Hrfolg bleibt, anznhalten. Dieselbe Perpflichtung bestcht beim Passie-
ren von Straßenkreuzuiigen und Biegnngeii.

8.10. Außer den vorstehenden Lorschriften haben die Radfahrer beim Fahren
auf öffenttichen Wegen und Plähen noch dic jeweils nach den Umstäilden gebotene
Lorsicht zu beobachten. Nlle Handlungen, welche geeignet sind, den Lerkehr zu stören
oder Menschen nnd fremdes Eigentum zu gefährden, z. B. daS mntwillige Hindern
Anderer am Borbcifahren. das Wettfahrcn, das Umkreisen von Fuhrwerken, Reitern,
Fußgängern ec. sind den Radfahrern untersagt.

Personen, welche znr sicheren Handhabung des Fahrrads noch nicht befühigt sind,
dürfen sich dcSselben auf belebten Straßen nicht bedienen.

8 11. Fahrräder sind im Sinne der Straßenpolizeiordiiuiig als Fnhrwerke zu
betrachten. Es haben deshalb insbesondere Führer von Fuhrwcrken, Reiter, Begleiter
von Viehtransporten u. s. w. elitgegenkommeiideil oder sie überholenden Nadfahrern
anch ihrerseits nach der rechten Seite hin auszuwcichen.

8 12. Den Radfahrern gegenübcr haben Fußgänger, Neiter, Leiter von Fuhr-
werkcn oder LiehtranSporten ein solches Verhalten zu beobachten, wclches dcn Nad-
fahrern das Einhalten der ihncn obliegenden Verpflichtungen ermöglicht, insbeson-
dere ist jede Handlung verboten, welche dahin abzielt, den Nadfahrer am Fahren
mutwillig zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person oder sein Fahr-
zeug zu gcfährden.

8 13. Die zustäiidigen Polizeibehörden sind ermächtigt, aus besonderen An-
lässen von den Vorschriften gegenwärtiger Vcrordiiung abwcichende Anordnungen
zu ircffen.

8 14. Die Bestimmungen dieser Vcrordnung finden auch Anwendung auf Fahr-
räder, welche durch Motoreu bctrieben werden, Vorbehaltlich der nach Maßgabe der
Straßenpolizeiordnuiig bei dcr Genehmigung zur Lcrwenduug solcher Motorräder
anf öffentlichcn Wcgen und Pläßcn von der znstäiidigen Behörde scstzusetzenden
bcsondcren Bcdrngungcii.
 
Annotationen