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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0400
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366

ergebende Schmutz ist sofort abzufuhren. Dessen Zusantmenhäusnng hat bei gckuppel-
ter Doppelbahn innerhalb bcider Gcleise, bci cinfachcr Bahn zur Scitc derselbcn zu
geschehen.

Die Ahsuhr des von dem Bahnkörper entferntcn Schnccs hat nur bci stärleren
Schneefällen und nur auf besondercS Berlangeu der Polizeibehörde zu geschchcn.

Das Strcuen von Salz ist nur mit besonderer Bewilliguiig dcr Polizcibchörde
zulässig. ^

Falls drirch dic Eisbildung auf der Straßc sich diesclbe gcgeiiüber der ^chiencn-
planie erhöht, so hat der Unternchmer diese Erhöhung gcgen die Bahn abzuslachen
und dcn Abraum abzufahren, damit sür das übrigc Fuhrwcrk kcine Störung im Ver-
kehr auf der Straße bcim Ucbcrschrciten der Bahn eutsteht.

Werden bei stärkerem Schnecfall durch dic Räuiiiung dcr Bahn und Absuhr dcs
Schnecs aus derselben für dic Fuhrwerke Berkchrsstöruiigcii crzcugt, so ist, jedoch nur
sofern der Stadtrat oder die Polizeibehörde dicS vcrlangt, der Bahubetrieb vorüber-
gehend einzustellen.

§ 21. Durch das Auf- und Abladen von Gütern, durch die Reiniguiig von La-
trincn, sowie durch das Niederlcgen von Bauninteriaiieii, Kohleu, Xloaks und sonsti-
gcn Gegenständen dars dcr Betricb dcr Pferdcbahn nicht bchindcrt werdcu.

Licgt die Bahn nicht in der Mitle, soiidern aus eincr Seitc der Straße, so dars
das Auf- und Abladen von Güteru, das Aiederlcgen vou Bauiiiatcrialicil ec. nur auf
der entgegengcsctzten Straßenscite vorgciioiniiicii wcrden. Im besondcrcii dürfcn
Fuhrwerk und Bieh in der Nähc dcr Gclcisc der Pserdcbahn nicht aussichtslos gelassen
werden oder stehen blciben.

8 22. Der Fahrplan, der Tarif und cin Excmplar dieser Borschrift sind in jedem
Wagen anzuschiagen.

ß23. Beschwerden entscheidet das Bezirksamt.

Uebertretungen dieser Borschrift werden gemäß § 134 a dcs P.-Str.-G.-B. und
8 366 Ziffer 10 des R.-Str.-G.-B. uüt Geld bis zu 150 Mark odcr uüt Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

Der Vetrieb der Vergbahn.

Ortspolizeiliche Borschrift vom 5. April 1890.

8 1. Die Leitung des Bctriebes der Drahtscilbahn, sowie die Aussicht übcr die
Unterhaltung der Bahn nnd deren Betricbsnüttel ist cineui Borstandc zu übertrageu,
welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe dcr staatlichen Beaufsichligiing
unterliegt, der Aufstchtsbchörde verantwortlich ist.

tz 2. Die Bahn mit ihren sämtlichen Nebenanlagen und BetriebSnülteln ist sort-
während in voUkoinmen betriebssicherem Zustande zu erhalten, dergcstalt, daß dieselbe
ohne Gefahr mit der gestattetcn Gcschwindigkeit (8 ») besahren werden kann.

Jeder Wagen muß außer einer von Hand zu bedieneiiden Bremsvorrichtung nüt
einer bei einem Seilbruche sicher wirkenden selbstthätigen Brenise versehen scin.

Ferner sind die Fenster der Wagen auf der inneren Bahnseite so zu versicheru,
daß ein Hinausbeugen seitens der Fahrgäste oder ein HinauLstrecken von Körperteilen
ausgeschlossen ist.

Die drei Stationen sind dnrch elektrische Läutcwerke zu verbinden.

8 3. Die Geleise sind außerhalb dcr Bahnstationen 0,3m über die Wagenbreite
hinauS von allen Anhäufungen von Erde, Kies und sonstigen Fahrhtndernisseit frei
zu halten.

Die Bahnstrecke und sämtliche Betriebsnüttel sind während der Betriebsdauer
täglich mindestens zweimal, darunter einmal vor Beginn der Fahrten durch Begehen
der Bahn, sodann durch den Revifionszug zu revidieren; dabei ist insbesondere auch
auf den Zustand der Zahnstange und der Bremsen zu achten.

Allen wegen der Unterhaltung der Bahn und der Betriebsnüttel (88 2 und 3),
sowie wegen der Bahnpolizei in der Folge etwa eraehenden weiteren Auordnungen
der Aufsichtsbehörde hat die Betriebsunternehmerin Folge zu leisten.

Zu den von dei Aufsichtsbehörde für notwendig erachteten, auf Kosten der Be-
triebsunternehmerin vorzunehmenden technischen Revision hat die letztere das etwa
erforderliche Hilfspersonal zu stellen.

8 4. Jedem Zuge ist das zur Führung und Bedienung erforderliche Personal
beizugeben. Dasselbe muß zur Besorgung der ihm übertragenen Verrichtungen be-
 
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