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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0408
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374

schifffahrt ist auf dem linken Ufer bet Schlierbach. Die Fcihre darf also auf dem
rechten Nfer bei Ziegelhaufen nicht länger anhalten, ald zum Ein- und Ausladen er-
fordcrlich ist.

ß 14. Die Fähre darf von ihrem Lagerplatz uicht abfahren, wenn sich cin Schiff,
Schiffszug oder Floß der Fährc foweit genäherl hat, daß ein Zusammennesicn der
letzteren mit dcn auf der Fahrt begriffenen Fahrzeugen zu befiirchten ist.

Zur gcnauen Bcobachtung dieser Vorschrift werden an der Fähre auf einc nach
der Oertlichkeit zu bemessende Entfernung ober- und unterhalb Wasscrschaupfählc
errichtet. Sobald das Schiff oder daS Vordcrteil des Floßes diese Wahrschan errcichl
hat, ist der Fiihrer der Fähre verpflichtet, daS Fahrwasser srei zu haltcn. bezw. un-
verziiglich frei zu machen.

ß 15. Alle Handlungen, welche dic Ueberfahrt erschwercn, dic Ucbcrsahrenden
belästigen oder gefährden, sind verboten.

Die Fährlente haben fiir Erhaltung und Ordnung der Sicherbeit dcs Vcrkcbrü
bei dcr Uebersahrt zn wachen; anständigcs und höfliches Betragcn wird densclben zur
Pflicht gemacht.

Bcfchwcrden hierwcge» gehen an daS Großh. BczirkSamt.

8 16. Die bestehende Taxordnung vom 12. Dezcmbcr 1874 bildct eincn Bestand-
teil diescr Fährordnung.

Abändcrungen der Taxe unterliegen bezirksamtlicher Genchmigung.

Das Sicherheitspcrsonal des Staats und der Gcmeinden, die Bedicnstetcn dcr
Großh. Rheinbau-, sowie dcr Großh. Wasscr- und Straßenbauinspektion und dic
Soldaten im Dicnste sind taxfrei.

tz 17. Die Bestimmungcn der 88 4—6 ec., 8—12,14, 15.16, sowie die Tarord-
nuitg sind mitPlakattafeln aufKostcn dcr Unternehiner an beiden Ufern anzuschlagcu.

8 18. Zuwiderhandlungen gegen vorstebcnde Bcstimmungen werdcn gemäß 8156
P.-St.-G.-B. bezw. 134 a deüselbcn mit Geld bis 150 Mk. bezw. Hast bis zu 8Tagcn
bestraft.

I. Zusatz bezüglich des Betriebes der Drahtseilfähre.

8 1. Wenn der Betricb der Gicrfähre infolge hohcn Wasserstandcs oder sonstigcr
Ursachen cingestellr und diesclbe abgeführt ist, wird dic oberhalb errichtetc Draht-
seilfäbre sür Personen- und Gcpückbesördcrung in Betricb genommen.

Dcrselbe darf solangc sortgesetzt wcrdcn, bis der Leinpfad anf dem rechtcn Uscr
unter Wasser kommt.

Der Betrieb der Drahtseilfähre ist nur bei Tage, sowie in den frühen Morgcn-
und späten Abendstunden dann gestattet. wenn Mond- oder Sternenhclle besteht.

8 2. Zum Betrieb der Drahtseilfähre ist ein solider, gut ansgcrüsteter Nachen z»
verwenden, an welchem auf der Jnnenseite links und rechts an geeigneter Stelle dic
höchste Anzahl der Personen bczeichnct ist, welche anf einmal übergesetzt werden dürsen.
Diese Anzahl wird durch die technische Behörde festgesetzt.

8 3. Jm Hinterteile des Nachens beim Standorte des Fährmanns muß ständig
ein Rettungsring (Korkring) mit Leine vorhanden sein.

8 4. Fm allgcmeinen sinden alle einschlägigen Bestimmungen der Fährordnung
für die Giersähre auch für die Drahtseilsähre Anwendung.

II. Zusatz bezüglich des Belriebes der Giersühre.

8 1. Bci Wasserständen deS DleckarS unter 1,40m am Heidelbergcr Pcgel darf die
Einrichtung der Drabtseilfähre (Oucr- und Trcibscil) mit Laufrolle auch zum Ueber-
sühren der Nähe bcnützt werden.

Bci starkem Thalwind, bei Südost- und Südwcstwind und bei Gcwittern niuß
jedoch die Nähe an der Gierkette befestigt blciben.

8 2. Der Wasserstand von 1,40m am Heidelberger Pegel ist an der Uebcrfahrts-
stelle auf beiden ilfern in deutlicher Weise zu vermerken.

0. Drr Verkrtzr rnit Nachen (Nachenordrrung).

Bezirlspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.

8 1. Wer gewerbsmäßig auf dem Neckar in kleinen Schiffen oder Nachen Per-
sonen zu sühren oder Fahrzeuge der gedachten Art gewerbsmäßig zu vermieten bead-
 
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