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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0418
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884

9. für 100 Stück Normcilwellen.30 Psg.

10. für ein Ster Brennholz ohne Unterschied . . . . 10 „

11. für 100 üg Holzkohlen.10 „

12. für 1000ÜASteinkohIcii,Rohiilateritllien,KnilfmanilHgüter 10 „

13. für 1000Rindeii, Heu und Stroh.10 „

14. für lOOOüg Llartoffelil, Kraut, Rübcn lnid Obst . . 20 „

15. für 1000 Stück Backsteine, Ziegel, Tnfisteine . . . 25 „

16. für 1 cbm Mauersteiiie.3 „

17. für l ebm Sand, Kalk, Lehm, Kies, Erde .... 5„

18. für jeden Wagcn Eis.10 ,,

Was das Eis anbelangt, das an Ort nnd Stelle gewonncn wird, fo ist für Be-
nützung des städtischen BorlandeS im Voraus cine von der Laiierkommissiou zu be-
stiminende Pauschsumine zu cntrichlcn.

Für nicht im Tarif benannte Geyenstände werden d!e Gebühren erhobeu, welche
für einen im Tarif aufgeführten ähnlichcn Gcgenstand zn bezahlen sind.

Bei Meinungsvcrschiedenheitcu zwischen dcm Pflichtigen und dcm Lauerverwalter
bestiinmt dic Laiierkommission die Gcbühren.

Vorstehende Gebühren sind allein schon für das Ausladeu auf dcin Lauer zu ciit-
richten. Deren Zahlung berechtigt jedoch den Eigentiimer der betrcffenden Gegen-
stände, dieselbcn ohne bcsondere Vergütung einc Wochc lang anf dcm städlischen Lauer
lagern zu lassen.

Für jede angefaugene weitcrc Woche der Lagerung siud sodaun vorstehende Gc-
bühren wieder zu entrichten, für Mauersteine jedoch nur im hälftigen Bctrage.

VHI. Markt- und Gewerbepolizei.

L. Wochenmarkkordnung.

OrtSpolizeiliche Vorschrist ncbst Tarif vom 4. Dczcmber 1893
mit Acnderung vom 15. Angnst 1894.

8 1. Der Wochenmarkt findet auszer au Sonu- und Feiertagen täglich statt, und
zwar: auf dcm Markiplatz am Mittwoch, Doimersiag und Samstag,

auf dcm Wrcdcplatz am Dienstag und Frcitag,
auf dem Wilhclmöplatz aiu Diontag.

An den Tagen, an welchen der Markt auf dem Wredeplatz und Wilhelmdplatz ab-
gehalten wird, darf auch auf dem Dtarktplatze feilgehalten wcrden.

Der Markt beginnt iu der Zeit vom 1. April bis 30. Septembcr inorgetts um
6 Uhr, vom 1. Oktober bis 31. Marz morgens um 7 Uhr und cndlgt jeweilö mittags
um 12 Uhr. Vor bezw. nach dieser Zeit darf auf dem Marktc kcin Handel belrieben
werden. Eine Stnude nach Schlus; des MarktcS mus; jeder Vcrkäufer scine Gerät-
schaften, Rcstc und Abgänge jeder Art cntfernt haben.

8 2. Gcgenstände dc? Wocheiunarklvcrkehrö sind:
n. Rohe Naturerzeugnissc jcder Art;

b. Fabrikate, dercn Erzeugung mit dcr Land- und Forstwirtschaft, dem
Garten- und Obstbau odcr der Fischerci in unmittelbarer Verbindung stcht
oder zn den Nebcnbeschäftiguuben der Landleute der Umgebung gehört,
oder durch Taglöhnerarbcit bewirkt wird;

c. frische Lebensmittel allcr Art, sowie geräucherte und gesalzene Fleischwaren;
ü. die Waren der Töpfer. Kübler, Korbmacher und Besenbinder, fcrner Hauö-

macherlcinwand, insoferne sic nicht iu Ständen vcrkauft wird.

8 3. Ausgeschlossen vom Wochenmarktverkehr ist der Verkaus der in 8 ^ nicht
genannten Gegenstünde, insbesonderc des Schlachtviehes, der Trödel-, Kolonial-,
Spezerei-, Kurzwaren und geistiger Getränke jeder Art, ebenso der Waren der
Bürstenbinder, Kammmacher und Zuckerbäcker, sotvie dcr Verkauf von Seefischen und
von Käsen, mit Ausnahme des weitzcn 51äses und der nicht fabrikmäßig hergestelltcn
Handkäse.

8 4. Die Vcrkäuscr haben die zuitt Vcrkauf ibrer Waren bestimmten Plätze nach
Anweisung des vom Stadtrat ernannten Marktmeisters einzunehmen und dürfen die
ihnen angewiesenen Plätze nicht wechseln.
 
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