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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0420
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886

Den Vcrkäufern von Obst und Milch kan», insowcit der Verkehr dadnrch nicht
gestört wird, gestattet werdcn, anch auf anderen Straßen und Plätzen als den znm
Markt gehörigen, feilzuhaltcn, wenn sie das Marktgeld cntrichten.

Der Wochenmarkttaris ist bci den ErhebnngSstellen öffentlich angeschlagen.

8 11. Mit dem Polizeipcrsonal hat auch dcr vom Stadtrat aufgestctlte Markt-
meister und dessen Stellvcrtretcr den Vollzug der Marktordnung zu iibcrwachen und
in Zweifelsfällen Auskunft zu erteilcn.

tz 12. Uebertretungen der Marktordnuna werden bezüglich des 8 10 nach § 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1867, bezüglich oer übrigen Bestlmmungcn nach tz 149
Ziff. 6 der Gewerbeordnung an Geld bis zn 30 Mark oder im Falle dcs Unvermögens
mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.

tz 13. Diese Lorschrift tritt auf I. Januar 1894 in Krast. Auf gcnanntm Zcit-
punkt wird die Wochenmarktordnung vom 6. Oktober 1890 aufgehoben.

Wochenmarkt »Tarif.

Beschlnß des Bürgerausschusses vom 3. November 1893, genchmigt von Gr. Bczirks-
amte mit Versügung vom 4. Dezember 1893 Nr. 929

!910.

I. Platzgebühren:

5.

6.

7.

1. für jeden Gegenstand, welcher bis zu '/-gm Flächeninhalt cin-

nimmt und nicht höher ist als 50cm.

2. für jeden Gegenstand, welcher bis zu '/s gm Flächcninhalt ein-

nimmt und höher ist als 50cm.

3. für jeden Gegenstand, welcher mehr als '/»gm, aber nicht mehr
als I gm Flächeuinhalt einnimmt und nicht höher ist als 50 cm

4. für jeden Gegenstand, wclcher mehr als '/ü gm, aber nicht mchr
als 1 gm Flächeninhalt einnimmt und höher ist als 50cm
für jedcn Gegenstand, welcher mehr als I gm Flächeninhalt
cinnimmt — außer der Gebühr von 10 bezw. 15 Pfg. — hiu-
sichtlich des über I gm hinauSgehenden FlächeninhaltS

a. insoweit letztercr mchr a!s '/»gm, aber nicht mehr als
lom beträgt, je 10 bezw. 15 Pfg. (vgl. Z. 8 und 4),

b. insoweit er '/sgm oder weniger beträgt, je 5 bezw. 8 Pfg.
(Vgl. Z. 1 und 2);

für einen Schiebkarrcn.

für einen zwcirädrigen Handkarren.

8. für einen Mnspänncrwagen.

9. sür einen Zweispännerwagen.

10. sür einen mit Waren einfach belegten Stand oder Tisch bis

zu 1 am.

11. für einen mit Waren einfach belegten Stand oder Tisch bis

zu 2am.

12. für Kübler- oder Töpferwaren pro gm Bodenfläche

13. sür alle übrigen offen ausgelegten Marktwaren pro gm Boden-

fläche.

14. für einen ständigen Platz (8 4 Abs. 4 der W.-M.-O.) wöchentlich

15. für Benützung eines Sitzplatzes.

II. Waggebühren:

1. für Kartoffeln, Kraut und Rüben

von 1 bis 50 Kilo 3 Pfg.,

.. 51 , 100 .. 5 .

2. für alle sonstigen Marktwaren

von 1 bis 25 Kilo 3 Pfg.,

„ 26 „ 50 „ 5 „

., 51 ., 75 .. 8 ..

„ 76 „ 100 .. 10 „

5Psg.

10

15

10

20

35

50

10

20

10

40

3
 
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