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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0422
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Dic Waren dürfen nur so auSsteleyt und ausgehäugt tverdcu. das; dadurch die A»r-
sicht auf die nächstneleaeuen Bnden nicht stenoinmcn und der Berkehr nicht flehcmmt
wird. Es ist vcrboten, Bnden und Stände anßerhalb der anqewiesenen Pläye iind der
bezcichneten Grenzlinic aiifziistellen.

8 6. Die Buden werden den Mietern durch das städtische Hochbanaiin nbergebeu
und erhält jeder Mieter cinen Schliissel zn der von ihm gcmietetcn Bude, siir wclchc
er verantwortlich ist, bcirn Berlassen der Bude ist dieselbe Mt zu verschlitßeu uud der
Schlüssel an das Hochbanamt oder desscn Beauflragtcii zurückziiaebe». Gigeuuiächtigc
Veränderungen an dcn Buden siud nicht erlaubt Gs könncn solchc riur mit Geneh-
migung der Meßkomrnission dnrch das Hochbauamt vorgenominen werden. Die Kostc»
für die Abänderung u»d sür die Wiederherstelliing hat dcr Mieter zn tragen.

8 7. Jeder Verkanfsstand, Bude oder Platz milb mit eincm deutlich lesbaren
Aushängschild versehen sein, welchcs den vollen bürgcrlichen Vor- und Zunaiueil odcr
die Firma, sowie den Wohnungsort dcs Juhabers augibt.

§8. Der Gebrauch von Kohlenpfanncn und von offenem Licht, sowie das Kochcn
mit Spiritus und Petroleum in den Bnden ist untersagt. Buden mit Fenernngsei»-
richtung dürfen nicht unmittelbar an andere auschließen; dieselbcn müsscn eincn feuer-
sicheren Herd haben und desscn nächste Umgebung must mit Blech beschlagen sei».

8 9. Es ist verboten in den Vcrkaussbnden zu übernachten. Sämtliche Buden
sind spätestens um 9'/- Uhr abends zu schließen.

8 10. Fuhrwerke jeder Art, insbesondere auch Handwagen nnd Kiuderwage»,
sowie Reitcr, Führer von Pscrde- und VichtranSportcn sind während der Daucr der
Messe von den Meßplätzcn ausgeschlossen.

Eine Ausnahme von diesem Vcrbot ist nnr für solche Fuhrwerke zugclasscn, welche
den Budcninhabern Waren zu- oder absühren, jcdoch haben auch diese die kürzeste Zu-
fahrtsstraße einzuhatten.

8 11. Die Bewachung der Buden während der Rachtzeit geschieht für die Dauer
der Messen auf Kosten der Stadt.

Die hiezu aufgestellten Wächter haben ihren Dienst rechtzeitig anzutrctcu uud dür-
fen den ihnen zugcwiesencn Bczirk vor Ablauf der Wachestundcn nichr vcrlassen. Bci
Versäumnng ihrcr Obliegenheiten, insbesondere bei Trunkenheit oder Schlafen wäh-
rend der Dienstftunden werden dicselben nach ß l2 bestraft.

Eine Gewähr sür Sichcrheit, wie gegen Beschädigung während der Dauer der
Messe wird seitens der Stadtgemeinde nicht übernommen.

8 12. Uebertretungen dieser Meßordnung werden nach 8 149 Ziff. 6 der Gewerbe-
ordnnng, 8 966 Ziffer 10 des N.-St.-G.-B. und 8 57 des P.-St.-G.-B. bestrafl.

v. Krdnung sür den Weilinachlsmarkt.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. Dezember 1875.

8 1. Der Weihnachtsmarkt bcgiunt jeweils 14 Tage vor den Weihnachtsfeier-
tagen und dauert bis zum Vorabend des ersteu Weihnachtstages, d. h. vom 11. bis
(einschlietzlich) zum 24. Dezember. Nach den Feiertagen sind alle Buden und Stände
sofort wieder zu entferneu.

8 2. Der Beginn des Weihnachtsmarktes wird jedes Jahr durch das Bürgcr-
meisteramt bekannt gcmacht.

8 3. Der Weihnachtsmarkt findet ausschließlich nur auf dem Karlsplatz statt und
wird die Meßkommissiou die Verteilung der Plätze und Ausstellung der Buden und
Stände anordnen.

8 4. Eine etwa nötig fallende Bewachung hat nur durch den städtischen Meß-
wächter zu geschehen.

8 5. Die Tarife sind dieselben, wie bei den Messen und haben diejenigen Gewerbe-
treibenden, welche Buden oder Plätze zur Beziehung des Weihnachtsmarktes wünschen,
sich an die Kommission zu wenden.

8 6. Kein Verkäufer darf seine Waren so aushängen, daß dadurch die Anssicht
auf die Bude oder den Stand des neben ihm Verkaufenden gehindert ist. Auch dürfen
in den Gängen keine Kisten, Fässer u. dergl. aufgestellt werden, damit sich die Käufer
ungehindert bewegen können.

8 7. Buden, m welchen Waffeln gebacken werden, dürfen nur auf einem abgeson-
derten Platz aufgestellt werden.
 
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