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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0425
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391

gestattet, im Uebngen aber, sowie iasbesoudere das Feilbieten der Waren auf den
Straßen im Umherziehen verboten ist. Die Aufstellung der Verkäufer an den Auf-
stellungsorten hat in einer Weise zu ersolgen, das; durch dieselbe der Verkehr nicht ge-
hemmt ist.

II. Als Attfstelrungsorte für die Verkäufer von Backwaren (insbesondere Fastcn-
bretzeln) sind auf Grund der ortspolizeilichen Lorschrift vom Heutigen mit Zustim-
ninng des Stadtratcs folgende Plätze bestiiiiint worden:

1. Der Wredeplatz;

2. der Marktplatz;

3. dcr Kormiiarkt;

4. der Karlsplatz;

5. der Platz am Eingang der alten Brücke;

6. der Jubiläumsplatz;

7. der Wilhelmsplatz;

8. der Platz vor dem südwestlichm Schloßeingange.

Ferner sind noch folgende Ailfstellungsplätze genehmigt:

1. Der Bismarckplatz (mit Ailsschlutz des Gartens);

2. Der Platz vor der neuen Brücke.

3. der »ördliche Teil des Bahnbofvorplatzes, Platz vor dem Mainneckarbahiihos.

Die Aufstellung hat in diesen Plätzen in einer Weise zu erfolgen, datz der Verkehr

lüerdurch in keiner Weise geliemmt ist; dabei machen wir darauf aufmerksam, daß auch
an den zum Verkaufe von Backwaren bestimmten Plützen das Aufstellen von Körben
»ind dergleichen, durch welche der freie Verkehr gehiudert werden kann, ohne besondere
Genehmigung verboten ist und Zuwiderhandlungen hiergegen auf Grund des H 4 der
Verordnnng vom 12. Mai 1882 bestraft werden.

cr. Dxr Vrrkans von Vlnmen, Obst und Vnrlüvaren auf Slrafzen

nnd öffentlichen Plätzen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 21. November 1879.

Auf Grund des tz 366 Ziff. 10 N.-St.-G.-B. wird das Feilbieten von Büimen,
Obst und Backwaren auf den Straßen und öffentlichen Plätzen durch Kinder unter
l4 Jahren verboten.

Eltern und Vormünder sind für Uedertretungen dieses Verbots durch ihre
Kindcr mit verantwortlich.

». Drr Verlrauf von Holr, Heu nnd Strotz in den Slrasten der Stadt.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 4. Dezember 1893.

H 1. Allcs Holz, welches in Scheiterform und in ganzen Wagenladungen, Heu
iiiid Stroh, welches zum Verkauf in hiesiger Stadt eingeführt wird und nicht für den
städtischen Lauer bestimnit ist, muß auf den Platz bei der Heuscheuer verbracht werden.
Das Herumfahren und Feilbieten in den Straßen ist verboten.

Holz kann mitzerdem auf den Holzlauer gebracht werdcn. Holz, Heu und Stroh,
welches auf Bcstellnng eingebracht wird, darf direkt nach dem vom Besteller be-
zeichneten Ort verbracht werden, sofern der Kaufpreis mit dem Besteller vorher
fest vereinbart ist oder nur noch durch Nusmessung, Abwägung oder Zuzählung be-
stimmt zu wcrden braucht.

8 2. Als Platzgeld siud an den Verbralichssteiier-Erheberstellen an den Stadt-
cingängen zu enti ichtcn.

1) Für einen Schiebkarren.10 Pfg.

2) Fiir einen zweirädrigen Handkarren . . 20 „

3) Für einen Einspännerwagen .... 25 „

4) Für einen Zweispännerwagen ... 35 „

Die über das bezahlte Platzgeld empfangene Quittung hat der Verkäufer bei sich
zu tragen und deni Kontrolpersonale auf Verlangen vorzuzeigen.

3. Dic Aufsicht über den Markt führt der Marknneister und haben die Markt-
bcsucher den Anordnungen desselben Folge zu leisten.

^ 4. Zuwidcrhandlungen gegen vorstehende Bestimmungcn werdcn gemätz § 149
Ziff. 6 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bjs zu 50 Mark und im Unvermögensfalle
mit Haft^bis zu acht Tagcn bestrast.
 
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