Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0428
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
3S4

Mehr als sechs Personen anfzunehinett, ist denr Droschkenkutscher nicht geitattet.

Kinder unter 6 Zahrcn in Begleitung Erwachsener sind taxfrei nülzunehmen.

Bon den Halteplätzen.

8 12. Tie Halteplätze (Z 2) werden von der Polizeibehörde mit Zustinimung
deS Stadtrats bestimmt; es inus; jedoch eiue verhältnismäßige Verteiluug der Fuhr-
wcrke auf den verschiedeucn Pläveu stattfiuden. Tics, sowie die Nrt uud Wcise der
Aufstellung zu bewerkstelligen ist Sache der Polizeibehördc. Tas Anhalteu der
Droschken an andern als den bcstimmten Wartplätzen ist unlcrsagt Das Vcrzeich-
nis dcr Haltcplätze wird von Zeil zu Zeit iui Amtsblatt veröffentlichr.

8 13'. DaS Tränken und Füttern der Pserde darf innerhalb der Stadt nur
auf den Halteplätzen, niemals während der Fahrt gcschehen.

Die Neinigung der Droschkenhalteplätze wird auf Rcchnung der Stadtkasse
durch städtische Bedienstete vorgenommen, (wofür von dem Eigeutümer jeder Troschke
an die Stadtkasse die jcweils'festgesetzten Gebühren zu bczahlen sind).

Bom Nohndroschkendienst.

8 14. Die Zahl der Droschken, welche bei Ankunft der Bahnzügc an sämt-
lichen Bahnhöfeu anwesend seiu müssen, wird von der Polizeibehördc uach vorhe-
rigem Bcnehmen mit den Eiseubahubehördcn und dem Stadtrat bestimmt; ebenso
der jeweilige Aufstellungsplatz daselbst.

Die Droschkenführer haben innerhalb des Bahnhofgebietes allen auf ihrc Auf-
stellung uud ihr Berweilen daselbst bezüglichen Anordnuiigen der Bcamtcn und
Bediensteteu der Belriebsverwaltung unwcigcrlich Folge zu leisten.

Die einzelnen Droschkenführer werdeii zu diesem Dienst nach einem Turnus
von dein am Bahnhof stationierteu Schutzmann angewiesen, dessen Anordnungcn
unbedingt nachzukommen ist.

Sie haben mindestens 5 Minuten vor Ankunft der Züge aus dem Platze zu sein.
Die Aufstellung der Droschken daselbft geschieht der Reihe nach, wie sie ankommen.
Beim Bestellen der Droschken ist man jedoch au diesc Reihenfolge nicht gebunden.

8 15. Die Uebertragung des Bahndienstes auf cincn andern Kutscher ist ge-
stattet, jedoch nur, wenu dcm am Bahnhof stationierten Schutzmann hievon recht-
zeitig vorher Anzeige gcmacht worden ist.

Wer den Bahndienst versäumt, wird bestraft. Wenn ein Droschkenführer, dem
dieser Dienst oblicgt, auf längcre Zeit bestclll wird, so daß er zum nächsien Zuge
noch nicht zurück sein kann, so hat er hievon vor dcm Abfahren dcn dienstthnenden
Schutzmann in Kenntnis zu setzen.

Wer ohne diesen Dienst zu haben oder vorher bestellt zu sein, sin letztereni Fall
muß der Bestellschild — 8 17 Absatz ll — aufgestellt sein), in den Bahnhos ein-
fährt, um unkommende Passagiere in Empfang zu nehmen, verfällt in Strafe.

8 16. Sobald die Ankunfl der Züge signalisiert ist, haben die mit dem Bahn-
dienst betrauten Kutscher sich zur Aufnahme von Fahrgästen fertig zu haltcn.

Kutscher, welche Reisende zum Bahnhof bringen, haben am Haupteingang an-
zufahren und nach dem Aussteigen dcr Fahrgäste und Abladen des Gepackö ohne
Aufenthalt den Ptatz zu verlassen.

Für die Zeit zwischen der Ai.kunft derjenigen Züge, zu welchen sic bcfohlen
sind, brauchcn die Eisenbahndroschkenkutscher Fahrten nicht anzunehmen.

Beftellung der Droschken.

8 17. Jedem Besteller steht die Wahl der Droschke srei und sobald jemand
die Droschke genommen oder hestellt hat, muß unverzüglich abgefahren werde».

Wegen bereits anderweit erfolgter Bestellung darf die Uebernahme einer Fahrt
nur dann abgelehnt werden, wenn die Bestellung durch Aufstecken eines Blechschildcs
mit der beiderseits deutlich lesbaren Aufschrift „Bestellt" auf der rechten Seite des
Kutschersitzes erkennbar gemacht ist. Wird ein Kutscher vom Halteplatz zur Ab-
holung von Fahrgästen bestellt, so hat er sofort im Trab nach dem Ort der Be-
stellung zu fahrcn und den Besteller in der Droschke dahin mitzunehmcn.

8 18. Auf den Halteplätzen und während der in 8 2 Abs. I bczeichueten Zeiten
darf die Uebernahme eincr Fahrt von keinem Droschkenkntscher verweigert werdeu.
Außer dieser Zeit hat der Kutscher bei Strafvermeiden aber auch dann zu fahren,
wenn er znvor eine desfallsige Bcstellung erhalten und angenommen hat.

Leere Droschkeu können von den Halteplätzen und von der Straße aus zum
Vorfahren an einen gewissen Punkt, wo der Fahrgast einsteigen will, gerufen wer-
 
Annotationen