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Für folgcnde Fahrten zahlr man, gleichvicl ob
eine od-'r mehrere Pcrsonen fahren, als fcfte Tare:
!! Einfache
! Fahrt hin
oder zurück
Hin-
und Rückfahrt
29. Philosophemveg nnd Hirschgassc in Verbindung mit
einer andcrcu Fahrt . —
30. Ebendahin übcr Guckkastenweg und Haarlas; . . ! —
31. Znr Wirlschaft „Philosophenhöhe".3
32. hirschgasse, Michaelsturm und Philosophenweg s
zurück.,.—
33. Hirschgasse, Vtichaelslurm über Handschuhsheim s!
zurück. —
34. Ziegelhausen . . 3
35. Ziegelhausen über die Fähre und 'schlierbach zurück ^
oder umgekchrt.! 4
36. Stist Neuburg.! 3
37. Sliftsmühle ..2
38. Schwetzingen oder Edingen oder Schriesheim oder -
Neckargemünd . . '.6
38a. Schwetzingcn odcr Edingcn oder Schriesheim oder
Neckargemünd nnd zurücl bei eiuer Fahrtdauer bis
zu 5 Stunden.—
iede weiterc pollendetc halbe Stunde 75 P'g.
mchr, bis zum Höchstbctrag von.! —
39. Bei ununterbrochener Fahrt über Neckargemünder!!
Eiscnbahnbrücke und Zicgelhauscn.—
40. §immmelbacher Hof.! 7
Geht die Fahrt iiber die Neckargemüuder Eijen- !
bahnbrücke und Ziegelhauscn.8
41. Neckarsteinach .! 8
41a. Neckarsteinach und zurück bci Dauer der Fahrtsj
bis zu 6 Stuuden.—
jedc weitcre vollcndete halbe Stundc 75 Pfg. ^
mehr, bis zum Höchstbetrag von.—
42. Nohrbach oder Üirchheim ..2
43. Wieblingen.. . 3
44. Handschuhsheim.2
44a. Ebcndahin bis zum Gasthaus „Nosengarten" !!
1 und 2 Personcn...11
3 und 4 Pcrsonen.! 2
50
50
40
50
4
3
4
12
15
4
4
3
9
15
8
9
10
12
16
3
4
3
3
3
50
50
Bei den Fahrten unter Z. 35, 39 und 41a erhöht sich die Taxe um 2 tvenn
die Hiu- oder Nückfahrt, und nm 3 wenn beide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.
Bei Fahrten mit Rückfahrt ist, soweit nichts Bcsondercs bestimmt ist, eine
halbe Stunde Aufenthalt an jedem der genannten Orte mit eingerechnet. Wo
mehrere Halteplätze genannt siud, kann die Aufenthaltszeit auch auf einen Halteplatz
vereinigt werdcn. Bei läitgerem Ausenthalte sind für jede angefangene Biertelstunde
50 weiter zu entrichten.
Jn der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erhöhen sich die obengenann-
ten Taxen vorbehaltlich der Bestimmungen in § 23 Abs. III Droschkenordnung, welche
auch hier sinngemätze Anwendung finden, um die Hälfte.
VI. Alle übrigen Fahrten werden nach der Länge der Zeit bezahlt, und zwar:
1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen
Stunde — 60 — 90 ^ 1.05 1.20
Für folgcnde Fahrten zahlr man, gleichvicl ob
eine od-'r mehrere Pcrsonen fahren, als fcfte Tare:
!! Einfache
! Fahrt hin
oder zurück
Hin-
und Rückfahrt
29. Philosophemveg nnd Hirschgassc in Verbindung mit
einer andcrcu Fahrt . —
30. Ebendahin übcr Guckkastenweg und Haarlas; . . ! —
31. Znr Wirlschaft „Philosophenhöhe".3
32. hirschgasse, Michaelsturm und Philosophenweg s
zurück.,.—
33. Hirschgasse, Vtichaelslurm über Handschuhsheim s!
zurück. —
34. Ziegelhausen . . 3
35. Ziegelhausen über die Fähre und 'schlierbach zurück ^
oder umgekchrt.! 4
36. Stist Neuburg.! 3
37. Sliftsmühle ..2
38. Schwetzingen oder Edingen oder Schriesheim oder -
Neckargemünd . . '.6
38a. Schwetzingcn odcr Edingcn oder Schriesheim oder
Neckargemünd nnd zurücl bei eiuer Fahrtdauer bis
zu 5 Stunden.—
iede weiterc pollendetc halbe Stunde 75 P'g.
mchr, bis zum Höchstbctrag von.! —
39. Bei ununterbrochener Fahrt über Neckargemünder!!
Eiscnbahnbrücke und Zicgelhauscn.—
40. §immmelbacher Hof.! 7
Geht die Fahrt iiber die Neckargemüuder Eijen- !
bahnbrücke und Ziegelhauscn.8
41. Neckarsteinach .! 8
41a. Neckarsteinach und zurück bci Dauer der Fahrtsj
bis zu 6 Stuuden.—
jedc weitcre vollcndete halbe Stundc 75 Pfg. ^
mehr, bis zum Höchstbetrag von.—
42. Nohrbach oder Üirchheim ..2
43. Wieblingen.. . 3
44. Handschuhsheim.2
44a. Ebcndahin bis zum Gasthaus „Nosengarten" !!
1 und 2 Personcn...11
3 und 4 Pcrsonen.! 2
50
50
40
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Bei den Fahrten unter Z. 35, 39 und 41a erhöht sich die Taxe um 2 tvenn
die Hiu- oder Nückfahrt, und nm 3 wenn beide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.
Bei Fahrten mit Rückfahrt ist, soweit nichts Bcsondercs bestimmt ist, eine
halbe Stunde Aufenthalt an jedem der genannten Orte mit eingerechnet. Wo
mehrere Halteplätze genannt siud, kann die Aufenthaltszeit auch auf einen Halteplatz
vereinigt werdcn. Bei läitgerem Ausenthalte sind für jede angefangene Biertelstunde
50 weiter zu entrichten.
Jn der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erhöhen sich die obengenann-
ten Taxen vorbehaltlich der Bestimmungen in § 23 Abs. III Droschkenordnung, welche
auch hier sinngemätze Anwendung finden, um die Hälfte.
VI. Alle übrigen Fahrten werden nach der Länge der Zeit bezahlt, und zwar:
1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen
Stunde — 60 — 90 ^ 1.05 1.20