Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0433
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
39S

Jede weiteie Viertelstunde:

1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen
— 40 ^ — 50 - 60 - 70

also zum Beispiel bei 1 Stunde:

^ll.80 eF2.40 ^2.85 3. 30.

Bci Zeitfahrten außerhalb der Stadt, und zwar weiter als eine Viertelstunde
von derselben entfernt, muß, wcnn die Droschke leer zurückgeht, die Hälfte der Taxe
vcrgütet werden.

Vll. Werden von den Droschkenbesitzern auf den Halteplätzen Schlitten aufgestellt
(8 2 der Droschkenordnung), so dürfen für die in Ziffer I bis III des Tarifs verzeich-
neten Fahrten nur die tarifmäßigen Gebühren verlangt werden.

Für andere Schlittenfahrte», insbesondcre auch solche nach derZeit wird die Fest-
setzung des Preises der besonderen Vereinbarung der Kutscher mit den Fahrgästen
nberlassen.

L. Dienstmsnns-Or-nung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. April bezw. 21. November 1872.

8 1. Wer als Lohndiener, Dienstmann u. dgl., sei es selbständig, für eigene
Nechnung oder cils Gehilfe eines solchen, oder als Angestellter, oder als Teilhaber
eines sog. Dienstinanns-Jnstitilts seine Arbeiten nnd Leistungen auf öffentlichen
Plätzen und Straßen anbieten will, hat hiervon dem Bezirksamte Anzeige zu erstatten
(8 3 der V.-V. zur G.-O.).

Zulassung zum Gewerbebetrieb ist allen denjenigen zu versagen, in deren Ver-
halten nnd pcrsönlichen Verhältnisscn begründete Besorgnis zu finden ist, daß sie diesen
Gewerbebetrieb zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen
werden (8 4 Absatz 2 der V.-V. znr G.-O.).

Die Lohndiener (Fremdenführer) haben sich auch über ihre Befähigung auszu-
weisen, insbesondere ist auf einige Kenntnis der französischen Sprache zu sehen.

8 2. Wer das Dieiistmanns- oder Lohndiener-Gewerbe ?c. selbst und für eigene
Rechiiung betrciben will, hat znglcich durch bare Einlcgung in die hiesme Sparkasse
und Hinterlegnng des Sparkassenbuches in der Gemeinde-Depositur eine Kaution von
200fl.*)zustellen.

Die Unterirchmer eines Jnstituts haben sbenfalls eine Kaution zu entrichten,
deren Größe jewcils nach Anhörung deS Stadtrates vom Bezirksamte bestimmt wird.

Dieselben haben mit der Kantlonsbestellung zugleich eine Urkunde auszustellen,
iu welcher sie fllr allen Schaden, welchen ihre Gehilfen, Angestellten oder Teilhaber
verursachcn und für wclcheu nach dem Gesetze die letzteren zu haften haben, sich per-
sönlich haftbar erklären.

8 3. Wer das Gewerbe eines Dicnstmanns oder Lohndieners in Person betreibt,
erhält vom Bezirksamte eine Nummer angewiesen und hat einen damit versehenen
Metallschild auf der linken Scite der Brust zu tragen.

Zugleich ist nach näherer Vorschrift des Bezirksamts an der Kopfbedeckung
die Bezeichnung „Dienstmann" bezw. „Lohndiener" anzubringen.

Den Dienstmanns-Jnstltilten kann von dem Bezirksamt der ausschließliche Ge-
brauch besonderer, näher zu bcstimmender Abzeichen gestattet werden, und ist dann das
Tragen derselben alleii Dieilstmäiineril, welche nichtzu dem Jnstitut gehören, untersagt.

8 4. Die Dienstmänner rc. haben sich gegen das Publikum willig nnd anständig
zu benehmen und sich jeder Zudringlichkeit zu enthalten.

8 5. Den Dienstmännern rc., bezw. ihren Vorstehern, ist im allgemeinen die Wahl
deS Standortes freigestcllt, vorbehaltlich der Befugnis der Polizeibehörde, ihnen die
zur Verhütung von Kollisionen und Störungen erforderlichen Weisungen zu erteilen,
welchen sie unweigerlich Folge zu leisten haben.

Den Bahndienst haben die Dienstmänner rc. nach den zwischen der Ortspolizei-
behörde und den Bahnpolizeibeamten vereinbarten, oder von Großh. Handels-
ministerium**) aegebenen besonderen Anordnungen zu besorgen.

8 6. Von ;edem Dienstmann wird angenommen, daß er allen in dem amtlich

jetzt «oo Mar«.

") jetzt Mlnisterirü» des Großh. Hauses und der auSwürtigen Angelegenheiten.
 
Annotationen