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genehmiaten Tarif bezeichneten Arten von Arbeiten und Diensten nm dic dort aufge-
stellten (vebühren sich unterziehe.
Er hat jeder hierauf bezüglichen Aufforderung alsbald Folge ;u lcisten, wenn
er nicht bereits anderwärts besreUl ist.
Tas Anbieten von Führcrdiennen an Fremde, welche die hiestge Gegcnd oder
hiesigen Sehenswürdigkciten bclrachten wollen, isr nur den Lohndienern lFremden-
führern) gesrattet.
tz 7. Jeder Tienslmann ec. hat ein Gxemplar diescr Lrdming. solvie des Gc-
bührentarifs slels bei sich zu führen und auf Verlangen den BesteUcrn, sowie dcm
Polizeipersonal vorznzeigen.
8 8. Ucbertretungen dieser Lestimmuugell werden an Geld bis zu Isto Mk. bestraft.
Qcftere Bcsrrasuligcn der Arl oder cin sortgesctztes, zuchrloses uud unwürdiges
Verhalten können die Untersaguiig und nöligensölls polizeiliche Giustellung dcS Ge-
werdebetriebeL zur Folge haben «tz 61. der V.-V. zur G.-O.).
2. Tarif der Gebühren für die Leiftungen der Lohndiener und Dienstmänner.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Dezember 1874.
I. Für bestimmte Gänge.
1) Jm Jnnern der Stadt mit dem Hauptbahnhofe, dem neucn
akademischen Spital, der Tiemer'schen Brauerei, dem vorm.
Zäger'schen Bierkeller (Klingenteich) und der Mey'schen Kunst-
sammlung*) als Grenzpunkten, sowie vom Bahnhof bis zum
Professor Hosmann'schen Haus (Bergheimer Stratze) und der
Keller'schen Fabrik.
2) Vom Jnnern der Stadt bis zu den zwei letztgenannten Punk-
ten, sowie dem Schloßberg (oberhalb der Diemerei) .
3) Vom Jnnern der Stadt nach der Gasfabrik und dem Friedhofe
4) Vom Bahnhof nach den zwei lctztgenannten Punkten .
5) Vom Jnnern der Stadt nach Neuenheim, Hirschgasse und
Heydweilers Haus.
6) Vom^Bahnhof nach den lctztgenannten Punkten, sowie nach
dem Schlostbcrg.
7) Nach dem Schlosse . . 7.
8) Nach Albens-Hotel **) oder dem Schießhause ....
9) 9tach der Molkenkur oder dem Wolfsbrunnen ....
10) Nach dem Neuhos über die Kanzcl.
11) Nach dem Könizstlchl oder Heiligenberg.
12) Nach Handschuhsheim, Kirchherm, Ziegelhausen, Wieblingen
oder Rohrbach.
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Hand-
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2
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1
1 40
^Wird Rückverbringung, Rückantwort oder RückbegleitunFverlangt, so ist die Hälste
der Taxe und zwar weim das Gepäck ncht zurückgebracht wird, der einfachen Taxc von
Kolonne I. mehr zu cntrichten; für etwaige Wartezeit ist Abschn. IV. Ziff. 3 maßgebend.
Beträgt das Gcwicht dcs Gepäcks übcr 25 Kilogramm, so ist die Hälfte der in
Kolonne II. angegebenen Taxe mehr zu bezahlen; für Lasten von über 50 Kilogramm
ist, wenn sie im Handkarren gefahren werden, die doppelte Taxe zu bezahlen; mchr
kann bei bedeutenden Lasten nur auf Grund ausdrücklicher vorheriger Ueber-
einkunft verlangt werden (Abschnllt IV Z. 1).
Ist das Gepäck Stockwerke hinauf- oder hinunterzutragen, so kommen per Stück
und Stockwerk 5 Pfg. in Ansatz; Handgepäck bis zu 25 Kilogramm ist ohne besondere
Vergütung hinauf- und hinabzutragen.
Wird der Dienstmann zu den Gängen unter Z. 5, 7—12 als Führer benützt, so
hat er, einen einstündigen Aufenthalt an Ort und Stelle eingerechnet, 30 Pfg. weiter
zu beziehen.
Bei längerem Aufenthalte sind für jede angefangene halbe Stunde weitere 30 Pfg.
zu entrichten.
') jrtzt Schlirrbacher Landstraß« Li. — ") jrtzt Schloßhorel.
genehmiaten Tarif bezeichneten Arten von Arbeiten und Diensten nm dic dort aufge-
stellten (vebühren sich unterziehe.
Er hat jeder hierauf bezüglichen Aufforderung alsbald Folge ;u lcisten, wenn
er nicht bereits anderwärts besreUl ist.
Tas Anbieten von Führcrdiennen an Fremde, welche die hiestge Gegcnd oder
hiesigen Sehenswürdigkciten bclrachten wollen, isr nur den Lohndienern lFremden-
führern) gesrattet.
tz 7. Jeder Tienslmann ec. hat ein Gxemplar diescr Lrdming. solvie des Gc-
bührentarifs slels bei sich zu führen und auf Verlangen den BesteUcrn, sowie dcm
Polizeipersonal vorznzeigen.
8 8. Ucbertretungen dieser Lestimmuugell werden an Geld bis zu Isto Mk. bestraft.
Qcftere Bcsrrasuligcn der Arl oder cin sortgesctztes, zuchrloses uud unwürdiges
Verhalten können die Untersaguiig und nöligensölls polizeiliche Giustellung dcS Ge-
werdebetriebeL zur Folge haben «tz 61. der V.-V. zur G.-O.).
2. Tarif der Gebühren für die Leiftungen der Lohndiener und Dienstmänner.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Dezember 1874.
I. Für bestimmte Gänge.
1) Jm Jnnern der Stadt mit dem Hauptbahnhofe, dem neucn
akademischen Spital, der Tiemer'schen Brauerei, dem vorm.
Zäger'schen Bierkeller (Klingenteich) und der Mey'schen Kunst-
sammlung*) als Grenzpunkten, sowie vom Bahnhof bis zum
Professor Hosmann'schen Haus (Bergheimer Stratze) und der
Keller'schen Fabrik.
2) Vom Jnnern der Stadt bis zu den zwei letztgenannten Punk-
ten, sowie dem Schloßberg (oberhalb der Diemerei) .
3) Vom Jnnern der Stadt nach der Gasfabrik und dem Friedhofe
4) Vom Bahnhof nach den zwei lctztgenannten Punkten .
5) Vom Jnnern der Stadt nach Neuenheim, Hirschgasse und
Heydweilers Haus.
6) Vom^Bahnhof nach den lctztgenannten Punkten, sowie nach
dem Schlostbcrg.
7) Nach dem Schlosse . . 7.
8) Nach Albens-Hotel **) oder dem Schießhause ....
9) 9tach der Molkenkur oder dem Wolfsbrunnen ....
10) Nach dem Neuhos über die Kanzcl.
11) Nach dem Könizstlchl oder Heiligenberg.
12) Nach Handschuhsheim, Kirchherm, Ziegelhausen, Wieblingen
oder Rohrbach.
».
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^Wird Rückverbringung, Rückantwort oder RückbegleitunFverlangt, so ist die Hälste
der Taxe und zwar weim das Gepäck ncht zurückgebracht wird, der einfachen Taxc von
Kolonne I. mehr zu cntrichten; für etwaige Wartezeit ist Abschn. IV. Ziff. 3 maßgebend.
Beträgt das Gcwicht dcs Gepäcks übcr 25 Kilogramm, so ist die Hälfte der in
Kolonne II. angegebenen Taxe mehr zu bezahlen; für Lasten von über 50 Kilogramm
ist, wenn sie im Handkarren gefahren werden, die doppelte Taxe zu bezahlen; mchr
kann bei bedeutenden Lasten nur auf Grund ausdrücklicher vorheriger Ueber-
einkunft verlangt werden (Abschnllt IV Z. 1).
Ist das Gepäck Stockwerke hinauf- oder hinunterzutragen, so kommen per Stück
und Stockwerk 5 Pfg. in Ansatz; Handgepäck bis zu 25 Kilogramm ist ohne besondere
Vergütung hinauf- und hinabzutragen.
Wird der Dienstmann zu den Gängen unter Z. 5, 7—12 als Führer benützt, so
hat er, einen einstündigen Aufenthalt an Ort und Stelle eingerechnet, 30 Pfg. weiter
zu beziehen.
Bei längerem Aufenthalte sind für jede angefangene halbe Stunde weitere 30 Pfg.
zu entrichten.
') jrtzt Schlirrbacher Landstraß« Li. — ") jrtzt Schloßhorel.