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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0436
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402

L.. Der Geschäfksbrlrieb der Frerndenfiihrer, Lohndiener elc.

Ortspolizciliche Vorschrift vom 30. Ianuar 1874.

^ 1. Deu Fremdcnführeru, Lohndienern, Herrendienern, Hotelwcrbern, Portiers,
und allen Personen ähnlichen Gewerbebetriebes ist cs unbedingt untersagt, zur Aus-
übung ihres Gewerbes das Gebiet der Bahnhöfe zu betreten. Allc früher an cinzelne
dieser Personeu erteilte Berechtigungcn treten außer Kraft.

tz 2. Die Omnibus-Kondukteurc dürfen sich bci Aukunft der Züge uicht mehr
von ihren Schlägen enlfernen und überhaupt die den Omnibussen gestellte Linie
nicht iiberschreitcn.

§ 3. Uebertretnngcn werden an Gcld bis zu 150 Mark bestraft.

Bei Wiederholungen erfolgt Untersagung und nötigcnfalls polizeiliche Einstel-
lung des Gewerbebetricbs.

tz 4. Bezüglich dcr Dienstmänner und Troschkcnkutscher bleiben die geltenden
Bestimmungcn in Kraft.

Taxordnung für die geprüflen Fremdenführrr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. Ianuar 1875.

I. Taren für die Umgebnng der Stadt:

Auf das Schloß.I Mk. "tO Pfg.

„ Schloß und Molkenkur.2 „ 30 ,

„ Rondell, Riesenstein, Kanzel, Molkenkur und Schloß . . 3 „ 10 „

„ Schloß und Wolfsbrunnen.2 „ 30 „

„ den Königstuhl.3 „ — „

„ Philosophenweg.1 . 75

„ Speyererhof (Neuhof) .2 „ 30 „

„ Schloß, Molkenkur, Königstuhl, Felsenmeer, Wolssbrunnen . . 6 „ —

II. Taxen für die Stadt selbst:

Für den ganzcn Tag (10 Stunden).3.Fk — ^

„ halben Tag (bis zu 5 Stunden).1 „ 80 „

„ cine Stunde.—- „ 70 „

„ volle zwei Stunden bis zu einem halben Tag.I „ 40 „

Bei den Taxen unier I. ist eine angemcssene Wartczeit und der Rückweg inbegrisfcn.
Leichtes Handgepäck hat der Jremdensührer ohne besondere Verglltung zu tragen.
Diese Taxen sind bei Vcrmeidung von Geldstrafe bis zu 150 Mark von den
Fremdenführern strenge einzuhalten; ebenso sind die letzteren verpflichtet, cinen Ab-
druck des Tarifes immer bci sich zu führen und auf Verlangen den Fremden, sowie
dem Polizeipersonale vorzuzcigen.

14. Taxordnung für Lfelsvermieler.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 25. Juni 1884. ^

1) Nach dem Schlvsse llber die neue Schloßstraße . . I. —

2) Dahin und zurück.1-50

3) Nach dem Schlosse über den Schloßbergweg.—.70

4) Nach der Molkenkur durch das Klingenteich.I. 50

5) Dahin und zurllck. . . 2. 50

6) Nach der Molkenkur über das Schloß.2. —

7) Denselben Weg mit halbstllnd'.gem Aufenthalt aus dem Schlosse . 2. 50

8) Nach der Molkenkur über das Schloß und zurllck . . . . 3. —

9) Durch das Klingenteich nach der Molkenkur und zurllck bis auf das

Schloß.2. 50

10) Nach der Kanzel beim Riesenstein.I. —

11) Dahin und zurück.1. 50

12) Nach dem Speyererhof.2. 50

13) Dahin und zurück.3. 50

14) Nach dem Königstuhl.3. —

15) Dahin und zurück.. . 4. —

16) Nach dem Königstuhl u. zurück über das Felsenmcer, Wolfsbrunnen

und Schloß zur Stadt.6. —
 
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