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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0438
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404

Jedoch darf durch die Vornahme solcher Arbciten cinc Störung des KotteS-
dienstes oder anderer religiöser Feierlichkeitcn einer christlichen üonsesswn nicht her-
beigeführt werden.

8 3. Arbeiten nn Handelsgewerbe. Unter das Verbot der öffentlichen
Arbeiten im Handelsgewerbe (tz 1 Ziffer 1 dieser Verordnung) fältt auher dem nach
tz 41 a der Gewerbeordnuna untersagten Gewerbebetriebe in offenen Vcrkaufsstellen
und dem nach H 55a der Gewerbeordnung verbotenen Wandergcwerbebetriebe (8 5ö
Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 der Gewerbeordnung) und dem am Wohn- und Mederlassungs-
orte auf öffentlichen Wcgen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffenttichen Orten
oder von Haus zu Haus stattfindenden Gewerbebetriebe (ß 42b der Gewerbeordnung,
ambulantes Gewcrbe):

1. Die Abhaltung von Messen und Märkten; jedoch kann das Bezirksamt für
Sonntage und gebotene Festtage die Abhaltung einer Messe, eineS Jahr- oder Spe-
zialmarktes vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottesdienstes an gestatten;

2. die Vornahme von öffentlichen Bersteigerungen und Verpachtungen;

Ausnahmsweise sind an Sonntagen nnd gebotenen Festtagen nachstehende öff'ent-

liche Arbeiten und Verrichtungen im Handelsgewerbe gestattet:

a) während dcs ganzen Tages der Verkaus von Arzneimitteln in Apotheken;

d) frühestens vom Schlusse des vorniittägigen HanptgotteSdienstcs an das nach
8 55a der Gewerbeordnnng durch die unterc VerwaltungSbehörde zugelassene Feil-
bieten und Ankaufcn von Gegenständen, insbesondere bon Obst und anderen Eß-
waren, auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzcn oder an anderen öffentlichen
Orten und von Haus zu Haus;

e) bei der Durchfahrt von Zngen das Feilbieten frischer Lebensmittel auf den
Eisenbahnstationen;

Z) das öffentliche Arbeiten in denjenigen Handclsgewerben, deren vollständige
oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher odcr
an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürsnisse der Bevölkerung erfordcrlich
ist (tz 105o Absatz1 der Gewerbeordnung), insbesondere das Herumtrageil^der be-
trefienden Lebensbedürfnisse in die Häuser der Kunden, während derjenigen Stunden
der Sonntage und gebotenen Festtage, für welche nach 8 105 e Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung Ausnahmen vom Verbote dcr Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und
Arbeitern zugelassen sind.

8 4. Arbeiten des öffentlichen VerkehrS. Unter das Verbot der
öffentlichen Arbeiten und Handlungen im öffentlichen Verkehr (8 l Ziff. 1 dieser Ver-
ordnung) fällt auch die auf öffentlichen Straßen stattfindcnde gewerbsmäßige Beför-
deruna von Gütern mittelst Fuhrwerken und von Vieh, sowie das Beladen und
Entladen von Schiffen, Kähnen und Flößen. Jedoch sind von dem Verbote solche
Arbeiten ausgenommen, welche ihrer Natur nach überhaupt nicht oder doch nicht
ohne sehr erhebliche wirtschaftliche Nachteile unterbrochen ooer aufgeschoben wcrden
können. Auch kann die Ortspolizeibehörde für sonstige unverschiebliche Arbeiten und
Handlungen des öffentlichen Verkehrs Nachstcht erteilen, wenn die Notwendigkeit der
Sonntagsarbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich herbeigeführt oder durch Fahr-
lässigkeit verschuldet ist.

Das Verbot des 8 1 Ziffer 1 erstreckt sich nicht auf:

1. den Betrieb der Eisenbahnen, der Post, der Schifffahrt und Flößerei;

2. das Anbieten und Verrichten von Diensten auf öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen;

3. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mittelst Fuhrwerken nnd
sonstigcn Fahrzeugen.

Jedoch bleibt es hinsichtlich des EisenbahnverkehrS der Verfügung deS zustän-
digen Ministeriums, hinsichtlich der in Ziffer 2 und 3 bezeichnetcn Gewerbe dcr
ortspolizeilichen Vorschrift vorbehalten, die Vornahme von Arbeiten und Hand-
lungen im öffentlichen Verkehr an bestimmten Zeiten der Sonntage und der ge-
botenen Festtage einzuschränken oder zu untersagcn.

Der von Drivatunternehmern vermittelte Brief- und Packetverkehr ist an den
Sonntagen und gebotenen Festtagen nur während der Stunden zulässig, an denen
ein gleicher Betrieb durch die Reichspost stattfindet.

8 5. Arbeiten und Handlungen in der Land- und Forstwirt-
schast und bei der Jagdausübung. Unter das Verbot der öffentlichen
Arberten in der Lanvwirtschaft (8 1 Ziffer 1 dieser Verordnung) fällt auch das
 
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