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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0439
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405

AuStreiben der Viehheerden auf die Weide; jedoch kann dasselbe für die Zeit vor
oder nach dem vormittagigen Hauptgottesdienst durch ortspolizeiüche Vorschrift
gestattct werden.

Ausgenommen von dcm Vcrbote des ß 1 Ziffer 1 dieser Verordnung sind die
in Folge der Witterungsverhältiüsse unverschicblichen Arbeiten der Ernte und der
Weinlese. Auch kann die Ortspolizeibehörde für sonstige unverschiebliche Arbeiten
in der Land- und Forstwirtschaft Nachsicht erteilcn, wenn die Notwendigkeit der
Sonntaasarbeit nicht von dem llnternchmer absichtlich herbeigeführt oder durch
Fahrlässigkcit verschuldet ist.

Untcr das Verbot des § 1 Ziffer 1 dieser Verordnung fällt stets das Abhalten
von Treib- und ähnlichen Jagdcn.

8 6. Verkehr in Wirtschaften. Jn Gast- und Schankwirtschaften dürfen
an dcn in 8 1 Ziffer 1 dieser Verordnung bezeichneten Tagen vor Schluß des
vorinittägigcn Hanptgottesdienstcs und während des Nachmittagsgottesdienstes keinc
geränschvollen Belustignngcn uud kein lärmendes Zechen und Spielcn stattfinden.

8 7. Aufzügei Musikaufführungen, Schan- uiid Vorstellungen
und sonstigc Lustbarkeiten. Die Veranstaltnng von öffentlichcn Auszugen,
Musikailfsührnngen, Schaustcllungen, thcatralischen Vorstellungen oder sonstigen
Lustbarkeitcn ist untcrsagt:

1. Für den ganzen Tag: am Christtagc, an sämtlichen Tagen der Charwoche,
am Ostcr- und Mingstsonntage, ferner in Gemeinden, m welchen die katholische
Konfession Pfarrrcchte hat, am Fronleichnamstage nnd in Gemeinden, in welcken
die evangelische Konfession Pfarrrcchte hat, an dem Sonntage, auf welchen der
Buß- nnd Bettag fällt;

2. sür die Dauer des vornüttägigen Hauptgottesdienstes: An den übrigen in
§ 1 Absatz 1 Ziff'er 1 dieser Verordniing bczeickneten Sonn- und Festtagen.

Jedoch dürfen außerhalb der dcm vormittägigcn Hauptgottesdienste gewidmeten
Zeit an den letzten drei Tagen der Charwochc Anfsührungen ernster Musik und
an dcn übrigen unter Ziffcr 1 bezeichnclen Tagen Musikanfführungen, wclche
cineni hoheren Interesse der Kunst dicnen (Konzerte), sowie Theatervorstellnngen
crnsten Inhalts stattfinden, vorbehaltlich der nach ß 63 dcs P.-St.-G.-B. der Poli-
zeibchörde zustehcnden Untersagungsbefngnis.

8 8. Bekanntmachung der Zeit des Gottesdienstes. Die Zeit
dcs vormittägigen Hauptgottesdienstes beziehungsweise (8 6) auch des Nachnüttags-
gottesdicnstcs, 'für wclche obige Verbotc Platz greifen, wird unter Berücksichtigüng
der von den kirchlichcn Organen getroffenen Bcstimmung durch die Ortspotizei-
behörde bekannt gemacht.

8 9. Schlußbestimmiing. Diesc Verordaung tritt am l. Juli 1892 in
Kraft, für die in 8 2 bczeichneten Betriebe jedoch erst von dem späteren Zeitpunkte
an, auf wclchen für diese Betriebc die Bcstiiniilungen der 88 105a ff. der Gewerbe-
ordliung durch Kaiserl. Verordnung (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Iuni 1891,
bctreffend Abänderung der Gcwerbeoroiiung, Reichsgesetzblatt Seite 261) in Kraft
gesetzt werden.

Von diescr Zeit treten die Verordnungcn vom 28. Zanuar 1869 und 20. No-
vember 1879, die weltliche Feier der Sonn- und Festtage betreffend, außcr Wirk-
samkeit.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. November 1896.

^ Das öffentliche Auslegen und Aushängen von Waren an Verkailfsstellcn ist an
Sonn- und Festtagen auch außerhalb der für den Gewerbeberrieb freigegebenen Zeit,
jedoch nicht währcnd des vormittägigen HauptgotteSdienstes (von 9—11 Uhr vormit-
tags) und nicht am Christtag, am Ostersonntag und am Pfingstsonntng statthaft.

tz. Die Sonnlagsrutze im Handelsgrtoerbe.

Bczirksamtliche Anordnungen für den Amtsbezirk vom 24. Mai 1893.

I.

Jm Handelsgewerbc dürfen an Sonn- und Festtagen (vergl. Ziffer V)
Gehilfcn, Lehrlinge und Arbciter vorbehaltlich dcr nachstehend verzeichneten Aus-
iiahmcn nur während höchstens fünf Stunden beschäftigt werdcn, und zwar:
 
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