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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0444
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410

sobald es dem Gewerbetreibenden möglich ist, ohne erhebliche Un^uträglichkeiten für
den Betrieb oder die Arbeiter und ohne verbältnismäßigc Opfer ßch so einzurichten,
daß er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann.

3. Die Besttmmungeu deS ß 10öo finden auch auf solche Betricbe Anwcndung,
für die nach dcn ßß lOöci bis d besondere Ausnahmen zugelassen sind.

4. Werden Arbeiter an Sonn- und svesttagen mit Arbeiten beschästigt, die kraft
gesetzlicher Lorschrist zulässig sind, so miissen die Gewerbetreibenden in das in ß lOöc
Abs. 2 bezeichncte Verzeichnis für jeden einzelnen Sonn-und Festtag, an dein eine
solche Beschäsrigung stattgesunden hat, die Zabl der besäiäftigtcn Arbeiter, dic Daucr
der Beschäftignng durch Angabe der Lage der Arbeiksstnnden, sowie die Art der vor-
gcnomiucncn Arhciten eintragen.

Bei Gintragung der Art dcr vorgenommenen Arbeiten genügt es — sofcrn es
sich nicht iini die Bewachung der Betriebsanlagen, sowie nin die Beaussichligung des
Betriebes handelt — nicht, die Arbeiten allgemein nach der in den Binstin 1—5des
Abs. l des ä 105e gegebencn Bezeichnung anzuflihren. Pielmehr uiuß auS den Ein-
tragungen die Art der Arbeit soweit zu ersehen sein, daß beurteilt werden kami, ob
sie ünter die in diesen Ziffern bezeichneteu Arbeiten fällt.

Die Eintragungen müssen fiir jeden Sonn- nnd Festtag, wenn thunlich, spcite-
stens am folgenden Wochentag vorgenommeii iverden.

5. Während die in ß 105o Abs. 1 unter den Biffern 1, 2 und 5 bezeichuctcn Ar-
beiten ohne Beschränkung vorgcnomiucn werden können, miissen den Arbeiteru, die
mit den untcr den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonntagen länger als 3
Stunden beschäftigt oder hicrdurch am Besuchc dcs Ololtesdienstcs gehindcrt werden,
die iin Abs. 3 bezeichnetcn Ruhezeiten am ziveiten odcr dritten Sonntage gewährt
werden (ß 105 a Abs. 3).

Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweitcn oder dritten Sonntage zu gcwähren sci,
steht dem Gcwcrbetreibcndcn zu.

Fiir die Beschäftigung an deu nicht aus den Sonnlag fallenden Festtagcn braucht
ein Ausgleich durch Freilassung von der Arbcit am zweiten odcr dritten Sonntag
nicht gewährt zu wcrden.

It. Ausnahmen sür Betriebe, in denen Arbciten vorkommen, die ihrer
Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gcstatten,
sowie sür (Zampagne- ünd Saisonindustrie. (§ 105ä).

Umfang und Bedinguug der hierhergehörigen, durch dcn Bundcsrat zugAassenen
Ausnahmen ergeben sich aus der Bekanntinachung des Reichskanzlers vom ö.Februar
1895 lR.-G.-Blatt S. 12».

Zu dieser ist Folgendes zu bcmerken:

1. Die in die Bekanntmachung aufgcnommenen Gewerbe sind im Wesentlichen
in Anlehnung an die Klassifikation der Gewerbestatinik aufgezählt. Wenn in einer
gewerblichcn Anlage mehrcre unter vcrschiedene Gruppcn dcr Gewcrbestatistik gehö-
rige Betriebe vereinigt sind, wie z.B. Hochofenwerke und Eisengießcrcien (Griippcn III
und V), so greisen für diese eiuzelnen Betriebsteile die verschiedencn Ausnahinevor-
schriften Platz.

2. Die Beftimmungen des Bundesrats kiiüpfen die Gcstattung von Sonntags-
arbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindestmaß von Ruhc sichern. Wenn
nicht im einzelnen Falle Gefahr im Berzugc ist, dürfen die Arbeiter währcnd dieser
Ruhezeit zu keinerlei Arbeit, auch nickt zn den im ß 105-c Abs. 1 bezeichneten Arbeitcn
herangezogen werden.

6. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriediguug täglicher oder an Soun-
und Festtageu besonders hervortretender Bedürfnisse.

Aus Grund deS H 105e Abs. 1 Gew.-Drdg. hat der BczirkSrat für den diesscitigen
Amtsbezirk solgende Ausnahme von dem Perbote dcr Sonntagsarbeit untcr den nach-
stehcndcn Bedingungen zugclasscn:

1. Jm Bäckcreigewcrbe ist dic Beichäsligung von Arbeitcrn an allen <-onn-
und Fcstiagen dis 8 Uhr vormittags und von 10 Uhr abends an gcstattct.

Währcnd der hiernach den Ärbeitcrn zu gewährenden Ruhezeit von 8 Uhr vor-
mittags bis 10 Uhr obends dürsen dieselben jcdoch mit Arbcitcn beschäfligt werdcn,
die zur Porbereiiung der Wicdcrausnahme der rcgclinäßigen Arbeit ain nächstcn Tage
notwendig sind, sofern sie nach 6 Uhr abcnds stattfinden und nicht länger als eiue
Stundc dauern.
 
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