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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0458
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424

(Der Versicherungszwang kann durch Vorschrift des Bundesrates für bestimmte
Berufszweige auch ausgedehnt werden auf Betriebsunternehmer, welche nicht regel-
mäßig einen Lohnarbeiter veschästigen (Kleinmeister) und anf die sogen. Lnrus-
gewerbetreibenden. So lange ein solcher Beschlnß des Bnndesrates uicht er-
gangen, können sich diese Mitglieder freiwillig bersichern. W 2, 8 des tstes.)

Die Form, in welcher der L oh n ausgezahlt wird (Zeitlohn, Stiicklohn, Tantibme,
Gebühr, Trinkgeld) ist gleichgiltig, nnr gilt die bloße Gewährung von freiem U n ter-
halt nicht als Lohn im Sinne diescs Gesetzes. auch nicht, wenn ein kleines Taschengeld
damit verbunden ist. (Anders im Krankenversicherungsgesctz.) Dic Beschäfti-
gung braucht keine länger andauernde zn sem, es gcnügt z. B. Arbeit einer Knnden-
näherin, Waschfrau. Personen, welche bei wechselnden Arbeitgebcrn beschästigl sind,
sind jedoch dann nicht verstcherungspflichtig, wenn sie als selbständig, d. h. als
gewerbliche Unternehmer anzusehen sind (z. B. Friscusen, Dienstmänner, Lohndiencr).
Das Gesetz erstreckt sich auch auf Ausländer, die in Deutschland arbeiten. Ver-
sicherungsvflichtig als Gehilfeu sind insbesondere auch die sog. Privatbeamtcii,
Büreaubeamte der Rechtsanwätte, Notare, der Korporationeii, Lereine :c.

Befreir von der Versicherungspflicht sind (8 4 Abs. 1 des Ges.):

Beamte des Reiches, der Bundesstaaten und Kommunalbeamte, die mir Pen-
sionsberechtignng angesteUt sind.

Auf ihren Antrag können befreit werden Personen, welche vom Reich, Staat,
Pensionen, Wartegelder oder eine llnfallrente bcziehen.

Ausgeschlossen von dem Eintritt in das Bersicherungsverhältnis siud solche
Personen, welche nicht einmal ein Drittel des gewöhnlichen ortsüblichen Tagclohns
verdienen können.

II. Gegenstand der Versicherung ist:

Eine Invalidenrente im Falle einer dauernden oder länger als ein Iahr an-
haltenden Erwcrbsunfähigkeit (d. h. wenn der Vcrsichertc nicht mehr ein Drittel
des gewöhnlichen Tagelohns verdienen kann);

eineAltersrente, wenn derVersicherte 70Iahre alt geworden ist, ohne erwerbS-
unfähig zu sein. (Dieselbe erscheint als Zulage zu dem sonst noch zu erwerbenden
Einkommen.)

III. Voraussetzung dcs Anspruches auf die Rente ist:

Die Zahlung von Beiträgen während einer gewissen Wartezeit. Letzterc bci
der Jnvalidenrente 5 Jahre, bei der Altersrente 3Ü Jahre, das Iahr jewcils »ur
zu 47 Wochen berechnet. (Unverschuldete Krankheiten werden miteingerechnct, wcim
sie gehörig bcscheinigt sind, cbenso militärische Dienstleistimg.)

Die Beiträgc für die hiesige Stadt betragen für

Deren Entrichtung erfolgt durch Einkleben von Bcitragsmarkcn in beson-
dere (vom Bürgermeisteramte auszustellende) Quittungskarten.

Das Einkleben besorgt mit wenigen Ausnahineii dic Gemeindekrankenve r-
sicherungskasse (Dienstbotenkrankenkasse) und die Ortskrankenkasse. Diese
erheben die Beiträge für die Jnvaliditätsversicherung aemeinschaftlich mit deu Kranken-
versicherimgsbeiträgen. Die Arbeitgeber müssen die Beiträge ganz vorschicßen, köuueii
jedoch die Hälste wieder den Versicherten in Anrechnung bringeii. Bei wechseliiden
Arbeitgebcrn hat derjenige, welcher den Versichertcn znerst m der Woche beschäftigt, den
Beitrag zu entrichten, und da bei derartigen Versicherten gewöhnlich der Einzug der
Beiträge nicht durch die Krankenkasse besorgt wird, auch das Einklcbcn der Wochen-
marke zu übernehmen. Personen, welche sich freiwillig versichern, haben außer dem
vollen Beitrag von 20 Pfg. für die II. Klasse noch 8 Pfg. Znschlag zu bezahlen.

Die Ouittungskarte ist nur zum Einklebcn der Marken bestimmt. Besondere
Vermerke auf derselben sind bei Strase verboten. Ausgefüllte Karten werden vom
Bürgermeisteramt durch neue ersetzl, ebenso verlorea geganaenc. Um Verluste zu
vermeiden, werden die Quittungskarten am besten der gemeinsamen Meldestelle znr
Aufbewahrung sofort mit der Anmeldung übergeben.
 
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