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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0466
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432

Gcgenstand

Maßstab
der Besteuerung

DerdräWV
steuersätze
! <4

IV. Wildpret.




1. Hasen.

vom Stück



20

2. Hirsche und Alttiere.


2

50

3. Rehe und Gemsen.


1

50

4. Dammwild.


2



5. Wildschweine.



2



V. Fleisch.

1. Frisches Fleisch von Schlachtvieh aller




Art..

von 1 Kilo



2

2. Gesalzenes, gedörrtes und geräuchertes
Fleisch, sowie Fleischkonserven und




Wurstwaren aller Art ....

von 1 Kilo



6

3. Flcisch von zerlegtem Geflügel .

von 1 Kilo



0

4. „ ,. Wildpret . .

von 1 Kilo



!0

VI. Geflügel.




1. Gänse, Schneegäuse.

vom Stück



20

2. EuLen.

desgl.



15

3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner uud



Hähnchen.





10

4. Poularden und Kapaunen .





20

5. Welsche Hahnen .....





00

0. Auerhahnen und Birkhühner




60

7. Wilde Enten aller Art .




20

8. Fasanen.

9. Feldhühner, Haselhühner, Schncpfen




60



20

uud Schneehühner.

10. Bekasinen und Wachteln, sowie sonstiges

"


jagdbares Gcflügel ....

"


5

VII. Frische Fische, Seekrebse.




1. Salm, Forellen.

von 1 Kilo



60

2. Steinbutten (Turbots), Seezungen,



20

Soles, Fluß- u. Seckrebse, Laichlachse

3. Sonstige frische Scefische, mit Aus-

desgl.


nahme der Schellfische ....




5

XII. Beerdigungswesen.

1. Die Leichen- und Friedhof-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. Novembcr 1889.

fDie KK 10—19 dieser Vorschrift haben auch sür den Ltadtteil Neuenheim

Geltung.)

I. Aufsichtsbehordc, Personal, allgemcine Bestimmungen.

8 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung ist
der durch Ortsstatut eingesetzten Friedhofs-Kommisston übertragen. Dieselbe hat mit
Ausnahme der Leichenschau alles zu einer geregelten, würdigen Bestattung Erfor-
derliche anzuordnen.

8 2. Auf Antrag der Friedhofs-Kommission werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpflichtet.

1) Der Leichenordner. 4) Der Leichenhausaufseher.

2) Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhvfaufsehcr.

3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräber.
 
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