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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0468
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434

mit Ausnahme der in Gruften beizusctzcndcn (siche § 32) uur Särqe aur- wcichem
Holze, welche innen sorgfältib verpicht sein müssen, verwendct werdcu.

Bezüglich der nach auswärts zu vcrbringcndcn Lcichen fiudeu die besonderen
gesetzlichen Bestimmungen Anwendung

Die Särge, deren innere Ausstattuug und das Beschläg derselben müsseu immer
aus dem städtischen Sargmagazin entnommen werden.

§ 10. Die Leichen sämtlichcr hicr vcrstorbencn Personcn siud, sofcrn sie nicht
zum Transport nach auswärls bestimmt siud, alsbald nnch Boriiahme der ersten
Leichenschau, spätcstens aber vor Ablauf von 24 Stunden nach Eintrilt des Todes in
das Leichenhaus zu verbringcn.

Die Ucberführung der Leichcn in das städtischc Lcichenhaus darf, gauz dringende
Fälle ausgenommcn, nur in den frühcn Morgen- und späten Abendstuiidcu und mir
auf dem kürzesten Wege staltfindcn.

Von auswärts hierhergebrachtc Leichcu sind dirckt in das städtischc LcichcnlMs
zu verbringcn.

Für die Leichenhalle des akademischen Krankenhauses gelten die besondcren ver-
einbarten Bestimmuugen.

Z 11. Die Ueberführung eiuer Leiche iu das LeichenhauS geschieht durch den
Leichenwagen der betreffenden Klasse.

Die Aufsicht uud Begleituug übernehmen bei Erwachsenen 4, bei Kindern von
6—15 Jahren 2 Leichenträger. Leichen von Kindern uuter 6 Jahreu wcrden nur
von einem Leichenwärter bezw. ciner Leicheuwärlerin bcgleitct. Leichen vou Kindern
unter 1 Jahr können auch, sofern nicht eine ansteckende 5^rankhcit den Tod herbei-
geführt hat, vom Leichenwärterpersonal in das Lcichenhaus getragen werden. Aus-
nahmsweise kann von den Angehörigen die Begleitung des LcichenordnerS gegen
Entrichtung der hiefür vorgesehenen Gcbühr verlangt werden.

8 12. Während der Ueberführung darf der Saradeckel nur lose aufliegcn.

8 13. Die Aufnahme der Leiche in das Leichcnhaus geschicht auf Vorzeigen
und Abgabe des Erlaubnisscheines an den Lcichenhausaufscher.

Die Obsorge für die Leiche in dcm Leichenhaus ist für Alle ohne jcgliäie Aus-
nahme gleich und liegt ausschliestljch dem Leichenhausaufsehcr ob.

8 14. Für jede Leiche ist eine Zelle — für die an austcckenden Krankheiten
Gestorbenen die im östlichen Teil gclegenen — bestinimt. Jede Zelle mus; mit
einer ausreichenden Ventilationsvorrichtung versehen sein. Eine etlva erfordcrliche
Desinfektion wird der Leichenhausaufseher nach Anweisung des Großh. Bczirksarztes
vornehmen.

Jn jeder Zelle muß eine Leitung zu dem im Wächterzimmcr befindlichm
elektrischen Läutewerk angebracht sein, deren Endcu so an der Hand der Leiche zu
befestigen stnd, daß bei der geringsten Veräiideruug der Lage das Läutewerk iu Be-
wegung gesetzt wird.

Der Sarg bleibt bis eine Stunde vor der Bcerdigung offen, vorausgesetzt, daß
nicht eine ansteckende Krankheit die Todesursache war oder starke Spurcn eiutre-
tender Zersetzung sich zeigen, in welchen Fällen der Sarg sofort nach dcr zweiten
Leichenschau geschlossen werden muß.

8 15. Den Angehörigen der Verstorbenen ist der Zutritt zu den Zellcn wäh-
rend des Tages gestattet, mit Ausnahme der am Schluß des vorherMheudcn Para-
graphen genannten Fälle, wo der Zutritt erst nach Schluß des Sargcs erlaubt
werden kann.

Andere Personen haben keinen Zutritt, ebenso wenig darf dcr Leichnam der
öffentlichen Besichtigung ausgesetzt werden.

8 16. Den Angehörigen ist es gestattet, die Zelle und den Sarg mit Blumcn
zu schmücken.

8 17. Alle Beerdigungen müssen, dringende Fälle ausgettommen, morgens vor
10 Uhr, nachmittags im Winter nach 3 Uhr, im Sonimer nach 5 Uhr stattfindcn.

8 18. Die Leichenbegleitung versammelt sich in der Halle des Leichenhauscs,
wo bei geöffneter Thür der betreffenden Zelle die kirchlichen Feierlichkeiten und An-
sprachen gehalten werden.

Von da wird der Sarg durch die Leichenträger zum Grab gebracht. Aus-
nahmsweise kann dies mit Genehmigung der Friedhofs-Kommission durch andcrc
Personen geschehen, jedoch ohne daß deswegen von dem bezüglichen klassenmäßigen
Kostenbetrag ein Abzug eintritt.
 
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