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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0482
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der von ihnen etwa zu entrichtendcn Schuldzinsen) dcn Betrast von 600 Mk. jäkrlich
nicht crreicht, untcrtiegcn dcr Einkommensteuer nicht. Auch sind Gehalte, Penswnen
und Wartegclder, wclche aus eincr nichtbabischen Staatskasse bezogen werden, fcrncr
die Dicnstbezüge (einschließlich dcr Militärpersoncn) dcr Militärpcrsoncn aus der
Klasse dcr Unterofsiziere und Gcmcinen, die Dienstbczüge der aktivcn Gendarmen vom
Oberwachtmcister abwärts, sowic allc Sterbquartalbezügc stcucrfrei.

E'ine Einkommenstcuertrkläruna haben alle Pcrioncn cinzureichcu, wclchc am

1. April des bctr. Jahrcs sich im Bcsij) eiues steucrbarcn Einkoinmcns befanden, sür
welches die Sieuerpflicht in hiesigcr Geinarknng begründct war. Dic Stcuerpflicht ist
in derjenigen Gemarkung (Steuerdistrikt) bcgründct, in welchcr der Pflichtige scine
Hauptniedcrlassung hat odcr, beim Mangcl cincS Wohnsitzes im Grosiycrzogtuin, den
größten Teil seincs steucrbareu Einkoiumcns bezieht. Jedoch sind diejcnigcn Stcuer-
pflichtigen von Abgabe eiuer Erklärung entbnndcn, welche in dcm Steucrdistrikt, in
welchem am 1. April ihre Steuerpflicht bcgründet war, bereits zur Einkonimeiiskeuer
veranlagt und nach dcm Stande ihrer Einkommensverhältnisse am genanntcn Tagc
mit keinem höheren Steueranschlag als dem angesctztcn, zu besteucrn sind.

IV. Jm Allgcmcincn: Gewerb- oder Einkoinmcusteucrpflichtigc, wclche zur
Abgabc einer Steuercrklärung keine Lerpflichtung haben, sind gleichwohl bcsugt, cine
solchc abzugeben, wenn sie eine Stencrininderiing ansprechcn zu können glauben odcr
aus irgcnd cinem besonderen Grundc eine Bcrichtigung ihrcr Steueranlagc bewirkcn
wollcn. Ebcnso sind die Gesuche um tzänzliche Entsernung aus dem Kalaster, des-
glcichen um Bercchnung von Stenerabgängcn und Stcucrrückvcrgütungen untcr cnt-
sprechendcr Begründung vorzubringeu.

Drucksormnlare zu den Gewerb- wie zu den Einkommcnstcuer-Erklärungcn ncbst
Anleitungen zu den lctztcrcn werden beim Schatzungsrat unentgcltlich verabrcicht.

Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rcchtzcitig odcr in wahrheits-
widriger Wcise erstattet, unterliegt der gesctzlichen Strafc.

II. Für die Einrcichung der Kapitalrentensteuererklärungen rvird all-
jährlich vom Schatzungsrat einc Frist bcstilnmt, welche in der Negel mit der Zeit ^u-
sammentrisst, in dcr das Ab- und Zuschreiben der Grund-, Häuser-,Gewerb- und Eui-
kommenstcuer stattsindct, nnd die jeweils in dcn Lokalblärtern bciondcrs bekaunt
gemacht wird. Znbezug aus dic Fcststellung dcr Kapitnlreiitcnsteuer ist zu bcmcrkcn:

1. Die Abgabe der Stcucrcrklärunben hat beim Schatzungsrate zu erfolgcn.

2. Die Aufstcllnng dcr L-tcuererklärungcn gcschieht nach dem Stande der Ler-
mögcnsverhältnisse vom 1. April.

3. Iu dcr festgesctzten Frist haben alle jene Pflichtigcn Steuererklärungen einzu-
reichen,

u) welchc nach dem Standc ihrer Vermögensvcrhältnisse vom 1. April des bc-
treffenden Jahres ein in hicsincr Gcmeinde zü veranlagcnde« Zinscn- und Rentcn-
einkommen von mehr als 60 Mark jährlich beziehen und hicr noch nicht zur Kapital-
rentensteucr veranlagt sind;

b) welche hicr zurNenienstcucr zwar veranlagt sind, abcr nach dem Standc ihrcr
Vermögensverhältnisse vom 1. April ein stcuerbareS Zinsen- und Nenteneinkommen
bczichcn, wclchcs den veranlagten ZahrcSbetrag um mehr als 60 Mark überstcigt.

4. Stcuerpflichtig sind:

a) Kandcs- und sonstigo Rcichsangchörige, wenn sie im Sinne dcs
ReichSgesctzes vom 13. Mai 1870, dic Bcseitigung dcr Doppelbesteuerung betr.^, ihren
Wohnsitz (Ausenthalt) im Großherzogtuin haben, dcsgleichcn Neichsausländer,
welchc des Erwerbes wegen ihren Wohnsitz im Großhcrzogtum haben: mit dem gan-
zcn Bctrag ihres uach Art. 2 des Gesetzcs stcuerbaren Zmscn- und RentcnbezugeS,
ohne Rücksicht daranf, ob das gedachte Einkommen von im Jnlande, im übrigen
Neichsgebietewder im Äuslande angelegten Kapitalien oder von inländischen oder von
fremden Bczugsorten herstammt;

b) Reichsauslander, welche nicht des Erwerbes weacn ihren Wohnsitz im
Großherzogtum haben: nur insoweit, als die bezüglichen Kapltalien im Reichsgebiete
angelcgt sind oder die Bezüge aus letzterem herkommen.

5. Kapitalreiitensteuerpflichtigc, welche zur Abaabe einer Steuererklärung keiue
Verpflichtung haben, sind gleichwohl befugt, eine solche inncrhalb der bestimmten Frist
abzugeben, wenn sie eine Steuerverminderung beanspruchen zu können glauben oder
aus irgend einem Grund eine Berichtigung ihrer Steueranlage bewirken wollen.
 
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