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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1900 — Heidelberg, 1900

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https://doi.org/10.11588/diglit.2484#0361
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Zusammknstellmly

der

gesehtichen, Merordnungs-, Wezirks- und
Hrtspotizeikichen Worschriften,

welche von allgemeiner Wichtigkeit sind.

I. Ordnungs- nnd Sicherheitshiolizei.

L. Wolznungs-, Frrmden- und Dienflbotenanreigrn.

1. Das polizeiliche Meldewese«.

Verordnung des Großh. Ministeriums des Jnuern dom 8. Mai 1883 in der Fassung

vom 10. Dezember 189l.

Zu- und Wegzug.

I 1. Wer nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahr in eine Gemeinde einzieht,
um in derselben seinen Wohnsitz oder Aufenthalt zu nehmen, ist verpflichtet, biunen
drei Tagen uach dem Eiuzuge stch bei der Ortspolizeibehörde unter Vorlegung der
ihm an seinem bishcrigen Wohn- oder Aufeuthaltsorte erteilten Abmeldebescheini-
gung persönlich oder schriftlich anzumelden unp die im beigedruckten Formular ^
enthaltenen Angaben über seine persönlicken Verhältnisse zu machen.

Auf Lerlangen der Ortspolizeibehörde haben die Anzumeldenden auch die in
ihrem Besttz befindlichen, zum Ausweis über ihre Person sonst dienlichen Papiere
(Neiseausweise, Pässe, Heimatscheine rc.) vorzuzeigen.

Reichsausländer müssen stch jedenfalls durch Zeugnisfe ihrer zuständigen Hei-
matsbehörde über ihre Staatsangehörigkeit ausweisen.

8 2. Die Ortspolizeibehörden haben sorgfältig darauf bedacht zu sein, daß die
Ausfüllung des Formulard ^ jeweils genau und vollständig erfolgt.

Geben die Angaben der Angemeldeten zuBedenkenAnlaß, so hat dieOrtspolizei-
behörde sofort, nötigenfalls durch Vermittlung des Bezirksamts, durch Nachfragen
bei dcn Behörden des früheren Wohn- oder Aufenthalts- oder des Geburtsorts
ihre persönlichen Verhältnisse festzustellen.

Die Formulare ^ sind samt den vorgelegten Abmeldescheinen von der Orts-
polizcibchörde alphabetisch nach dem Namen geordnet aufzubewahren.

8 3. Wer nach zurückgelegtem vierzehuten Lcbensjahre aus einer Gemeindc
wegzieht, um setnen Wohn- oder Aufenthaltsort in derselben aufzugeben, ist ver-
pflichtet, vor seinem Wegzuge sich bei der Ortspolizeibehörde persönlich oder schrift-
lich abzumelden und dabei anzugcben, wohin er zu verziehen gedenkt.

8 4. Ueber die nach den 88 1 und 3 erfolgten An- und Äbmeldungen ist von den
Ortspolizeibehörden eine Bescheinigung nach Formular U und 0 kostenfrei zu erteilen.

8 5. Ueber den Einzug der in 8 1 erwähnten Personen hat die Ortspolizei-
bebörde alsbald nach der Anmeldung einen Eintrag in die nach Formular v zu
füyrende Liste zu fertigen.

Jn dieser Liste ist auch der Wegzug des Eingetragenen aus der Gemeinde zu
bemerken.

Die Liste ist alphabetisch nach den Namen der Einzutragenden derart anzulegen,
daß für jeden Buchstaben besondere Bogen bestimmt sind, m denen die hierher ge-
hörigen Namen nach der Zeitfolge der Anmeldung eingetragen werden. Jst der

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