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824

Vorübergehende Besuche von auSwärtigen Verivandten oder Befreundeten der
Pensionsinhaber bleiben dabet außer Betracht.

Uebertretungen werden an Geld bis zu 20 Mark bestraft, vorbehaltlich der in
§ 49 P.-St.-G.-B. Absatz 2 angedrohten höhercn Strafe fiir die daselbst vorgefeheiien
erschwerten Fälle.

v. Das Vrrmictcn von Schlafstellen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom März 1889.

tz 1. Wer sich mit dem Vermieten von Schlafstcllen an Arbeitsgehilfen,
Dicnstboten und Lehrliuge bcfaßt, hat vorher hiervon bei der Ortspolizei-
behörde Anzeige zu crstatten. <8 14 Gewcrbc-Ordniing.)

8 2. Der Vermieter von Schlafstellen hat ein Buch zu führeu, iu welches jc-
weils nach Aufnahme des Schläfcrs desseu Name, Heimat, bisheriger Aufeuthalt.
bishcrige und gegenwärtige Beschäftigiing, sowie der Tag der Aufnahiiie in die
Wohnung und vas Verlasfen derselbeu eiiizutragen ist.

Das Buch ist jederzeit der Polizeiiiiaunschaft, den Mcdizinalbeamtcii und den
Beauftragten der Ortskraiikenkasse auf Verlaugen zur Einsicht vorzulegeu.

Täglich in der Frühe, im Winter vor 8 Uhr, im Sommer vor 7 Uhr, rst eiu Aus-
zug aus diesemBuche bezügl. aller iu der vorheraehendenNacht beherbergten Schläfer
(nicht nur der frisch ausgeiiommeuen) bci der Polizeibehörde einzureichen.

ß 3. Der Vermieter von Schlafstellen ist verpflichtet, für Erhaltung der Ncin-
lichkeit, Sitte und Orduung in den Schlafstellen Sorge zu tragen.

§ 4. Personen, welche sich nicht durch ein von der Behörde ausgestellles Legi-
timationSpapier auszuwcisen vermögen, dürfen nicht läuger als eine Nacht beher-
bergt werden

§ 5. Das Vermieten von Schlasstellen in eiuer Wohnung an Persouen beiderlei
GeschlechtS ist untersagt.

Desgleichen dürfen in einem uud demselbcn Hause Schlafstelleu entweder nur
für männliche oder nur sür weibliche Persoiieu eingcrichtet werden.

8 6. Es darf keine größere Zahl vou Persouen zur gleichzeitigen Behcrbergung
aufgenommen werden, als nach Verhältnis des Rnumcs und den vorhandcnen Bctten
beherbergtwerdenkönnen. Nötigenfalls wird dicseZahl von dem BezirrSaiut festgestellt.

Ein Bett darf stets nur von einer Person benutzt werden.

8 7. Den Schläsern muß gestattet sein, sich auch nach den Arbeitsstuudeii iu
der Schlafstelle aufzuhalicn.

8 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrifteu werdeu gemäß 8 136 Polizei-
StrafgesetzbuchS an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tageu bestraft.

0. Die Nrberwachung der von Privatperso,ten geseir Lntgelt in

Pflege gegebenen Rindrr.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 22. August 1889.

8 1. Wer Kinder unter 7 Jahrcn, welche von Privatpersouen in Pflege gegeben
werden, gegen Entgelt in Pflcge nehmen will, hat vor dcr Aufnahme unter
Vorlage ber den Personenstand feststellendeu llrkunde die Genehmigung der Orts-
polizeibehörde hiezu einzuholen. Diese Genehmigilng wird nur erteilt, wenn der
Pfleger b^üglich seines Leumunds, seiner Famillen-, Erwerbs-, Wohnungs- und
sonstigen Verhältnisse die Garantie dafür bietet, daß dem Kinde bei ihm dic nötige
Pflege und Fürsorge zu Teil wird.

Die Pfleger erhalten eine Genehmigungsurkunde, worauf der Name des Kindcs
bezeichnet ist und die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung und eine bezirks-
ärztliche Belehrung über Ernährung und Pflege der Kinder enthalten sind, deren
genaue Beachtung den Pflegeeltern besonders zur Pflicht gemacht wird.

DieBürgermeister-Äemter haben die erforderlicheAnzahlJmpressen zu beschaffen
und den Pflegern bei Genehmigung der Pflege unentgeltlich abzugeben.

8 2. Äendert der Pfleaer seinen Wohnsitz oder seine Wohnung, oder wird das
Pflegeverhältnis durch Entlassung des Kinde» aus der Pflege aufgehoben, so hat er
dies btnnen 3 Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
 
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