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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1900 — Heidelberg, 1900

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https://doi.org/10.11588/diglit.2484#0366
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angewiesen, jeweilS um 12 Uhr, bezw. zwischen 12 uiid '/il Uhr den erfolgten Ein-
tritt der Polizeistunde in den Wirtschaften, soweit dieselben zn dieser Zeit noch
nicht geschlossen sind, anzukundigen. Dabei bemerken wir jcdoch ausdrücklich, das;
auch ohne solche Ankündigung durch die Schutzmannschafl der Wirt
in icdem einzelnen Falle dasür oeranlwortlich ist, das; seine Wirtschaft späteslens
um 1 Uhr geräumt und geschlosscn ist.

L'. Vesuch -rr Wirrschaftcn nnd Tanrlostale durch Schülrr.

Lerordnung Großh. MinisteriumS dcs Jnnern vom 9. Juli 1879.

8 1. Den Schülern der Lolks- oder Fortbildungsschule, sowie den Schülcrn
anderer Lehranstalten, sofern sie vermöge ihres Nlters noch znm Besuch der Lolks-
oder Fortbildungsschule verpftiwtet ivären, ist der Besuch der Wirlshäuser und
Tanzlokale nntersagt.

8 2. Lorstehendes Verbot sindet keine Anwendung, wenn der Bcsuch unter Auf-
sicht der Gltern oder anderer geeigueter Fürsorgcr geschieht.

Es blcibt den Bezirksäuitern jedoch vorbehallen, bei Ertcilung der polizcilichen
Erlaubnis zur Abhaltung vou öffentlichen Taiizbeliistiguiigen die Zulassung von
Schülern (§ 1) zu den Wirtschafts- und Tanzlokalitäten unbedtngt zu untersagcir

<r. Polireiliche Nnsstcht nber dir Hundo.

1. Die HundStaxe. Gesetz vom 4. Mai 1896.

8 1. Fiir jedcn über sechs Wochen alten Hund hat der Besitzer für daS vom
I.Juui bis 31.Mai laufendc Jahr (Taxjahr) eine Taxe zu entrichten, welche beträgt:
a. in Gemeinden von 4000 nnd weniger Eiuwohnern 8 Mark,
d. in Gemeinden von nber 4000 Einwohnern 16 Mark.

Hat der Besttzer in keiner Gemeinde des Grostherzogtums einen dauerndcn Auf-
enthalt, so beträgt die Taxe 8 Mark.

Für Hunde, die im Besitz des Deutschen Neiches oder eiiies Bundesstaatcs steheu,
ist eine Taxe nicht zu entrichten.

8 2. Durch Gemeindebeschlus; mit Staatsgeuehmigung kann die Erhebung
eines in die Gemeindekasse fliestenden, für alle Hundc gleichmästig festzusctzeudcn
Zuschlaas zu der in 8 1 bestimmtcn HundStaxe angeordnet werden, der jedoch dic
Hälfte des dort genannten Betrags mcht überstcigen darf.

Streitigkeiten über die Pflicht zur Entrichtung dieses Zuschlags entscheidet der
VerwaltungSgerichtshof.

8 3. Jeder über sechd Wochen alte Hund ist in der ersten Hälfte des Monats
Juni nach vorangegangener öffentlicher Bekantttmachung anzumelden.

Ueber sechs Wochen alte Hunde, welche nach diesem Termine bis zum 31. Mai
des nächsten Jahres in Besitz genommen oder in die Gemeinde eingebracht wcideu,
sind innerhalb vier Wochen nach der Besitzerlangung, beziehungsweise dcr Einbring-
ung, Hunde, welche erst nach dem Aumeldeternlin das Alter von sechs Wochen errci-
chen, innerhalb vier Wochen nach diesem Zeitpunkt anzumelden.

Eine Anmcldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Besitz des Hundes in
der ersten Hälste des Monats Juni, beziehungsweise vor Ablauf der vierwöchigen
Frist des zweiten Absatzes wieder aufgegeben wurde. Das gleiche gilt, wenn dcr
Hund an die Stelle eines anderen von demselben Besitzer in der gleichen Gcmeinde
im laufenden Taxjahr schon vertaxten Hunded tritt.

8 4. Bei der Aumeldung ist zugleich die Taxe zu entrichten, sofern nicht der
Fall des 8 1 Absatz 3 vorlicgt. Die sür den angemeldeten Hund für das lausende
Taxjahr von demselben Besitzer nachweisbar im Grostherzogtum bezahlte Taxe wird
hierbei in Anrechnung gebracht.

Für Hunde, welche nach 8 3 Absatz 2 ini Monat Mai anznmeldeil sind, hat der
Besitzer bel der Anmeldnng an dem nächsten allgemeinen Anlneldetermin (8 3 Abs. 1)
eine Taxe nicht zu enlrichten.

8 0. Der Besitzer eineS Hundes hat hinsichtlich der Taxe den Rückgriff auf den
Eigentümer.

8 6. Der Ertrag der in 8 1 bezeichneten Taxe fällt nach Abzug der ErhebungS-
kosten zur Hälfte in die Staatskasse und zur Hälfte in die Gemeindekasse, lni Falle
de« 8 1 Absatz 2 ganz in die Staatslasse.
 
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