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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1900 — Heidelberg, 1900

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https://doi.org/10.11588/diglit.2484#0368
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338

8 7. Hunde, die auf abgesonderten Gemarknngen gehalten werden, sind in der-
jenigen Gemeinde anzumelden, zu welcher dic abgesonderte Gemarkung in steuerlicher
Beziehung zugeieilt ist.

Die Taxen für diese Hundc fallen zur Hälfte dem Eigentümer der abgesondcrten
Gemarkung zu.

8 8. Die Bezirksämter habeu bei Ausstellung bezw. Ausdehuung von Waudcr-
gewerbescheinen auf die Verpflichtung zur Entrichtuilg der Hundstare hinzuweiseii.

tz 9. Ueber die Erteilung der Ltaatsgenehmigung zu einem Geincindebeschluß
nach § 2 des Gesetzes beschliestt das Bezirksamt, im Fall dcs 8 6 Ziff. 3 des Ber-
waltungSaesetzes der Bezirksrat.

Die Erhebung des Gemeindezuschlags erfolgt gleichzeitig mit dcr Erhebung dcr
in 8 l des Gesetzes bestimmten Taxe dnrch die Steuereinnehmerei bezw. auf die in tz4
am Schluß angegebene Weise.

8 lO. Beschlagnahmte Hunde (8 7 Absatz 4 des Gesetzes) sind bis zum Einirirt
der Nechtskraft des die Einziehung festfetzenden Strafbescheids von der Srlspolizci-
behörde a'ifzubewahren nnd zii verpflegen.

Die Kosten der Verpfleguiig sind gemäß § 40 der Verwaltuiigsgebühreiiordnung
vom Bezirksamt anf die Amtskasse anzuiveisen, sowcit sie nicht aus dem elwaigeu
Erlös des eiugezogcnen .Hiindes aedeckt werden köniien.

Eiiigezogene .Hundc sind von oer Ortspolizeibehörde entwcder auf Nechnung der
Amtskasse zn verwerten, oder, wenn dies uicht möglich ist, zu tölen.

8 11. Gesnche uni gänzlichen oder teilweisen Nachlas; sowie um Stuiidung dcr
Huiidstaxe und nin Gcstattung von Natenzahluiigcii sind dcm Ministerium des Jn-
nern durch die Bezirksämter zur Verbescheidung vorzulegen.

3. Mastregeln gegen die Hundswut.

Verordnung Großh. Miiiistcriums des Juuern vom 11. Mai 1876.

Auf Grund des 8 89 des P.-St.-G.-B. wird verordnet:

8 1. Alle an öffentlichen Orten beftndliche, über sechs Wochen alte Hunde uiüsseii
am Halse eiue mindestens 3 cm im Durchmcsser große, den Wohnort des BesitzerS an-
gebeudeMarke vonMcssing oder Messingblech tragen. Es genügt, wenn auf der Marke
die Anfangsbilchstaben der Gemeinde und des Amtsbezirks soweit angegeben werden,
daß Verwechslnngen ausgeschlosseu bleiben.

Die Marke soll am HalsZaud hängen, darf also auf das Letztere nicht vollständig
aufgenietet werden.

8 2. Hunde, welche nicht die vorgeschriebene Marke tragen, werden — vorbehalt-
lich der Bestrasung dcr Besitzer — eingefangen nnd, wenn sie bis zuni Ablaufe des
zweiten folgenden Tages nicht von dem Besitzcr unter Vorzeigen der Ouittuug über
die an die Gemeindekasse geleistete Zahlung eiuer Gebühr von 2 Mark abgeholt wer-
den, getötet.

Die Auslösungsgebühren sind zur Deckung der Kosten für die Aufbewahniiig
und Verpflegung der gefaugeiien Hunde und zu Belohnungen für das mit dcm Voll-
zug der Verordnung betraute Aufsichts-Personal, wclches für das Einfangen jedes
Hundes 50 Pfennig erhäll, zu verivenden.

4. Die Aufsicht anf die Hunde.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Juli 1894 auf Grund des tz 103, 58 Ziffer 1

des PolizeistrafgesetzbucheS.

tz l. Es ist verbotcn, größere (inSbesondere Fang- und Metzger-) Hunde
ohne wohlbesestigten Maulkorb außer dem Hause mit sich zu führen oder frei herum-
lanfen zu lassen. Zu den Fanghunden gchören unter anderm Hunde der Bernhar-
diner-, llkeufundländer-, Leonberger- und Mmer-Nasse, sowie Bnldoggen jeder

Grötze.

tz 2. Ausgenominen von dem Verbot des tz 1 sind die Hunde, welche zur Jagd
odcr Schäferei verwendet werden.

tz 3. Der Maulkorb muß aus starken, über Nase und Schnauze des Tieres be-
festigten, nicht verschiebbaren Kreuzriemen oder metallenen Spangen bestehen und
derart beschaffen sein, daß er grgen Biß stcher schützt.
 
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