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§ 4. DaS Mitbringea von Hunden auf denFriedhof, in dieNeckarbadeanstalten,
in den Stadt- und Neptunsgarten, in die Gartenanlagen des Bismarckplatzes, Mönch-
hofplatzes und um die Peterskirchc, sowie in öffentliche Wirtschasten ist, ebeuso wie
das Herumlanfenlaffen von Hunden an diesen Orten, verboten.

§ 5. Zuwiderhandlungen werden gemäß W103, 58 Z. 1 P.-St.-G.-L. mit Geld-
strafen bis zn 10 bezw. bis zu 20 Mark bestraft.

8 6. Die ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1891 (ehcmals bezirkspoli-
zeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1878) in obigem Betreff wird aufgehoben.

II. Gesmldheitspolizei.

L.. Schlacht- und Viehhofordmmg.

1. Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Juli 1893 auf Grund des ß 87 a, 85, Ziffer 2

P. St.-G.-B.

8 1. Jnnerhalb dcr Gemarkuug Heidelberg hat die Schlachtuna von Großvieh
und Meiiwieh jeder Art, sowie vou Pferdeu, welche zum menschlichen Genusse be-
stimmt sind, ansschließlich im städtischen Schlachthofe zu geschehen.

^ Ferner miissen allc zum gewerbsmäßigen Schlachten von auswärts eingebrachte
Tiere in den dazu bestimmten Schlachthofstallungen eingestellt werden.

8 2. Tem Schlachthofzwang unterliegt nicht:

1. Die Schlachtung von selbstgezogenen Schweinen und Ziegen, deren Fleisch
nicht zum Verkauf bcstimmt ist, bezw. verwendet wird.

2. Die Notschlachtung solchcr Tiere, die ohn; Quälerci nicht transportiert wer-
den könneii. Iedoch ist von derartigen Notschlachtungen vor deren Vornahme oder,
wenn dies der Dringlichkeit halber nicht möglich war, wenigstens sofort nach der-
selbcn der Schlachthofverwaltung Anzeige zu erstatten. Jn jedem Falle diirfen
dabei nur die Baucheingeweide herausgenommen und etwa noch die Bauchhöhle ge-
öffnct werden; doch diirfen die Baucheingeweide vom Orte der Schlachtung nicht
entfernt und die Brustorgane nicht aus dem Zusammenhange mit dem geschlachte-
ten Ticre gelöst werden.

tz 3. Schlachtviehtransporte, welche mit der Eisenbahn hier eintreffen, dürfen,
insoweit ganze Wagenladungen in Frage kommen, im Sommerhalbjahr in der Zeit
von morgens 6 Uhr bis abends 8'/^ Uhr und im Wintcrhalbjahr von morgens 7 Uhr
bis abends 7 Uhr nur auf dem Gelände des städtischen Schlacht- und Viehhofes, ein-
zeln per Bahn eintreffende Schlachttiere auch am Hnnptbahnhofe ausgeladen werden.

Der Durchtrieb von Schlachtvieh durch die Stadt ist jcdenfalls nur insoweit
gestattet, als dasselbe nicht ermüdet ist und sich leicht fiihren läßt. Beim Durchtrieb
ist die Hauptstraße, soweit irgend thunlich, zu vermeiden.

Zum Straßen-Transport von Großvieh, welches ans irgend einem Grunde nicht
getrieben werden kann oder darf, ist der im Schlachthofe anfgestellte Transportwagen
zu verwenden.

8 4. Auf Milchnahrung angewiesene Tiere, also Kälber, Lämmer und Kitzlein,
müssen unbedingt am Tage des Eiubriugens in den Schlachthof auch geschlachtet
werden.

Unterbleibt dies von Seiten der Eigentümer, so wird die Schlachtung von der
Verwaltung auf Kosten der Besitzer angeordnet.

Ueber 12 Stunden eingestellte Tiere werden anfKosten der Eigentümer gefüttert.

Die Verwaltung ist befugt, in besonderen Fällen Nachstcht in Bczug auf die
vorstehenden Bestimmiingen eintreten zu lassen.

8 5. Für einzelne, sehr entfernt wohnende Personen kann auf Ansuchen das
Schlachten im eigencn Gehöfte nach Anhörung des Stadtrates von der Polizeibehörde
aestattet werden; doch haben stch diese dann neben pünktlicher Einhaltung der bc-
stehenden Vorschriften den im einzelnen Falle etwa noch besonders ergehenden An-
ordnungen unweigerlich zu fügen.

8 6. Der Schlachthof ist geöffnet:

1. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zum Abholen und Rückbringen
von Fleisch in der Zeit vom l. April bis 1. Oktober von 5 bis 8 Uhr morgens nnd
von 11 vis 1 Uhr mittags,
 
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