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ill der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von 6 bis 8 Nhr morgens.

Als gesetzttche Feiertage gelten der erste und zweite Weihnachtsfeiertag, Neu-
jahr, Charfreitag, Osternwntag, Christi Himmelsahrt, Pfingstmontag und Fron-
leichnamstag.

2. An Werktagen:

a) Znm Abholen nnd Niickbringen von Fleisch in der Zeit vom 1. April bis
1. Oktober von b Uhr morgens bis 7 Uhr abcnds,

in der Zeit vom 1. Oktober bis I. April von 0 Nhr morgens bis 6 Uhr abends;

d) zum Schlachten von Tieren in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktobcr von
7 Nhr morgens dis 7 Uhr abends,

in der Zeit vom I.Oktober bis l.April von 8 Nhr morgens bis 6 Uhr abendr.

Das Kiihlhans bleibt täglich von 8—1l Uhr morgens geschlosien. Abgeschen
hievon ist cs in den gleichcn Zeiten zugänglich, wie solche oben fnr das Abholen
und Nückbringen von Fleisch fcstgesetzt sind.

Jcweils eine Stnnde vor >vchluß darf keine Schlachtnng von Olroßvieh und
jeweils eine halbe Stunde vor Schluß kcine Schlachtnng von Klcinvieh mehr in
Angriss genommeu werden.

. 8 6n. nach dem Tarif betreffend die Benützung des städtischen Schlacht-
und Biehhoss nnd seiner Einrichtungen zn entrichtenden Gebühren sowie die Ver-
brauchssteuern sind an der Kassc zu entrichten, bevor die Tiere aus den Stallungen
entfernt oder zum Zwecke der Schlachtung in die Schlachthallen verbracht werden.

Die Stunden, während welcher die Kassc geöfsnet ist, werdcn vom Stadtrat sest-
gesctzt. Könneii dieZHebühren und Verbrauchssteuern, weil die Kasse gerade geschlosscn
ist, nicht vor der Lchlachlung entrichtet werdcn, so ist das Schlachten von Kleinvieh
auch dann zulässtg, wenn wenigstens vor der beabsichtigten Schiachtung vorher dcr
Verwaltung bezw. cinem von derselben mit ihrcr Vertretung beauftragten Bedieiisteten
Mitteilnng gemacht wird und die für solche Fälle gegebenen besonderen Anordnungen
befolgt werden. Doch dürfen die geschlachteten Tiere erst dann vom Schlachtorte ent-
fernt werden, wenn die Gebühren und Verbrauchsstcuern erlegt sind.

tz 7. Jedcs Tier ist beim Einbringcn alsbald anzumcldcn und da unterzu-
bringen, wo cs von der Verwaltung bezw. dem dienstthuenden Bediensteten für zweck-
mäßig erachtet wird. Erweist sich ein Tier als zur Zeit nicht schlachtsähig, wcil daS-
selbe erhitzt, ermüdet, krank oder schlecht genährt ist, so ist es in besondcrs hiczu be-
stimmten Räumlichkeiten unterzubringen. Ticre, welche kein bankwürdigcs Fleisch
liefern, werden der Freibank überwiesen.

8 8. Beim Transport in den Schlachthof oder innerhalb desselben müssen dic
Tiere gehörig verwahrt und vorsichtig gcführt wcrden.

Jn die Schlachträume dürfen sie erst dann gebracht werden, wenn die Schlach-
tung ouch ohne Vcrzug vorgenomnien werden kann. Vor Bcginn dcr Schlachtung
ist icdes Tier an der betreffenden Stelle sicher zu befcstigen.

Bei Großvieh geschieht dies mit den hiczu bestimmten Kopfseilen, welche dcn
Tieren in Halfterform schon im Schlachthosstalle anzulegeii sind. Schweine sind vor
dem Schlagen an den hiezu besttiiimten Ringen anzubinden.

.. 8 9. Das Töten von Großvieh erfolgt vermittelst dcs Schußapparats, welchen

die Schlachthofbedicnsteteil handhaben, daS Tötcn von Kleinvirh mit dcn vorhandenen
Schlägern oder den sonst von der Verwaltung für nützlich erkanntenWerkzeuqen. Das
Schlagen von Kleinvieh erfolgt durch die Metzgergehilfen. Gehilfen, welchc hicrin
Ungeschicklichkeit, Unfähigkeit oder nicht dcn nötigen Ernst an den Tag legen, kann
das Schlagen von der Verwallung danernd oder zeitweise verboten werden.

8 10. Beiln rituellen Schächten der Jsraeliten hat das Fesseln und Niederlegen
von Großvieh in schonender Weise mit dem dazu vorhandenen Wurfzeuge zu ge-
schehen und muß der Halsschnitt sofort nach dem Werfen ausgesührt werden. Hic-
bei ist der Kopf gut festzuhalten. Der Schächter hat den ganzcn Vorgang dcs
Schachtens emschließlich des Nicderlegens zu leiten und ist für die richtige Durch-
fuhrung verantwortlich. Gelingt das Schächten nicht alsbald, so ist das Tier so-
fort durch Schlag oder Schuß zu betauben. Das beim Schächten, sowie bei allen
Arten der Schlachtung, wo cine Durchschncidung des SchlundeS stattfindct, gewon-
nene Blut darf zu Speisezwecken nicht verwendct lverden. Dessen Verwendnng zn
technßchen Zwecken steht nur der Verwaltung zu.
 
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