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1. DaS Fallrohr ist durch ein gutfchließendes gußcisernes Schieberohr mit der
Tonne zu verbinden. Die Anbringung eines Syphons ist zulässig.

2. Die Tonnen müssen aus verzinktem oder beiderseits mit Oelfarbe gestriche-
nem Eisenblech oder beiderseits gestrichenem Holz gefertigt sein. Jhre Größe, Form
und Verschraubung muß der polizeilich genehmigten Normalzeichnung genau ent-
sprechen, welche sich auf dem städtischen Tiefbauamte besindet.

3. An der Tonne muß ein Ueberlaufröhrchen angebracht seiu, durch welches die
Flnssigkeit in eiu daneben zu stellendes Ueberlaufbecken abfließen kann. Dieses
Nöhrchen ist durch einen an der Jnnenseite der Tonne angebrachten Seiher gegen
Verstopfung zu schützcn.

4. Für icdc Abortanlage müssen die nötigen Wechseltonnen vorhanden sein.

5. Pumptonnen müssen mit eincm Mannloche und mit einem luftdicht einge-
setzten, bis auf den Boden der Tonne reichenden Entleerungsrohre versehen sem,
welch letzteres ein passendes Gewinde zum Anschrauben des Entleerungsschlauches
der städtischen Abfuhranstalt besitzen muß. Die aufgestellten Pumptonnen müssen
von allen Seiten frei zugänglich sein.

6. Jede Tonne muß an solchem Orte zum Gebrauch aufgestellt sein, daß sie
leicht entfernt und mit der Wechseltonne vertauscht, bezw. leicht entleert werden
kann. Der Bodeu, auf welchem die Tonne steht, muß cementiert oder asphaltiert
und mit einer Sammelvertiefung für das Ueberlauf- und Schwenkwasser versehen
sein, nach welcher von allen Seiten Gefälle zu geben ist. Die Wände des Tonnen-
raumes müssen auf eine Höhe oon mindeftens 30em über Boden mit Cement
wasserdicht verputzt sein.

Bei Neubauten sind die Tonnenräume von den Jnnenräumen des Hauses
möglichst luftdicht abzuschließen, direkt von außen zugänglich zu machen und in
Größe und Höhenlage derart anzulegeu, daß für den Tonnenapparat und seine
Bedienuna genügend Raum vorhandeu ist und die letztere rasch und leicht ausge-
führt werden kann.

ß 76. Abortgruben.

1. Abortgruben sind außerhalb der Gebäude, von den Grundmauern derselben
vollstäiidig isoliert und vou der Jnnenseite der Grubenwand gemessen mindestens
3 m von Brunnenschachten, Brunnenstuben und Wasserleitungscöhren und 1,50m
von der Nachbargrenze entfernt auzulegen.

2. Der Rauminhalt einer Abortgrube darf für vier oder weniger Aborte höch-
stens sechs, im übrigen höchstens zehn Kubikmeter betragen.

3. Die Abortgruben sind vollständig wasserdicht und thunlichst lustdicht herzu-
stellcn, und in diesem Zustande sorgfältig zu uuterhalten.

4. Die uuabhängig von Gebäudegrundmauern aufzuführeuden Umfassungs-
wände der Abortgruben sind in Bruchstein mindestens 45 om oder in Backstein niin-
destens 38 cm (!'/s Stein) stark mit Cement oder hydraulischem Mörtel zu mauern.
Ailßerdem sind die Grubenwandungen im Jnnern mit einer mindestens 12 cm
('/- Stein) starken in Cementmörtel gemauerten Backsteinwand zu verkleiden.

Zwischcn beiden Wandungen muß ein Naum von mindestens 3 cm freigelassen
werden, welcher mit Ccment auszugießen ist.

5. Der Grubenboden ist mindestens 15 cm dtck zu betonieren und hieraus ein
Backstein- oder Haustcinplattenboden in Cement zu legen.

Unmittelbar unter der Entleerungsöffnung der Grube ist eine Saugvertiefung
im Grubenboden anzulegen, in deren Nichtung letzterem von allen Seiten Gefälle
zu geben ist.

6. Die Gruben sind zu überwölben. Jm Gewölbe ist eine Einsteia- und Ent-
leerungsöffnung freizulassen, welche mit einer in Falz liegenden Gußeisen- oder
Steinplatte ohne Oeffnung möglichst lufdicht abzudecken ist.

Wo cs nach Lage der örtlichen Verhältnisse unbedenklich erscheint, kann aus-
nahmsweise mit besoüderer Erlaubnis der Baupolizeibehörde statt der Ueberwölbung
eiue Abdeckung der Grube mit dicht gefügten und in eine gefälzte Rahme eingepaßten
starken Diclen von Eichen- oder Forlenholz zugelassen werden.

7. Sämtliche Jnneilseiten der Abortgruben einschließlich Backsteinboden und
Gewölbe sind mit einem mindestens 2 cm dicken wasserdichten Cementverputz zu ver-
schen, bei neuhergestellten Gruben jedoch erst, wenn die baupolizeiliche Reviston der
 
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