Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
340

unter Ziffer 3 und 4 vorgeschriebenen Herstellungen ohne Beanstandung stattge-
funden hat.

8. Bestehende Abortarnben, welche obigen Bestimmungen uicht eutsprechen,
sind auf Anordnung der Baupolizeibehörde hiernach herzustellen.

II. Dung- und Pfuhlgrubeu.

8 86. Dung- uud Pfuhlgruben siud austerhalb der Gebäude und abseits der
Stratze anzulegeu. Dieselbeu miisseu von letzterer, sowie vou Bruunenschachten,
Brunnenstubcn und Wasserleituugen mindestens öm und vou der Nachbargrenze
mindestens 3,50 m entfernt sein.

Auf die Herstellung der Psuhlgruben sinden dic Bestimmuugcn über die Aus-
führung der Abortgrubeu (Ziffer 3—7 des 8 76) entsprechende Äuwendung.

III. Abfall- und Kehrichtgruben.

ß 87. Die Anlage uud Bcnützung vou Gruben für Haushaltuugsabfälle und

dergleichen ist verboten.

Ebenso ist in denienigen Stadtteileu, iu welchen dic städtische Kehrichlabfuhr
eingeführt ist, die Aulage und Benutzung von Grubeu für Kehricht unzulässig.

L. Nbfuhr -er Nbtritrstvft'e.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. März 1881 in der Fassung vom lO. Juli 1890.

I. Allgemeine Borschrtften.

8 1. Die Auswechslung, Abfuhr, Entlcerung uud Reinigung der Abtritttomien
wird, insolange die Stadtgemcinde diesc Geschäfte nicht elwa sclbst überuiiumt,*)
namens derselben gcgen Erliebung der iu anliegendem Tarif bezcichuetcn Gebührcn
durch einen Unternehmer besorgt. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertretcr, wcl-
cher für die Erfüllung dieser Vorschrist der Polizcibehörde gegcnüber ciuzustehcn
hat, ist der letzteren vom Sladtrat namhast zu machen.

Das gleichc gilt beznglich dcr Rcinigung der Abtrittgruben.

Sollte die Stadtgemeinde das in Frage stehende Geschäst selbst überncbiileli.**)
so bat sie der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten zu bczeichuen, wclchcr sür
Ersüllung dicser Vorschrisl verantwortlich ist, und es uuterliegt dann dersclbc den
nämlichen Bestimmungen, die in dieser Vorschrifi für den Unternehiner enihalteu sind.

tz 2. Der Sladtrat kann in einzclueu Fällen, namenklich zu Gunsten biesiger
Landwirte, mit Zustimmung des Bezirksamts gestatten, das; der betrcffcnde .vauS-
befitzer selbst die Auswechslung, Absuhr, Eiitleerung und Rcinigung seiner Toiincn
bezw. die Entleerung seiner Adtrittgrube bewirkt.

8 3. Findet bei der Abholung der Tounen oder bei der Eutleerung dcr Abtritt-
arubeu eine Veruurcinigung der Straße oder des Hauses statt, so ist der Ullteruehmer,
bezw. dessen Dienstpersonal verbuudeu, dieselbe sofort wicdcr zu beseitigcn, ivozn
die betrcffenden HauSbesitzer das uötige Wasser zu liefern haben.

H. Besondere Vorschrifte«.

1. Bezüglich der Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und
Reinigung der Abtritttonnen.

8 4. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter ist verbunden, die AuswcchSlung
Abfubr, Entleerung und Neinigung der Tonnen stets rechtzcitig zu besorgeu. Die
Zeit oer Abholung der Tonnen wird für jedes Haus von voruherein vom Stadt-
bauamt festgesetzt.

Die in Frage stehende Festsetzung mutz so getroffen werden, daß jede Toime,
bevor sie vollständig gefüllt ist, zur Abholunä gelangt. Eine im Gebrauch befind-
liche tragbare Tonne darf nie länger wie acht Tage in einem Hause stehen bleiben.

*« Di« Stadtgemeinde hat das Gsschiift untenn i. Januar 188S seibst übernommen.

**) 2st geschehen unterm 1. Januar isss.
 
Annotationen