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.350

ten Kaminen zur Verbesserung des ZugeS der Oefen eingeführt sind (d. h. die Knie-
und senkrecht in den weiten Kaminen emporgeführten Nohrstücke) und anf die Fener-
züge der Herde zu erstrecken.

Dabei ist insbesondere folgendes zn beachten:

1. Die bezeichneten Feuernngsanlagen müssen vom Rnst vollständig gereinigt
werden.

2. Die weiten Kamine sind bis übcr das Dach hinaus zn besteigcn, der Nus; mit
einer eiscrnen Scharre sorgfältig abznkratzcn nnd niit einem guten Bcsen sauber abzn-
kehren, sowie etwaige Absätze im Kaiiiin, auf welchen sich Nnß ansainmelt, gehörig zn
reinigcn.

3. Zum Ncinigen der cnaen Kamine sind Piinipbesen zn berwcnden. Wo sich
Glanzrnsz gebildct hat, ist zur C-ntfernung dcsselben das Kamin ansznbrcnnen.

4. Nach dem Neinigen ist Nns; und loSgefallener Vcrpntz nns dcn Kaminen in
das vom Hansbewohner bercit zn haltende Gcfäst zu schaffen nnd sind dic ctwa ber-
ausgenommeiicn Nohre wieder cinznsetzen.

Anch sind Putzthürchen und Aussteigladeii wieder sorgfältig zu fchließcn.

Finden sich unverschlosseirc sliohrösinnngeii in Kamiiicii vor, so ist die Anbring-
nng von Perschlubkapseln zu verlangen.

8 14. Jst nach tz 13 Ziff. 3 das Ansbrcnnen des KamiiiL erforderlich, so hat dcr
Kaminfeger den Hanscigentümer hiervon in Kenntnis zu setzen nnd sich mit demfelbcn
über den Tag der Vornahme des Gcschäfts zu verständigeri. Das Ausbreniien hat
unter perfönlicher Leitung des Meisters und rnit Bcachtnng nachstehender VorsichtS-
mabregeln zu geschchen:

1. Es ist rechtzcitig vorher durch den Kaminfeger der Ortspolizcibehörde von dem
Vorhaben Anzcige zn machen, damil diesc die Nachbarn davon benachrichtigen nnd
dieselben vcranlassen kann, alle Oeffnungen, durch welche Fnnken einfallen können,
sorgfültig zn vcrschlieben.

Bei Staatsgebäuden ist außcrdem gleiche Anzeige der BezirkLbauinspektion durch
den Kaminfeger rechtzeitig zuvor zu erstatten.

2. Während der Vornahme des GeschäftS sind die Klappen dcr Ofenröhren irnd
die Ofeiithiircn verschlossen zu hallen und eine wciße Signalfahne aus dcm Dache
aufzustecken.

3. Das anszubrennende Kamin darf keine Risse habcn und mnß in gutem bau-
lichen Zustande sein. Die in dasselbe iiiiindenden Ofenröhren dürfen nicht swadhast
scin nnd keinc leicht entzündlichen Gegenstände sich in der Nähe befinden. Die Kauiin-
putzthürchen müssen verschlossen sein. Ileber alle diese Punkte (1 biS 3) hat sich dcr
Meister vor Beginn der Arbeit genau zu verlässigen.

4. Die Zeit für daS Ausbrennen ist so zu wählen, daß das Geschäft bis späte-
stens zwei Uhr nachmittags beendct ist. Das Ausbrennen darf an kciiiein stürniischen
Tage und weder bei großer Källe noch bei anhaltender Hitze geschehen.

Jn Gebäuden mit Stroh- oder Schindelbedachuiig soll das Aiisbrcnnei! nur in
den Monaten November bis April vorgenommen werden.

5. Vor dem Beginn desselben sind die nötigen Vorsichtsmaszregeln zu trcffen,
nm dem hinausschlagenden oder überhandnehmenden Fener durch Verschluß der Oeff-
nung des KaminS mit Platten oder eisernen Deckeln n. dergl. sogleich mit Crfolg
begegnen zu können. Auch ist vom Hausbcsttzer ein zureichender Wasservorrat in das
Haus und insbesondere in die Nähe des Kainins zu schnffcn. Anf dem Tache ist eine
Ueberwachnng der Kaminausmündung durch einen Gchilfen nötig, und in den Zwi-
schenstockwerken das Kamin durch eine Huverlässige Person zu beobachte». Jn beson-
ders gefährlichen Fällen, wie insbesondere auch beim Ausbrenlicn in Gebäuden mit
Stroh- oder Schindelbedachung, ist für Bercithaltnng einer Spritze sowie für den
Beizug von Hilfsniannschaft Sorge zu tragen.

Jst in einem Gebäude mit Stroh- oder Schtndelbedachung das Ausbrennen aus-
nahmsweise (s. Ziff. 4 a. E.) in der Soinmerzeit vorzunehinen, so müssen außerdem
nasse Tücher in der Nähe des Kainins außerhalb des Daches aufgclegt und dieselben
fortgesetzt mittelst einer Handspritze bespritzt werden.

6. Jst ein Kamin in das andere geführt, so muß zunächst das obere und dann
das untere ausgebrannt werden. Ebenso ist bei mehr als dreistöckigen Häusern zuerst
im oberen Stock mit Dachraum auszubrennen und dann erst in dem unteren Stock-
werke. Bei nebeneinanderliegenden Kamtnen ist durch sorgfältigen Abschluß Fürsorge
zu treffen, daß sich nicht beide gleichzeilig entzünden.
 
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