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S56

Probe unterzogen werden soll. mit Wasser zu füllen. Der Kontrolbeamte ist nicht
verpflichtet, eine solche Leitung, auch wenn sie wieder entleert wnrde und sich an-
scheinend vollkommen dicht zeigt, als gcbranchsfähig anznerkcnnen.

tz 9. Der Gasabnehmer hat die Verpflichlung, die Gaseinrichtung in gntem
Zustande zu erhalten und vorgekommene Beschädigungen sogleich wieder hersteUen
zu lassen.

L. Die Wasserleitungen.

ß 10. Die Privat-Wasserleitui'gen, welche an die städtische Wasserleitung ange-
schlossen werden, müssen ans gufleiiernen oder gut galvanisierten schmiedeisernen
Nöhren und VerbindungSstücken hergestellt werden, und jollen, waS die Hmipi-
leitung im Hause ec. betrissl, nne Lichtweite von mindestens 18—25 mm erhalten.

8 11. Die Leitungen sind so zu legen, dafl dieselben mittelst eines im »iefsten
Punkte anzubringenden Hahnens entleert werden können nnd sind, wenn etwa daS
Gefälle zum Entleerungshahnen unterbrochen tverden muh, an dieser Stelle mit be-
sonderen Entleernngö-Vorrichtungen zu versehen. Sie sind im Innern der Gebäudc
in der Regel in einem Abstand von mindestens 3—4em von der Wand ofsen zn be-
festigen und möglichst durch srosts:eie Räume zu legen, auch müssen sie, wenn sie
durch den Erdboden sühren, m diesen mindestens 1,25m tief eingelegt werten,

8 12 Bei Führung der Rohrleitungen durch einen unzugänglichen Nann', eine
dicke Mauer nnd dergl,, sollen die Röhren an den Stellen genüaend freien Ranin
haben, an welchen durch etwaiges Setzen des Gebändes oder des BodenS oder durch
Frost eine Beschädignng derselben stattfinden könnte.

tz 13. Die Verbindung der Röhren hat durch Vermittelung von Flanschen,
Muffen oder sogenannten Holländer-Verschraubungen zu gejchehen.

8 14. Wo Lettungen nach Gärten, Hösen, ungeheizten Räumen. überhaupt sol-
chen Orten abzweigen, wo dieselben vom Frost beschädigt werden könnten, müssen
Abschlufl- und Eutleerungsvorrichtungen so angedracht werden, daß diese Leitungs-
strecken bei eintretendem Frost für sich abgeschlossen und völlig entleert werden können.

8 15. Die Stelle, wo die Zuleitung in das Haus oder Grundstück eingefnhrt
und der Wassermesser gesetzt wird, bestimmt die Direklion der städtischen Gas- nnd
Wasserwerke nach Anhörung des Abonnenten. Der Privatinstallateur darf seinen
Rohranschluß nur im Einvernehmen mit ersterer anlegen.

8 16. Mit Ausnahme des von den Jnstallateuren des WasserwerkS in der Zu-
leitung anzubringenden Hauptabsperrhahnens im Jnnern der Liegenschait, darf in
der Leitung kein Hahnen angebracht werden, welcher einen Wasserstofl in derselben
hervorrufen könnte, vielmehr dürfen nur Niedcrschraubhahnen, Niederschraubventile
oder sonstige Abschluß- oder Auslaufseinrichtungen von gleicher Wirkung angewendet
werden. Der Durchmesser der Auslauföffnuna der Niederschraubhähne und Ventile
soll jederzeit kleiner als der lichte Durchmesser des Nohres sein, an welchem sie ange-
schraubt sind. Jhre Ventilplatten miissen mit der Schraubenspindel so verbunden
sein, dafl erstere beim Oeffnen des Hahnens sich mitheben muß.

8 17. Dampfkessel, Closets, Pissoirs ec. dürfen unter keinen Umständen direkt
mit der Wasserleitung verbunden werden. Hydraulische Hebeoorrichtungen, Bade-
einrichtungen, Motoren, Ventilatoren, Aguarten, Heizschlangen und alle sonstigen
Einrichtungen, bei denen ein Zurücktreten des WasserS in die Leitung oder ein
unbemerktes Fortlaufen desselben unier Umständen möglich wäre, dürfen nur nach
Maßgabe etwaiger von der Direktion der städtischen GaS- und Wasserwerke gege-
benen, vom Jnstallatenr genau zu besolgenden Vorbeugungsmaßregeln in jedem
einzelnen Falle direkt angeschlossen werden.

8 18. Reservoire, Pissoirs rc., welche mit Schwimmerhahnen versehen werden
sollen, müssen ein derartig anzulegendeS Ueberaichrohr erhalten, daß das Ueber-
laufen des Neservoirs ec., also jede Undichtigkeit dcs SchwimmerhahnenS sofort
bemerkt werden muß.

Die Anbringung von Schwimmerhahnen ist daher nur nach vorgängiger Ver-
ständigung mit der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke gestattet.

8 19. Bei der Anlage von Springbrunnen hat der Privatinstallateur sich vor-
her mit der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke zu benehmen.

tz 20. Nach Fertigstellung einer an der städtischen Wasserleitung angeschlossenen
Privatwasferleitung hat der Priv tinstallatcur hiervon der Direktion der städtischen
Gas- und Wasserwerke schriftlich Anzeige zu erstatten und die Prüfung der Le.tung
 
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