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heit gefcihrdet, das Zusammenhängen von Wagen ganz untersagt oder auf das An-
hängen unbeladener Wagen, von Beiwägelchen oder in fonstiger Weise beschränkt
werden.

ß 12. LangholztranSport. Fnhrwerke, welche zum Transport von Lang-
holz auf öffentlichen Wegen benützt werdcn, sind derart cinzurichten und zn leiten.
daß Gefährdungen der Verkehrssicherheit vcrmieden werden.

Für öffentliche Wege oder Strecken derfelben, welche wegen der Größe des Ge-
fälls, der Schärfe und Zahl der Krümmungen oder der Vchmalheit der Fahrbahn be-
sondcre Schwierigkeiten für den Langholzt'ransport bietcn, kann durch die zuftändige
Behörde vorgeschrieben werden, daß beim Langholztransport der Vorderwagen init
einem drehbaren Schemel, der Hinterwagen mit eincr Vorrichtung zum Leiten
(Schwicke) versehen sein und dem Wagen das zur Leitung und Bkdicnung crfordcrliche
Personal (zwei erwachsene Personen) beigcgeben sein muß.

8 1b. Beleuchtung der währcud der Dunkelheit sahrenden F u h r-
werke. Fuhrwerke, welche nach eingelretener Dunkelheit auf öffentlichen Wegen
fahren, müssen mit eincr hellleuchtende'n Latcrne versehen sein.

8 14. Begegnung von F uhrwerken imAIlge m einc n. Kommcn zwci
Fuhrwerkc auf öffentlichen Wegen cinander cntgegen, so sollen sie sich nach rcchls
ausweichen.

Findet jcdoch dic Begcgnung auf steilen Wcgen längs eincs Abhangcs statt, so
soll mit dem bergaus fahre'nden Fuhrwerk gegen dcn Abhang ausgewichen werdcn.

8 15. Bege g n u ng v o n F u h rwerkcn a u s e n g en Wege n. Iü wcgcn
der Enge oder 'sonstiger Beschaffenheit des Wegcs das Aüswcichen nicht möglich, so
hat dcrjenige, welcher das ihm entgegenkomm'ende Fuhrwerk zuerst bemerken kann,
an einer zum Vorbeilassen passenden Stelle so lange zu halten, bis das andere Fuhr-
werk vorbeigefahren ist.

Nus solchcn Wegcn sollcn sich die Fuhrlente durchZuruf, Knallen mit derPcilschc,
dic Postillone mit dem Horn, Zeichen gcben.

8 16. V erhalten v o n F uhrwcrkenbei Unmöglichkeit des Vorbe i-
fahrens. Treffen zwci Fuhrwerke au eincr Stclle zusammcn, wo auch kein Vorbei-
lasscn möglich ist, so muß dasjenige zurücksahrcn, für welrhes dies nach den Ilmstän-
den, insb'esondere nach der Eulserniing dcr iiächsten Ausweichcstellc, nach Beschciffcn-
heit, Gefäll und Richtung des Weges uiid uach der Ladimg mit dcn wciiigstcn
Schwierigkeiten veibunden ist.

Z17. Begegnung von Neitern und Hecrden mit Fuhrwerken.
Reitcr und Hecrden haben jedem ihncn begegnenden Fuhrwerke auszuwcichcn. Dei
engen Wegen soll das Fuhrivcrk densclben, um ihnen das sichcre Vorbeikommen zu cr-
möglichen, soviel als thunlich Raum lassen, auch nöligeiisalls, nameutlich bci Begcg-
nung mit Heerden, Schritt sahren oder anhalten. Treffen Reiter odcr Heerdcn niit
Fuhrwerken auf Wegcn zusammen, >vo kein Auswcichen oder Vorbeilassen moglich
ist, so müsscn die ersteren umkehren.

818. Bcgegnuiig vonHcerden uud Reitern mil einander. Wen»
zwei Hcerden oder Rcitcr einander entgegeiikoiiimen, so soll es unter ihnen ähnlich
gehaltcn werden, wie für die Fuhrwerke in den 8814—16 vorgeschriebcn ist.

8 19. Nachf a h r e n u n d Nachreite n. Die Führer von Heerden, sowic von
langsam fahrenden Fuhrwerken sollcn, wo dics nach dcr Breitc und Beschaffcnhcit
des Weges thunlich ist, die nachkommendcn schneller fahrciiden F-uhrwerke und die
nachkommenden Reiter auf gegebencs Zcichen (8 15 Absatz 2) links an sich vorübcr-
lassen, indem sie nach rechts ausweichen.

8 20. Straßenlok o m otiven und dcrgl. Wagen, welchc durch Dampf
oder sonstige elementare Kräfte (z.B. heiße Luft, Gas) sorlbcwegt werden «Straßen-
lokomotivcn, Dampfkutschen u. dgl.) dürfen zum Fahren auf öffentlichen Wegen und
Plätzen nur mit besonderer Genehmignng der zuständigen Behörde und uuter Ein-
haltung der dabei zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und zum Schutzc des
Straßenkörpers festgesetzten Bedingungen verwendet werden. Handelt es sich nur um
einmalige Fahrten auf kurze Strecken, so ist das Bezirksamt befugt, im Einverständ-
nis mit der Straßenbauinspektion und nach Anhörung der Ortspolizeibehördcn der
durch die Fabrt berührten Gemeinden die Genehmiguug zu erteilen. Zur Eröffnung
eines dauernden Fahrbetriebes mit Wagen, welche durch Dampf oder sonstige elemen-
tare Kräfte fortbewegt werden, ist die Genehmigung des MinisteriumS des Jnnern
 
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