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868

Fahrradverkehr.

8 35 k. I>L8 Raäkakrell I8t ank llllell Lkkvegvll sämtlieker 8trL8S0ll, kerllsr
ill äer üsuptstrssss vou äer Zopdienstrassv bis 2ur HeiliWeistbirebe (Haspeb
ß»886) ulltersaßt. vas Lekabren äer 8trr>s8en mit IHbrrüaern äark, soveit es
viobt überkaupt verboten ist, nur iu lanßsumer OanMrt erkolgen.

Das Hinabfahren mit Fahrrädern von der Mitte der Alten Brücke nach der
Stadt ist untersagt.

Kranke und bissige Zugtiere.

8 35 ß. Uit allsteebelläen Xranbbeiten oäer mit auüalligen 8ebüäeu bebaktete
^ugtiere äürken niobt eingespannt veräen. Insbesonäere ist äie Lenütrung stä-
tiger oäer abgetriebener kkeräe, sovie von sogen. Ourobgängern auk ütkentlieker
8tras86 verboten. kissigen LuZtieren sinä LlauIIcörbe von ^lessingblecb an^ulegen.

Beschaffenheit der Wagcn und Geschirre.

ß 35 b. ^lle in Oebraucb genommenen >Vagen (mit ^.usnabme äer ?keräe-
babnwagen) unä 8eblitten müssen mit kester veicbsel oäer Oanne verseben ssin.

Oie Oaäung äark äie Oeistungskäbigbeit äer gebrauobten ^ugtiere nicbt über-
steigen.

35 i. I)ie Oescbirre äer ^ugtiere müssen sicb stänäig in baltbarem unä orä-
llungsmässigem ^ustanäe beünäen.

Oie Vervvenäung einkacber k,eikseile iSopkriNgel) ist nur Zestattet, venn äer
?übrer äee Oespanns auk äer iinben 8eite äesselben gebt unä äas ?ier bexv. äas
Oespann am liopke leitet.

Vom aus äürken Lkeräegespanne — so>vobI biin- als Avreispänner —

nur mit äem Üoppel- be^vv. Kreurrügel geleitet veräen.

kkeräe müssen mit Oebiss aukgeräumt veräen.

Peitschenknallen.

Oas unnötige Kvallen mit äer keitscbe unä äer Oebraucb sogevanvter Iletrpeit-
8eden ist verboten.

Anfahren zum Theater, zu Bällen, Konzerten u. s. w.

8 36. Das Anfahren zum Theater hat in der Weise zu geschehen, daß nicht in
der Theaterstrabe nmgewendet wird.

Beim Abholen haben sich die Wagen oberhalb des TheaterS aufzustellen und
dürfen erst dann vorfahren, wenn das Publiknm sich zum großen Teil entfernt hat,
welchen Zeitpunkt der dienstthuende Polizeibedienstete bezeichnen wird.

Bei Bällen, Konzerten, Versammlungen u. dgl. habcn fich die Fahrenden beziig-
lich des An- und AbfahrenS nach den von der Polizei getroffenen besonderen Anord-
nungen zu richten.

Aufstellung von Wagen.

8 37. Die Aufstellung von Fuhrwerken auf der Hauptstraße in ihrcr ganzen
AuSdehnung ist verboten.

Um jedoch den an der Hauptstraße wohnenden Wirten beim mangelnden Naum
im Jnnern ihrer Häuser die Möglichkeit der Aufnahme vonFremden mit Fuhrwerken
nicht zu verschließen, werden folgende Plätze zuin Äufstellen der Wagen gestattet: die
Straße zwischen dem Gasthaus zum Eisernen Kreuz und dem Karlsplatze, jene zwi-
schen dem Schupp'schen Hause und Karlsplatz und die Karlstraße, wofür zur Meß»
zeit der obere Teil der letzteren nebst der Plankengasse benutzt werden kann; fcrner
die Hirschstraße, die verlängerte Jngrimstraße, vom Prinz Friedrich bis zur Univer-
sität, nötigenfalls auch die zwischen dem Museum und der Universitätsbibliothek be-
findliche Straße und endlich der Ludwigsplatz nächst dem Halteplatz für die Droschken.

Die Holzfuhren, inSbesondere auch die Wellenfuhren, dürfen nicht in der Stadt
herumiahren, sie haben vielmehr ihre Wagen auf dem eben bezeichneten Teile deS
LudwigSplatzeS aufzustellen.

Den Besitzern der zunächst der Heiliggeistkirche gelegenen Wirtshäuser ist auch
gestattet, die bei ihnen einkehrenden Fuhrwerke auf dem Platze vor der Pforte dieser
Kirche, gegenüber dem Nitterwirtshaus arrf^ustellen; dies muß jedoch in einer Weise
geschehen, daß das Anfahren der für die Krrche bestimmten Chaisen nicht unmöglich
aemacht und nberhaupt den Kirchengängern der freie und ungehinderteErngang nicht
benommen wird. An solchen Wagen muß die Deichsel zurückgelegt odcr abgenommen
und nachts Beleuchtung durch Laternen angebracht werden.
 
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