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8 4. Bet allen Steinfuhren sind zwei sogen. Mücken anzuwenden und ist das
Rauhsperren und das Anlegen eineS RadschuhS untersagt.

Die Steinfuhren sind stets von zwei Männern zu begleiten, von welchen der eine
die Pserde zu beaufsichtigen, der andere die Mücken zu bedienen hat.

8 5. Bei den Holzfuhrwerken und Fuhrwerken anderer Nrt ist daS Rauhsperren
untersagt, dagegen die Anwendung eines Nadschuhs gestattet.

8 6. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Beröffentlichung dieser
ortspolizeilichen Vorschrift in Kraft.

8 7. Uebertretungen werden auf Grund des 8 366 Ziffer 10 R.-Str.-G.-L. an
Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

rv Das Sperren der Wagenräder.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 18. November 1865 bezw. 2. Januar 1891.

Das Herabfahren mit Fuhrwerken ohne Sperre von dem Schloffberge, von dem
Klinaenthor an auf dcm Wege über die Eisenbahn bis zum GyinnasiumSgcbäude, von
der Neckarbrücke, von der Brcmencckdasse bis zur Oberbadgasse, von dcm Philosovhen-
weg und der Hirschgasse, serner bei den Einfahrten in sämtliche nach dem Neckar
ziehenden Gassen. namentlich in die Leyergasse, Fischergasse, nach dem Heniiiarkt, in
die Marstallstraße, Schiffgasse, Briinnengasse u. s. w. ist bei Vermeiden einer Geld-
strafe bis zu 60 Mark oder einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen untersagt.

S. Der Verkrhr mit Fahrrädrrn auf öffentlichen Wegen u. Plähen.

Verordnung vom 29. Oktober 1895.

8 1. Das Befahren öffentlicher Wege und Plähe mit Fahrrädern jeder Art ist
nur gestattet, wenn das Fahrrad mit einer Nuinmernplatte nach nähcrcr Vorschrist
deS K 2 versehen ist. Von diefer Vorschrift sind attsgenoinmen:

1. Militärpersonen in Uniform, welche Fahrräder lediglich zu dienstlichen

Zwecken benützen, sowie Beamte, sofern sie beim Gebrauch des Fahrrades eine

Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen,

2. nicht im Großherzoatum wohnhaste Diadfahrer, welche sich vorübcrgehend,

d. h. nicht länger als eine Woche, im Lande aufhalten.

8 2. Jeder zur Führung einer Nuiuiiier verpstichtete Radfahrer hat beim Be-
zirksamt seineS Wohnorts oder, wenn er keinen Wohnsitz in Baden hat, beim Bezirks-
amt seines Aufenthaltsorts die Erteilung einer Nummer zu beantragen.

Für Kinder unter 14 Jahren ist der Antrag auf Erteilung einer Nummer durch
den Vater oder Vormund zu stellen.

Die Erteilung der Niimmer erfolgt durch AuSstcllung einer auf den Namen des
RadfahrerS lautenden Urkunde (Radfahrerkarte), in welcher die Numnicr mit der Be-
zeichnung des Amtsbezirks eingetragen und diese Verordnung abgedruckt ist.

Die Radfahrerkarte berechtigt znr daiierndeli Benntzung eines mit dcr darin an-
gegebenen Nummer versehenen Fahrrads im Gebiete des GroßherzogtumS.

Für die Erteilung der Radfahrerkarte wird eine Taxe von 5 Mk.*) ohne Sportel
erhoben.

Die Beschaffung der Nummerriplatte ist dem Radfahrer überlassen.

Auf beiden Seiten dieser Nummernplatte muß mit weißer Farbe a»f schwarzem
Grunde die in dcr Nadfahrerkarte eingetragene Nuinmer in mindestens 5em hohen
Ziffern nnd unter der Nummer die Bezeichnung de« Amtsbezirks in mindcstenS
2em hohen Buchstaben angebracht weiden. Es ist gestattct, zur Bezeichnung des
Amtsbezirks gebräuchliche hinreichend deutliche Abkiirzungen anzuwenden.

DieNummernplatte ist an der Lenkstange oder an dem Brcmsstängchen desFahr-
rads nach vorn gerichtet derart zu befestigen, daß die Niimmern von beiden Seiten
stchtbar smd.

Die Führung einer nicht von einem Bezirksamte erteilten Nummer sowie daS
eigenmächtige Aendern der Nummer ist verboten. Der Jnhaber der Radfahrerkarte
darf das mit der ihm erteilten Nummer versehene Fahrrad an andere Personen nur
vorübergehend zur Benütznng überlasscn.

8 3. JederFahrer muß nach eingetretenerDunkelheit und bei starkem Nebel beim
Fahren eine hellleuchtende Laterne am Fahrrad fiihren, deren Licht unbehindert nach
vorne fällt. Der Gebrauch von farbigen Laternen ist verboten.

*) Diese Taxe wurde durch Verordmmg vom 18. Mrz 18SS auf i Mark ermäßigt.
 
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