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871

Z 4. JedeS Fnhrrad muk mit eincr gutwirkeiiden Hemmeinrichtung und einer
helltönenden Glocke als Signalapparat versehen sein.

tz 5. DaS Radfahren ist untersagt auf allen nur für Fußgänger bestimmten,
sichtbar abgebrenzteii Wegen. Durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift oder
durch cine östentlich bekaunt zu macheiide Berfiigung derOrts- oder Bezirkspolizei-
behörde kann außerdein daS Befahren einzelner Slraßen, Plätze und Brückcn ver-
boten werden.

Innerhalb derOrtschaften darf nur mit der Geschwindigkeit eines mäßig traben-
den Pferdes gefahren tverden, iu engen oder verkehrSreichen Straßen, an Straßen-
kreiiznngcn, beim Aus- und (stiiifahreii in Hauser, beim Uinwenden nnd Einbiegen
in audcre Straßen, sowie vom Eintritt dcr Dunkelheit an und bei starkem Nebel ist
die Fahrgeschwindigkeit derart zu erniäßigeii, das; sofortiges Anhalten möglich ist.

8 6. Die Radfahrer haben während der Fahrt, soweit nicht örtliche Hindernisse
entgeaenstehen, stets dic rechte Licite der F-ahrbahii einznhalten.

Hwei Radfahrer diirsen nur daiin nebeneinander fahren, weiui solches ohne Be-
lästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann, Beim Ausweichen haben dieselbcn
hintereinander zu fahren.

8 7. Die Radfahrer haben vor den eiitgegenkommeiidenRadfahrcrli.F-ußflängeri!,
Fuhrwerken, Pferden oder sonstigcn Reit-, Zug- oder Lasttieren nach rechts auf einen
enksprechenden Abstand ausznweichen, odcr, falls dieö die Oertlichkeir nicht gestattet,
so lange anzuhalten, bis jene vorüber sind.

8 8. Will ein Radfahrer an eiiiem Fußgüiiger, Reiter, F-uhrivcrk oder einem
andern Radfahrcr von hinten vorbeifahren, so miiß er vorhcr und zwar in genügender
EiUfernuiig ein lautes WarnnngSsignal abgeben. DaS Vorbeifahrcn muß nach links
geschehcn mit Einhaltiing eines enisprcchendcii Abstandes.

8 9. Der Radfahrer mnß bei dem Bcgegnen (8 7> nnd beim Vorbcifahren 8)
laiigsain fahren nnd, >vo insolge der Bcgegiiiiiig oder dcr lleberholung ein Tier
unruhig wird, sofort absteigen und darf nicht eher wieder aufsteigen, a!s bis er sich
in einer angciiiessciicii Eittfcrliiiiig vom Tiere besindet.

Falls bei Begegnniigen cines Radfahrers mit Fußgäiigern u. s. w. Ivcgen der
Uiiachtsainkeit derselbcii oder ans eineiii andern Grunde die Gefahr eines Zusamuieii-
stoßes zu bcfürchlen steht, so hal der Radfahrer ein Warnungssigiial abzugebcn und
falls dies ohnc Erfolg bleibt, anznhalten. Diesclbe Verpflichtiing bestcht beim Passie-
ren von Strabenkreuzungen und Biegungen.

8 10. Außer den vorstcheiiden Vorschriften habcu die Nadfabrer beim Fahren
auf öffentlichen Wcgen nnd Plätzen iioch die jeweils nach den Uniständcii gebotene
Vorsicht zu beobachlen. Alle Haiidluugen, welche geeignet sind, den Verkehr zu störcn
oder Rienschen und frenides Eigentuiu zu gefährden, z. B. das miitwillige Hindern
Anderer am Vorbeifahren, das Wcttfahren, daö Umkreisen von F-uhrwerken, Reitern,
Fußgängern ec. sind den Nadfahrcrn nntcrsagt.

Personen, wclche zur sicheren Handhabnng des FahrradS noch nicht befähigt sind,
dürfen sich dcsselben auf belebtcn iLtraßcn nicht bedienen.

811. F-ahrräder sind im Sinne der Straßcnpolizciordiiuiig als Fuhrwerke zu
betrachten. Es haben deöhalb insbesondere Fiihrer von Fnhrwerken, Nciter, Begleiter
von ViehtranSporten n. s. w. entgegenkoniinenden oder sie überholenden Radfahrern
auch ihrerseits nach der rcchten Seite hin auszuweichcn.

8 >2. Dcn Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Neiter, Leiter von Fuhr-
werken oder Viehtransporten ein solches Verhalten zu beobachten, welches den Nad-
fahrern das Einhalten der ihnen obliegenden Vcrpflichtungen ermöglicht, insbeson-
dere ist jcde Handlung verboten, wclche dahin abzielt, den Radfahrer am Fahren
mutwillig zu verhindern, ihm solches zu erschwercn oder seine Person oder sein Fahr-
zeug zu gefährden.

8 13. Die zustäiidigen Polizeibehörden sind ermächtigt, aus besonderen An-
lässen von den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung abweichende Anordnungen
zu treffen

8 14. Die Bestimmungen dieser Vcrordnililg findeil auch Anwenduiig auf Fahr-
räder, welche durch Motoren betrieben werden, vorbehaltlich der nach Maßgnbe der
Straßenpolizeiordnung bei der Genehmigung zur Verwendung solcher Motorräder
auf öffentlichen Wegen und Plätzen von der zuständigen Behörde sestzusetzenden

besonderen Bedingungen.
 
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