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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1900 — Heidelberg, 1900

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https://doi.org/10.11588/diglit.2484#0421
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38l

tz 3. Jst das Fuhrwerk auf die Brücke eingefahren, so hat der Kutscher bezlv.
Fuhrmann vom Fuhrwerk abzusteigen, seine Zugtiere so lange zu halten, bis die
Fähre jenseits angelandet ist.

tz 3. Jst am Fuhrwerk eine Sperrvorrichmng augebracht, so ist diese bei dem
vordersten und hiuterstcn Fuhrwerk, so lange dieselbeu auf der Fährc stehen, au-
zuwenden, andernfalls sind die hinteren Nader des letzten nnd die vordcrcn Näder
des vordersten Fuhrwerks mit einem nicht rollenden Stllcke Holz oder Stein zu
unterschlagen.

8 4. Bei Nachtzeit mnssen auf jcder Fähre an beiden Enden au eigeus au den
Sciten derselben errichteteu Stäben Laternm angebracht iverden.

8 b. Die Fährleute sind fnr die Beobachtung dieser Vorschrift verantwortlich,
bei Uebertretuug derselben werdeu die Fährleute an Geld bis zu 50 Mark oder mit
Haft bis zu acht Tagen bestraft.

v. Mhrordnung für die Lleberfahrk übrr den Nerlrar zwischen
Schlirrbach und Ziegeihaufen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. März 1885.

tz l. Die obeugenannte Fähre ist zum Verkehr von Persouen, Fuhrwerken aller
Art, sowic zur Ueberfahrt von Viehheerden bcstimmt.

8 2. Es dürfen aus den Fähreu nur soviele Fuhrwerke hinter einauder aufge-
stellt werden, daß das Zugvieh des vorderen nnd die Räder des hinteren Fuhrwerks
nicht auf die sogenannte Landungsbrücke zu steheu komnieu.

Die Fahrzeuge dürfeu nicht über ihre Tragtähigkeit belastet werdcn uud müssen
mit einer deutlich erkennbaren und dauerhaften Bezeichnung dcs sogen. Freibords in
einer Breite von 15 em von dem oberen Boedrand nach dem Wasscrspiegel gemessen
auf betden Außenseiten versehen sein

Betrunkene Personen darf der Fährmann nicht übersetzen.

8 3. Jst daS Fuhrwerk auf die Brücke eingefahren, so hat der Kutscher bezw.
Fuhrmann abzusteigen und seine Zugtiere so lange zu halten, bis die Fähre jenseits
angelangt ist.

84. Das vorderste und hintersteFuhrwerk sind, so lange dieselben auf derFähre
stchen, zu sperren oder gehörig zu untcrschlagen.

8 5. Heerden und Fuhrwerke diirfen nicht gleichzeitig übergesetzt werden.

Einzelne Stücke Vieh müsseu währeud des Uebersetzeus angebunden sein.

^ 8 0. Die Untcrnehmcr der Fähre haben für die gute Jnstaiidhaltung derselben

Sorge zu tragen.

Die Fäbre samt Zubehör sind bczüglich ihrcr Ladungsfähigkeit, Tauglichkeit
und Vollstänwgkeit 2mal iährlich — im März und Oktober — auf Kostcn der llnter-
nehiuer durch die Äroßh. Rheinbauinspektion zu nntersuchen.

8 7. Die Fährlente werden vom Vtadtrat bestellt und vom Bezirksamt ver-
Pflichtet. Es dürfen hiezu nur zuverlässige, des Fahrens kundige, kräfttge, erwachsene,
mäuuliche Personcn verwcndet werdcn.

8 8. Die UeberfahrtSzeit wird wie folgt festgesetzt:

Vom 15. März bis 15. Oktober von morgcns 4 bts abends 11 Uhr.

Jn der übrigen Zeit: von morgcns 5 bis abends 8 Uhr.

8 9. Bei Hochwasser, Eisgängen und uugünstigem Wettcr soll die Ueberfahrt,
sofern dieselbe mit Gefahr verbuudcn ist, ganz eingcstcttt werden. Befugt zur Ein-
stellung und verautwortlich für dieselbe ist das Großh. Bezirksamt als Polizei-
behörde.

8 10. Wird die Fähre bci Nacht betrieben oder umß diesclbc wegen besonderer
Umstände während dcr Nacht ai» Leiupfadufer beigclegt werden, so daß dadurch der
Leinzug gehindcrt wird, oder die Fäbre in deu Bergweg hineinragt, so ist die Fähre
mit einer ununterbrochen helllenchtendenLaterne von weißem Glas 5m hoch über dem
Wasser zu versehen.

8 11. Der Fähre soll ein Rettungsnacheu mit vollständiger Fahrcinrichtung so-
wie ein Rettungsring (Korkring) mit Leinen beigehängt werden.

8 13. Ehe die Fähre in Bewegung gesetzt wird, muß ein weithin hörbares Zeichen
 
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